Full text : Die deutsche Hausindustrie

Anlagen

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möglichen  eignen  Beauffichtigung  des  Betriebs  oder  bei  der  Auswahl  oder  der  Beauffichtigung
  der  Betriebsleiter  oder  Auffichtsperfonen  es  an  der  erforderlichen  Sorgfalt ­
  hat  fehlen  laffen.
§  33.  Landesrechtliche  Vorfchriften,  wodurch  die  Befchaffenheit  der  zum  Wohnen
oder  zu  gewerblichen  Zwecken  beftimmten  Räume  geregelt  oder  Gefahren  für  Leben
und  Gefundheit  abgewendet  werden,  bleiben  unberührt,  foweit  nicht  auf  Grund  diefes
Gefetzes  weitergehende  Beftimmungen  getroffen  find.
§  34-  Ger  Zeitpunkt,  mit  dem  die  §§  3,  4  in  Kraft  treten,  wird  durch  Kaiferliche
Verordnung  mit  Zuftimmung  des  Bundesrats  beftimmt.
Im  übrigen  tritt  das  Gefetz  am  !.  April  1912  im  Kraft.
Anlage  IV
Preufzifche  Ausführungsanweifung  vom  16.  März  1912
betreffend  Ausführung  des  Hausarbeitgefetzes
Der  durch  das  Gefetz  neu  gefchaffene  Begriff  des  liausarbeiters  ift,  wie  §  I  ergibt,
kein  wirtfchaftlicher,  fondern  ein  gewerbepolizeilicher,  infofern  durch  das  Gefetz
über  den  Rahmen  der  beftehenden  reichsgefetzlichen  Vorfchriften  hinaus  eine  behördliche ­
  Regelung  auch  für  diejenigen  Betriebe  ermöglicht  werden  foll,  welche  keine
fremden  Perfonen  im  Arbeitsverhältnis  befchäftigen.  Unter  den  Begriff  des  Hausarbeiters
  fallen  auch,  foweit  fie  nicht  nach  §  I  Abf.  1  Satz  2  ausgenommen  find,  abweichend ­
  von  §  119  b  GO  folche  Perfonen,  die  nicht  für  beftimmte  Gewerbetreibende
arbeiten,  fondern  mit  der  Anfertigung  gewerblicher  Erzeugniffe  auf  Vorrat  und  unmittelbar ­
  für  den  Verbrauch  befchäftigt  find.  Andcrfeits  find  folche  Perfonen,  die  für
beftimmte  Gewerbetreibende  außerhalb  der  Arbeitsftätten  der  letztem  mit  der  Anfertigung ­
  gewerblicher  Erzeugniffe  befchäftigt  find  (§  119b  GO),  dann  keine  Hausarbeiter ­
  im  Sinne  des  Gefetzes  und  daher  den  für  diefe  vorgefehenen  Beftimmungen
nicht  unterworfen,  wenn  fie  ihrerfeits  wieder  in  ihren  Werkftätten  oder  Arbeitsftuben
Lohnarbeiter  befchäftigen.  Sie  werden  jedoch  von  den  Vorfchriften  des  Gefetze
über  die  Befchäftigung  von  Hausarbeitern  infoweit  erfafzt,  als  fie  felbft  noch  folche
befchäftigen.
Sogenannte  Zwifchenmeifter,  die  in  ihren  Werkftätten  oder  Arbeitsftuben  ausfchliejzlich
  zu  ihrer  Familie  gehörige  Perfonen  befchäftigen,  gelten  infoweit  gemäfz
§  1  Abf.  I  Nr.  1  des  Gefetzes  als  Hausarbeiter.  Befchäftigen  fie  außerdem  noch  Hausarbeiter, ­
  fo  unterliegen  fie  gleichfalls  den  für  die  Befchäftigung  von  Hausarbeitern
vorgefehenen  gefetzlichen  Beftimmungen.  Der  Begriff  der  Befchäftigung  in  Familienbetrieben ­
  im  Sinne  des  §  1  Abf.  1  Nr.  I  fetzt,  wie  wir  im  übrigen  bemerken,  nicht  das
Vorhandenfein  eines  gewerblichen  Arbeitsvertrags  und  auf  feiten  der  Bcfchäftigten
nicht  die  Eigenfchaft  eines  gewerblichen  Arbeiters  voraus.  Als  befchäftigt  gelten
die  Familienangehörigen  vielmehr  fchon  dann,  wenn  fie  bei  der  Arbeit  tatfächlich
helfen.
Die  in  Nr.  4—7  und  Nr.  8  der  Ausführungsanweifung  vorgefchriebene  nähere
Prüfung  wegen  Inkraftfetzung  der  §§  3  und  4  des  Gefetzes  liegt  den  Regierungspräfidenten,
  für  Berlin  dem  Polizeipräfidenten  ob.
Zur  Ausführung  des  Hausarbeitgefetzes  vom  20.  Dezember  1911  (RGBl  976)
wird  folgendes  beftimmt:
Behörden
I.  Unter  der  Bezeichnung  höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne
            
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