Full text : Die deutsche Hausindustrie

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Anlagen

nach  §  11  Satz  1  Verantwortliche  vor  dem  Beginne  der  Befchäftigung  unter  Angabe
der  Lage  der  Werkftätte  fchriftlich  der  Ortspolizeibehörde  anzuzeigen.
§  13.  Gewerbetreibende,  die  außerhalb  ihrer  Arbeitsftätte  in  Werkftätten  gewerbliche ­
  Arbeit  verrichten  laffen,  find  verpflichtet,
1.  ein  Verzeichnis  derjenigen  Perfonen,  welchen  fie  Hausarbeit  übertragen  oder
durch  welche  außerhalb  der  Arbeitsftätte  des  Gewerbetreibenden  die  Übertragung ­
  erfolgt,  unter  Angabe  der  Betriebsftätte  diefer  Perfonen  zu  führen;
das  Verzeichnis  ift  auf  Erfordern  der  Ortspolizeibchörde  fowie  den  Gewerbeauffichtsbeamten
  jederzeit  zur  Einficht  vorzulegen  oder  einzureichen;
2.  fofern  die  Befchaffung  eines  Ausweifes  darüber  vorgefchrieben  ift,  dajz  die
Räume,  in  denen  die  Arbeit  verrichtet  wird,  den  an  fie  geftellten  Anforderungen
genügen,  Hausarbeit  nur  für  folche  Werkftätten  auszugeben,  für  welche  ihnen
diefer  Ausweis  vorgelegt  wird.
Die  entfprechende  Verpflichtung  liegt  folchen  Perfonen  ob,  welche,  ohne  dajz
fie  eine  Arbeitsftätte  befitzen,  für  Gewerbetreibende  außerhalb  deren  Arbeitsftätte
Arbeit  an  Hausarbeiter  übertragen.
§  14.  Durch  Polizeiverordnung  der  zuftändigen  Polizeibehörde  kann  nach  Anhören ­
  beteiligter  Gewerbetreibender  und  Hausarbeiter  beftimmt  werden,  wie  die
Verzeichniffe  einzurichten  und  ob  und  in  welchen  Zwifchenräumen  fie  in  Urfchrift
oder  in  Abfchrift  den  im  §  13  Abf.  I  Nr.  I  bezeichneten  Stellen  einzureichen  find.
§  15.  Für  Gewerbezweige,  die  der  Herftellung,  Verarbeitung  oder  Verpackung
von  Nahrungs-  oder  Genujzmitteln  dienen,  können  durch  Beftimmung  auf  Grund
des  §  10  Abf.  1,  3  Gewerbetreibende,  die  außerhalb  ihrer  Arbeitsftätte  in  Werkftätten
gewerbliche  Arbeit  verrichten  laffen,  fowie  die  im  §  13  Abf.  2  bezeichneten  Perfonen
verpflichtet  werden,  fich  in  angemeffenen  Zwifchenräumen,  mindeffens  halbjährlich,
perfönlich  oder  durch  Beauftragte  davon  zu  unterrichten,  dajz  Einrichtung  und  Betrieb
der  Werkftätten  den  Anforderungen  entfprechen.
§  16.  Sofern  zur  Durchführung  der  §§  7.  15  Beftimmungen  auf  Grund  des  §  10
erlaffen  find,  können  fie  durch  Polizeiverordnung  der  zuftändigen  Polizeibehörde
auf  folche  Betriebe  ausgedehnt  werden,  in  welchen  Perfonen  befchäftigt  find,  die  als
gewerbliche  Arbeiter  im  Sinne  der  Gewerbeordnung  gelten.
§  17.  Soweit  nicht  Bundesrat  oder  Landesregierung  die  Aufficht  anderweit  regelt,
gilt  §  139  b  GO  entfprechend.
Während  der  Nachtzeit  darf  eine  Revifion  nur  ftattfinden,  wenn  Tatfachen  den
Verdacht  begründen,  dajz  gegen  die  auf  Grund  der  §§  6,  7.  10  erlaffenen  Beftimmungen
verftojzen  wird.
§  18.  Der  Bundesrat  kann  für  beftimmte  Gewerbezweige  und  Gebiete,  in  denen
Hausarbeiter  befchäftigt  werden,  die  Errichtung  von  Fachausfchüffen  befchliejzen.
Der  Befchlujz  kann  auch  für  beftimmte  Teile  des  Reiches  gefafst  werden.  In  dem  Befchlujz
  find  die  Gewerbezweige  oder  die  Teile  von  Gewerbezweigen,  für  welche  die
Fachausfchüffe  errichtet  werden,  fowie  Bezirk  und  Sitz  der  Ausfchüffe  zu  beftimmen.
In  gleicher  Weife  können  Abänderungen  vorgenommen  werden.
§  19.  Die  Fachausfchüffe  haben
1.  die  Staats-  und  Gemeindebehörden  durch  tatfächliche  Mitteilungen  und  Erftattung
  von  Gutachten  zu  unterftützen.  Auf  Erfuchen  der  Staats-  und
Gemeindebehörden  haben  fie  bei  Erhebungen  über  die  gewerblichen  und  wirtfchaftlichen
  Verhältniffe  der  in  ihnen  vertretenen  Gewerbezweige  in  ihren
Bezirken  mitzuwirken  fowie  Gutachten  zu  erftatten  insbefondere  über:
a)  die  Ausführungen  der  §§  3,  4,  10,  14  bis  lödiefes  Gefetzes,
b)  die  in  ihrem  Bezirke  für  die  Auslegung  von  Verträgen  und  für  die  Er-
            
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