Full text : Die deutsche Hausindustrie

Anlagen

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9.  Ausnahmen  werden  gegenüber  der  allgemein  verpflichtenden  Vorfchrift  des
Gefetzes  lediglich  damit,  daß  über  den  Arbeitsverdienft  Unklarheit  bei  den  Hausarbeitern ­
  nicht  befteht,  auch  hier  nicht  begründet  werden  können.  Für  die  Prüfung
der  Frage,  inwieweit  Ausnahmen  erforderlich  find,  wird  zu  beachten  fein,  daß  das
Gefetz,  fofern  nur  die  Lohnbücher  oder  Arbeitszettel  die  vorgefchriebenen  Angaben
über  Art  und  Umfang  der  übertragenen  Arbeit  fowie  über  die  dafür  feftgefetzten
Löhne  oder  Preife  enthalten,  ihre  nähere  Einrichtung  in  das  Belieben  der  Unternehmer
ftellt.
Vermeidungunnötigen  Zeitverluftesfürdie  Hausarbeiter
bei  Empfangnahme  und  Ablieferung  der  Arbeit  (§  5)
10.  Damit  die  bei  der  Empfangnahme  und  bei  der  Ablieferung  der  Arbeit  für  die
Hausarbeiter  entftehende  Zeitverfäumnis  auf  das  durch  die  Natur  des  Betriebs  erforderte ­
  und  gerechtfertigte  Maß  befchränkt  bleibt,  haben  die  Gewerbeauffichtsbeamten
bei  folchen  Betrieben,  welche  Hausarbeiter  in  größerer  Zahl  befchäftigen  und  nicht
ihrerfeits  die  Arbeit  den  Hausarbeitern  zuftellen  und  fie  von  ihnen  wieder  abholen
laffen,  fortgefetzt  darauf  zu  achten,  daß  die  zur  Ausgabe  und  Abnahme  der  Arbeit
beftimmten  Räume  mit  einer  der  Zahl  der  regelmäßig  abzufertigenden  Hausarbeiter
angemeffenen  Zahl  von  Ausgabe-  und  Abnahmefchaltern  oder  fonftigen  Abfertigungsftellen
  verfehen,  und  daß  diefe  Stellen  auch  entfprechend  dem  Bedürfniffe
jeweilig  in  Betrieb  find.  Für  die  Erreichung  des  angegebenen  Zweckes  kommt  weiter
auch  eine  zweckentfprechende  Regelung  des  Betriebs  in  den  Ausgabe,  und  Lieferftuben
z.  B.  in  der  Richtung  in  Betracht,  daß  für  die  einzelnen  Arten  der  Arbeitserzeugniffe
oder  auch  für  die  Hausarbeiter  je  nach  dem  Anfangsbuchftaben  ihrer  Namen  (z.  B.
von  A  bis  M  und  von  N  bis  Z)  verfchiedene  Ausgabe-  und  Lieferzeiten  feftgefetzt
werden.  Mit  Rückficht  auf  die  durch  eine  folche  Regelung  eintretendc  Befchränkung
der  Lieferfreiheit  der  Hausarbeiter  wird  es  fich  empfehlen,  vorher  die  beteiligten  Hausarbeiter ­
  zu  hören.  Auch  kann,  zumal  für  Betriebe  mit  einer  erheblichen  Zahl  von
Hausarbeitern,  eine  Anordnung  darüber  zweckdienlich  fein,  daß  die  an  die  einzelnen
Hausarbeiter  neu  auszuteilende  Arbeit  nicht  erft  nach  der  Lieferung  zufammengefteilt,
fondern  foweit  tunlich  fchon  vorher  bereitgelegt  wird.
11.  Anordnungen,  die  über  die  Einrichtung  der  Betriebsftätte  und  die  Regelung
des  Betriebs  in  den  Ausgabe-  und  Abnahmeräumen  hinausgehen,
alfo  z.  B.  die  Zufendung  der  Arbeit  durch  den  Unternehmer  an  die  Hausarbeiter  bezwecken, ­
  find  nach  dem  Gefetze  nicht  zuläffig.
12.  Wo  nach  den  Erlaffen  vom  28.  April  1896  und  15.  Januar  1897  —  M.  f.  H.
u.  G.  B  1666  und  II  923  —  alle  Baugefuche,  die  gewerbliche  Anlagen  betreffen,  vor
der  Genehmigung  den  Gewerbeinfpektionen  zur  Begutachtung  überfandt  werden,
wird  fich  bei  folchen  Betrieben,  die  Hausarbeiter  in  größerer  Zahl  befchäftigen,  die
Prüfung  der  Gewerbeauffichtsbeamten  zweckmäßig  auch  darauf  erftrecken,  ob  für  die
Ausgabe  und  Abnahme  der  Hausarbeit  ausreichende  Räume  vorgefehen  find.
Polizeiliche  Verfügungen  (§  6—9).  Polizeiverordnungen
(§  10  Abf.  3,  §  15,  16)
13.  Polizeiliche  Verfügungen  auf  Grund  des  §  6  können  infoweit  erlaffen  werden,
als  fich  aus  der  Art  der  Befchäftigung  Gefahren  für  Leben,  Gefundheit  oder  Sittlichkeit,
und  zwar  nicht  nur  der  Hausarbeiter  felbft,  fondern  auch  ihrer  nicht  gewerblich  befchäftigten
  Familienangehörigen  ergeben.  Der  Erlaß  der  Verfügung  ift  durch  das  Gefetz ­
  an  den  Antrag  des  Gewerbeauffichtsbeamten  geknüpft  und  damit  noch  befonders
zum  Ausdruck  gebracht,  daß  die  Verfügungen  in  Anpaffung  an  die  Eigenart  des
Gewerbezweigs  und  unter  pfleglicher  Berückfichtigung  der  Lage  des  Einzelfalles
            
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