Full text : Die deutsche Hausindustrie

Anlagen

257

1.  Gewerbetreibende  und  andere  Betriebsunternehmer,  die  in  ihren  Betrieben
regelmäßig  keine  oder  höchftens  einen  Verficherungspflichtigen  befchäftigen,
2.  Hausgewerbetreibende  (§  162)  ohne  Rückficht  auf  die  Zahl  ihrer  hausgewerblich
Befchäftigten.
II.  Verficherungsberechtigung
§  1243.  Zum  freiwilligen  Eintritt  in  die  Verficherung  (Selbftverficherung)  find
bis  zum  vollendeten  40.  Lebensjahre  berechtigt
1.  die  im  §  1226  unter  Nr.  2  bis  5  Bezeichneten  und  Schiffer,  wenn  ihr  regelmäßiger
Jahresarbeitsverdien  ft  mehr  als  2000  Mi,  aber  nicht  über  3000  M.  beträgt,
2.  Gewerbetreibende  und  andere  Betriebsunternehmer,  die  in  ihren  Betrieben
regelmäßig  keine  oder  höchftens  zwei  Verficherungspflichtige  befchäftigen,
fowie  Hausgewerbetreibende,
3.  Perfonen,  die  nach  den  §§  1227,  1232  verficherungsfrci  find.
Die  Berechtigten  können  die  Selbftverficherung  beim  Ausfeheiden  aus  dem  Verhältnis, ­
  das  die  Berechtigung  begründet  hat,  fortfetzen  oder  fpäter  nach  §  1283  erneuern. ­
  >
Anlage  III
Das  Hausarbeitgefetz  vom  20.  Dezember  1911
(RGBl  976)
§  I.  Für  Werkftätten,  in  denen
1.  jemand  ausfchließlich  zu  feiner  Familie  gehörige  Perfonen  gewerblich  befchäftigt,

2.  eine  oder  mehrere  Perfonen  gewerbliche  Arbeit  verrichten,  ohne  von  einem
den  Werkftattbetrieb  leitenden  Arbeitgeber  befchäftigt  zu  fein,  gelten  neben
den  begehenden  reichsrechtlichen  Vorfchriften  die  Vorfchriften  diefes  Gefetzes.
Ausgenommen  bleiben  Werkftätten,  in  denen  ausfchließlich  für  den  perfönlichen
Bedarf  des  Beftellers  oder  feiner  Angehörigen  gearbeitet  wird.
Die  in  Abf.  I  Nr.  1,  2  bezeichneten  Perfonen,  foweit  fie  nicht  nach  Satz  2  ausgenommen ­
  find,  gelten  als  Hausarbeitcr  im  Sinne  der  folgenden  Vorfchriften.
§  2.  Im  Sinne  diefes  Gefetzes  gelten  als
1.  Werkftätten  neben  den  Werkftätten  im  Sinne  des  §  105  b  Abf.  I  der  Gewerbeordnung ­
  (GO)  Räume,  die  zum  Schlafen,  Wohnen,  Kochen  dienen,  wenn
darin  gewerbliche  Arbeit  verrichtet  wird,  fowie  im  Freien  gelegene  gewerbliche
Arbeitsftellen,
2.  gewerbliche  Befchäftigung  oder  Arbeit  jede  Tätigkeit,  die  als  gewerblich  im
Sinne  der  Gewerbeordnung  anzufehen  ift,
3.  Gewerbe  die  Gewerbe  im  Sinne  der  Gewerbeordnung,
4-  Gcwerbeauffichtsbeamte  die  Gewerbeauffichtsbeamten  im  Sinne  des  §  139  b
der  Gewerbeordnung.
§  3.  In  denjenigen  Räumen,  in  welchen  Arbeit  für  Hausarbeiter  ausgegeben  oder
Arbeit  folcher  Perfonen  abgenommen  wird,  muß,  foweit  es  fich  um  Werkftätten
der  in  §  1  Abf.  1  Satz  2  bezeichneten  Art  handelt,  den  Hausarbeitern  durch  offene
Auslage  von  Lohnverzeichniffen  oder  Aushängen  von  Lohntafeln  die  Möglichkeit
gegeben  werden,  fich  über  die  für  die  einzelnen  in  diefen  Räumen  zur  Ausgabe  gelangenden
  Arbeiten  jeweilig  gezahlten  Löhne  zu  unterrichten.  Für  das  Ausarbeiten  neuer
Mufter  gilt  diefe  Beftimmung  nicht.
Der  Bundesrat  kann  zur  Ausführung  diefer  Beftimmung  nähere  Anordnungen
erlaffen,  gegebenenfalls  für  einzelne  Bezirke.  Er  kann  für  beftimmte  Gewerbezweige
oder  Betriebsarten  auf  Antrag  Beteiligter  Ausnahmen  gewähren.
Koch 2 ,  Die  deutfehe  Hausinduftrie  17
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.