Full text : Die deutsche Hausindustrie

262

Anlagen

oder  die  gefetzlichen  Handelsvertretungen  ihre  Gefchäftsräume  nebft  Heizung  und
Beleuchtung  den  Fachausfchüffen  unentgeltlich  zur  Verfügung  ftellen  muffen.
§  26.  Welche  Behörden  unter  der  Bezeichnung:  höhere  Verwaltungsbehörde,
Polizeibehörde,  Ortspolizeibehörde  zu  verftehen  find,  wird  von  der  Zentralbehörde
jedes  Bundesftaates  für  deffen  Gebiet  bekanntgemacht.
§  27.  Der  den  Hausarbeitern  gewährte  Entgelt  ift  Vergütung  für  Arbeiten  oder
Dienfte,  welche  auf  Grund  eines  Arbeits-  oder  Dienftverhältniffes  geieiftet  werden
im  Sinne  des  Gefetzes  betreffend  die  Befchlagnahme  des  Arbeits-  oder  Dienftlohns.
§  28.  Wer  den  zur  Durchführung  des  §  6  Abf.  2  Satz  1  endgültig  erlaffenen  Verfügungen ­
  oder  gemäß  §  10  Abf.  1,  3  getroffenen  Beftimmungen  zuwiderhandelt,
wird  beftraft,
1.  wenn  es  fich  um  fremde  Kinder  handelt,  mit  Geldftrafe  bis  zu  2000  M.,
2.  wenn  es  fich  um  eigne  Kinder  handelt,  mit  Geldftrafe  bis  zu  150  M.
Bei  gewohnheitsmäßiger  Zuwiderhandlung  kann  im  Falle  der  Nr.  1  auf
Gefängnisftrafe  bis  zu  fechs  Monaten,  im  Falle  der  Nr.  2  auf  Haft  erkannt  werden.
Im  Falle  der  Nr.  1  gilt  §  75  des  Gerichtsverfaffungsgefetzes.
§  29.  Mit  Geldftrafe  bis  zu  150  M.  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  bis  zu  vier
Wochen  werden  beftraft,
1.  vorbehaltlich  der  Vorfchrift  im  §  31  die  im  §  11  Satz  1  bezeichneten  Perfonen,
wenn  fie  den  auf  Grund  des  §  6  Abf.  1,  2  Satz  2,  §  7  endgültig  erlaffenen  Verfügungen ­
  oder  den  auf  Grund  des  §  10  erlaffenen  Beftimmungen  zuwiderhandeln, ­

2.  wer  außerhalb  feiner  Arbeitsftätte  gewerbliche  Arbeit  in  folchen  Werkftätten
der  im  §  1  bezeichneten  Art  verrichten  läßt,  von  welchen  er  weiß  oder  nach
den  Umftänden  annehmen  muß,  daß  ihre  Einrichtung  oder  ihr  Betrieb  den  auf
Grund  des  §  10  erlaffenen  Beftimmungen  nicht  entfpricht.
War  in  den  Fällen  der  Nr.  2  der  Täter  zur  Zeit  der  Begehung  der  Straftat  bereits
zweimal  wegen  der  gleichen  Übertretung  rechtskräftig  verurteilt,  fo  tritt  Geldftrafe
von  30  bis  zu  300  M.  oder  Haft  bis  zu  vier  Wochen  ein.  Die  Anwendung  diefer
Vorfchrift  bleibt  ausgefchloffen,  wenn  feit  der  Rechtskraft  der  letzten  Verurteilung
bis  zur  Begehung  der  neuen  Straftat  drei  Jahre  verfloffen  find.
§  30.  Mit  Geldftrafe  bis  zu  30  M.  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  bis  zu  acht
Tagen  wird  beftraft,
1.  wer  es  unterläßt,  den  durch  §  3  Abf.  1,  §  4,  12,  13  für  ihn  begründeten  Verpflichtungen ­
  nachzukommen,
2.  wer  den  auf  Grund  des  §  5  Abf.  1  endgültig  erlaffenen  Verfügungen  oder  wer
den  auf  Grund  des  §  3  Abf.  2  Satz  I,  Abf.  3,  §  14  getroffenen  Beftimmungen
zuwiderhandelt.
§  31.  Mit  Geldftrafe  bis  zu  30  M.  werden  diejenigen  Hausarbeiter,  die  ausfchließlich
  zu  ihrer  Familie  gehörige  Perfonen  befchäftigen  (§  I  Abf.  1  Nr.  I)  und  die  im
§  I  Abf.  1  Nr.  2  bezeichneten  Hausarbeiter  beftraft,  die  den  auf  Grund  des  §  7  Abf.  1,
§  9  Abf.  2,  §  10  zur  Regelung  des  Betriebs  erlaffenen  Beftimmungen  zuwiderhandeln.
Die  gleiche  Strafe  trifft  Hausarbeiter,  die  ausfchließlich  zu  ihrer  Familie  gehörige
Perfonen  befchäftigen  (§  I  Abf.  1  Nr.  I),  falls  fie  dulden,  daß  die  von  ihnen  befchäftigten
  Familienangehörigen  den  zur  Regelung  des  Betriebs  erlaffenen  Beftimmungen
zuwiderhandeln.
§  32.  Sind  bei  der  Ausübung  des  Gewerbes  polizeiliche  Vorfchriften  von  Perfonen
übertreten  worden,  die  der  Gewerbetreibende  zur  Leitung  des  Betriebs  oder  eines
Teiles  davon  oder  zur  Beauffichtigung  beftellt  hatte,  fo  trifft  fie  die  Strafe.
Der  Gewerbetreibende  ift  neben  ihnen  ftrafbar,  wenn  die  Übertretung  mit  feinem
Vorwiffen  begangen  ift.  Das  gleiche  gilt,  wenn  er  bei  der  nach  den  Verhältniffen
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.