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9. Ausnahmen werden gegenüber der allgemein verpflichtenden Vorfchrift des
Gefetzes lediglich damit, daß über den Arbeitsverdienft Unklarheit bei den Haus
arbeitern nicht befteht, auch hier nicht begründet werden können. Für die Prüfung
der Frage, inwieweit Ausnahmen erforderlich find, wird zu beachten fein, daß das
Gefetz, fofern nur die Lohnbücher oder Arbeitszettel die vorgefchriebenen Angaben
über Art und Umfang der übertragenen Arbeit fowie über die dafür feftgefetzten
Löhne oder Preife enthalten, ihre nähere Einrichtung in das Belieben der Unternehmer
ftellt.
Vermeidungunnötigen Zeitverluftesfürdie Hausarbeiter
bei Empfangnahme und Ablieferung der Arbeit (§ 5)
10. Damit die bei der Empfangnahme und bei der Ablieferung der Arbeit für die
Hausarbeiter entftehende Zeitverfäumnis auf das durch die Natur des Betriebs er
forderte und gerechtfertigte Maß befchränkt bleibt, haben die Gewerbeauffichtsbeamten
bei folchen Betrieben, welche Hausarbeiter in größerer Zahl befchäftigen und nicht
ihrerfeits die Arbeit den Hausarbeitern zuftellen und fie von ihnen wieder abholen
laffen, fortgefetzt darauf zu achten, daß die zur Ausgabe und Abnahme der Arbeit
beftimmten Räume mit einer der Zahl der regelmäßig abzufertigenden Hausarbeiter
angemeffenen Zahl von Ausgabe- und Abnahmefchaltern oder fonftigen Abferti-
gungsftellen verfehen, und daß diefe Stellen auch entfprechend dem Bedürfniffe
jeweilig in Betrieb find. Für die Erreichung des angegebenen Zweckes kommt weiter
auch eine zweckentfprechende Regelung des Betriebs in den Ausgabe, und Lieferftuben
z. B. in der Richtung in Betracht, daß für die einzelnen Arten der Arbeitserzeugniffe
oder auch für die Hausarbeiter je nach dem Anfangsbuchftaben ihrer Namen (z. B.
von A bis M und von N bis Z) verfchiedene Ausgabe- und Lieferzeiten feftgefetzt
werden. Mit Rückficht auf die durch eine folche Regelung eintretendc Befchränkung
der Lieferfreiheit der Hausarbeiter wird es fich empfehlen, vorher die beteiligten Haus
arbeiter zu hören. Auch kann, zumal für Betriebe mit einer erheblichen Zahl von
Hausarbeitern, eine Anordnung darüber zweckdienlich fein, daß die an die einzelnen
Hausarbeiter neu auszuteilende Arbeit nicht erft nach der Lieferung zufammengefteilt,
fondern foweit tunlich fchon vorher bereitgelegt wird.
11. Anordnungen, die über die Einrichtung der Betriebsftätte und die Regelung
des Betriebs in den Ausgabe- und Abnahmeräumen hinausgehen,
alfo z. B. die Zufendung der Arbeit durch den Unternehmer an die Hausarbeiter be
zwecken, find nach dem Gefetze nicht zuläffig.
12. Wo nach den Erlaffen vom 28. April 1896 und 15. Januar 1897 — M. f. H.
u. G. B 1666 und II 923 — alle Baugefuche, die gewerbliche Anlagen betreffen, vor
der Genehmigung den Gewerbeinfpektionen zur Begutachtung überfandt werden,
wird fich bei folchen Betrieben, die Hausarbeiter in größerer Zahl befchäftigen, die
Prüfung der Gewerbeauffichtsbeamten zweckmäßig auch darauf erftrecken, ob für die
Ausgabe und Abnahme der Hausarbeit ausreichende Räume vorgefehen find.
Polizeiliche Verfügungen (§ 6—9). Polizeiverordnungen
(§ 10 Abf. 3, § 15, 16)
13. Polizeiliche Verfügungen auf Grund des § 6 können infoweit erlaffen werden,
als fich aus der Art der Befchäftigung Gefahren für Leben, Gefundheit oder Sittlichkeit,
und zwar nicht nur der Hausarbeiter felbft, fondern auch ihrer nicht gewerblich be-
fchäftigten Familienangehörigen ergeben. Der Erlaß der Verfügung ift durch das Ge
fetz an den Antrag des Gewerbeauffichtsbeamten geknüpft und damit noch befonders
zum Ausdruck gebracht, daß die Verfügungen in Anpaffung an die Eigenart des
Gewerbezweigs und unter pfleglicher Berückfichtigung der Lage des Einzelfalles