Anlagen
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möglichen eignen Beauffichtigung des Betriebs oder bei der Auswahl oder der Beauffichtigung
der Betriebsleiter oder Auffichtsperfonen es an der erforderlichen Sorgfalt
hat fehlen laffen.
§ 33. Landesrechtliche Vorfchriften, wodurch die Befchaffenheit der zum Wohnen
oder zu gewerblichen Zwecken beftimmten Räume geregelt oder Gefahren für Leben
und Gefundheit abgewendet werden, bleiben unberührt, foweit nicht auf Grund diefes
Gefetzes weitergehende Beftimmungen getroffen find.
§ 34- Ger Zeitpunkt, mit dem die §§ 3, 4 in Kraft treten, wird durch Kaiferliche
Verordnung mit Zuftimmung des Bundesrats beftimmt.
Im übrigen tritt das Gefetz am !. April 1912 im Kraft.
Anlage IV
Preufzifche Ausführungsanweifung vom 16. März 1912
betreffend Ausführung des Hausarbeitgefetzes
Der durch das Gefetz neu gefchaffene Begriff des liausarbeiters ift, wie § I ergibt,
kein wirtfchaftlicher, fondern ein gewerbepolizeilicher, infofern durch das Gefetz
über den Rahmen der beftehenden reichsgefetzlichen Vorfchriften hinaus eine behördliche
Regelung auch für diejenigen Betriebe ermöglicht werden foll, welche keine
fremden Perfonen im Arbeitsverhältnis befchäftigen. Unter den Begriff des Hausarbeiters
fallen auch, foweit fie nicht nach § I Abf. 1 Satz 2 ausgenommen find, abweichend
von § 119 b GO folche Perfonen, die nicht für beftimmte Gewerbetreibende
arbeiten, fondern mit der Anfertigung gewerblicher Erzeugniffe auf Vorrat und unmittelbar
für den Verbrauch befchäftigt find. Andcrfeits find folche Perfonen, die für
beftimmte Gewerbetreibende außerhalb der Arbeitsftätten der letztem mit der Anfertigung
gewerblicher Erzeugniffe befchäftigt find (§ 119b GO), dann keine Hausarbeiter
im Sinne des Gefetzes und daher den für diefe vorgefehenen Beftimmungen
nicht unterworfen, wenn fie ihrerfeits wieder in ihren Werkftätten oder Arbeitsftuben
Lohnarbeiter befchäftigen. Sie werden jedoch von den Vorfchriften des Gefetze
über die Befchäftigung von Hausarbeitern infoweit erfafzt, als fie felbft noch folche
befchäftigen.
Sogenannte Zwifchenmeifter, die in ihren Werkftätten oder Arbeitsftuben ausfchliejzlich
zu ihrer Familie gehörige Perfonen befchäftigen, gelten infoweit gemäfz
§ 1 Abf. I Nr. 1 des Gefetzes als Hausarbeiter. Befchäftigen fie außerdem noch Hausarbeiter,
fo unterliegen fie gleichfalls den für die Befchäftigung von Hausarbeitern
vorgefehenen gefetzlichen Beftimmungen. Der Begriff der Befchäftigung in Familienbetrieben
im Sinne des § 1 Abf. 1 Nr. I fetzt, wie wir im übrigen bemerken, nicht das
Vorhandenfein eines gewerblichen Arbeitsvertrags und auf feiten der Bcfchäftigten
nicht die Eigenfchaft eines gewerblichen Arbeiters voraus. Als befchäftigt gelten
die Familienangehörigen vielmehr fchon dann, wenn fie bei der Arbeit tatfächlich
helfen.
Die in Nr. 4—7 und Nr. 8 der Ausführungsanweifung vorgefchriebene nähere
Prüfung wegen Inkraftfetzung der §§ 3 und 4 des Gefetzes liegt den Regierungspräfidenten,
für Berlin dem Polizeipräfidenten ob.
Zur Ausführung des Hausarbeitgefetzes vom 20. Dezember 1911 (RGBl 976)
wird folgendes beftimmt:
Behörden
I. Unter der Bezeichnung höhere Verwaltungsbehörde im Sinne