264
Anlagen
des § 5 Abf. 3, § 9 Abf. 3 ift zu verftehen: für den Landespolizeibezirk Berlin der
Oberpräfident, im übrigen der Regierungspräfidcnt.
2. Als Polizeibehörden im Sinne des § 10 Abf. 3, der §§ 14, 16 gelten
die zum Erlaß von Polizeiverordnungen berechtigten Behörden, als Polizeibehörde
im Sinne des § 5 Abf. I, § 6 Abf. I gilt der Gewerbeinfpektor, im übrigen gelten als
Polizeibehörden die Ortspolizeibehörden.
3. Unter der Bezeichnung Ortspolizeibehörde ift derjenige Beamte
oder diejenige Behörde zu verftehen, welchen die Verwaltung der örtlichen Polizei
obliegt.
Bckanntgebung der Löhne (§ 3)
4. Um die nach § 34 des Gefetzes einftwcilen noch vorbehaltene Inkraftfetzung
der Beftimmungen des § 3 wegen offener Auslegung von Lohnverzeichniffen oder
Lohntafeln vorzubereiten, ift alsbald in eine nähere Prüfung darüber einzutreten,
für welche Gewerbezweige oder Betriebsarten etwa Ausnahmen von der Vorfchrift
erforderlich erfcheinen.
5. Dabei wird, nachdem nunmehr im Gefetze die Vorfchrift zur allgemein bindenden
Regel erklärt worden ift, davon auszugehen fein, daß gegenüber dem mit der Be-
ftimmung verfolgten Zwecke der Umftand, daß ihre Befolgung dem Unternehmer
gewiffe Schwierigkeiten bereitet und daß anderfeits die Lohnfätze auch ohnehin für
genügend bekannt erachtet oder fonft von der Durchführung der Beftimmung wefent-
liche Vorteile für die Hausarbeiter nicht erwartet werden, zur Begründung der Aus
nahme als hinreichend nicht angefehen werden kann. Auch foweit es fich um eine
erheblichere Zahl von Lohnfätzen in einem Betriebe handelt, wird vielmehr zunächft
zu prüfen fein, ob nicht der Vorfchrift durch zweckmäßige Anordnung der Verzeich-
niffe oder Lohntafeln, beifpielsweife in der Weife, daß fie um eine aufrechtftehende
Mittelachfe beweglich find, genügt werden kann.
6. Näherer Prüfung bedarf es namentlich hinfichtlich folcher Gewerbezweige,
in denen neben einer großen Zahl von Lohnfätzen zugleich regelmäßig ein häufiger
Wechfel in diefen vorkommt, fowie hinfichtlich folcher Zweige der Hausarbeit, in
welchen der Hausarbeiter das Erzeugnis aus einem von ihm zu befchaffenden Stoffe
herftellt. ln den letztbezeichneten Fällen kann cs, je nachdem der zugrunde liegende
Vertrag als Werkvertrag oder als Dienftvertrag angefehen wird, zweifelhaft fein, ob
das dem Hausarbeiter gewährte Entgelt Preis oder Lohn darftellt (vgl. Lotmar, Der
Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutfchen Reiches Bd. I 183, 189, 196.
208/09, Bd. II 851/52, 885/86, 895, 903, 910). Soweit folche Zweifel beftehen,
werden die einfehlägigen Zweige der Hausarbeit, zumal die Zuwiderhandlung gegen
den § 3 Abf. I im Gefetz unter Strafe geftellt ift, im allgemeinen diefer Vorfchrift
nur dann unterteilt werden können, wenn es fich in diefen Fällen zugleich als tunlich
erweifen follte, gemäß § 3 Abf. 3 auch die Bekanntgcbung der Preife für die in
Betracht kommenden Arbeitserzeugniffe anzuordnen. Inwieweit dies der Fall ift,
wird gleichfalls näher zu prüfen fein.
7. Die Gewährung von Ausnahmen durch den Bundesrat hat nach § 3 Abf. 2
des Gefetzes den Antrag Beteiligter zur Vorausfetzung.
Lohnbücher und Arbcitszettel (§ 4)
8. Damit die im § 34 des Gefetzes gleichfalls vorbehaltene Inkraftfetzung des § 4
vorbereitet wird, bedarf es auch infoweit alsbald einer nähern Prüfung, welche Aus
nahmen etwa gemäß § 4 Abf. 2 in Frage kommen. Dabei bleibt nach § 4 Abf. 3 die
Kleider- und Wäfchekonfektion außer Betracht. (Vgl. Bekanntmachung betreffend
die Einführung von Lohnbüchern für die Kleider- und Wäfchefabrikation vom
9. Dezember 1902, RGBl 295.)