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ergehen füllen. Diefem Erfordernis des Gefetzes wird ohne weiteres dann genügt,
wenn die Gewerbeinfpektoren, wozu fie durch Nr. 2 diefer Anweifung hinfichtlich
der Maßnahmen gemäß § 6 Abf. 1 ausfchließlich für zuftändig erklärt find, die Verfügungen
ihrerfeits ohne Inanfpruchnahme der Ortspolizeibehörde erlaffen. Daß die
Faffung des Gefetzes dem nicht entgegenfteht, ift bei den Verhandlungen des Reichstags
über den ähnlich gefalzten § 120 f Abf. 2 GO (vgl. Gefetz betreffend die Änderung
der §§ 114 a ufw. der Gewerbeordnung, vom 27. Dezember 1911, RGBl 139) ausdrücklich
anerkannt.
14- Die Befeitigung der in den Betrieben der Hausarbeiter durch die Art der Befchäftigung
hervorgerufenen Gefahren für Leben, Gefundheit oder Sittlichkeit foll nach
der Abficht des Gefetzes tu n lieh ft ohne Gefährdung der Lebensfähigkeit der Betriebe
feibft erfolgen. Es wird deshalb im Hinblick auf die ungünftige wirtfchaftliche Lage
vieler Hausarbeiter bei der Ausführung des § 6 nur fchrittweife und mit befonderer
Vorficht vorzugehen fein. Das von dem Gefetz erftrebte Ziel wird fich, zumal dort,
wo die Erwerbsverhältniffe der Hausarbeiter unbefriedigend find, am beften erreichen
laffen, wenn es gelingt, die Unternehmer, die ihre Hausarbeiter regelmäßig befchäftigen,
mehr als bisher mit dem Bewußtfein zu erfüllen, daß ihnen auch hinfichtlich
ihrer Hausarbeiter die Pflichten eines Arbeitgebers obliegen, und fie für die Verbefferung
der nach § 6 Abf. 1 als ungenügend erfundenen Arbeitsverhältniffe in diefen Hausarbeitsbetrieben
zu intereffieren. Die Gewerbeauffichtsbeamten haben daher in folchen
Fällen, wo für den Hausarbeiter allein die Ausführung der erforderlichen Änderungen
der Betriebsftätte oder Betriebsvorrichtungen ohne wefentliche Beeinträchtigung
feiner Lebenshaltung nicht möglich erfcheint, in diefer Richtung die geeigneten Schritte
zu unternehmen, damit tunlichft die Unternehmer Beihilfen für diefen Zweck gewähren.
Unter welchen Vorausfetzungen zur Förderung diefer Bemühungen der Gewerbeauffichtsbeamten
für den Fall, daß die Unternehmer zur Leiftung von Beihilfen bereit
find, auch ftaatliche Mittel für den bezeichneten Zweck zur Verfügung geftellt
werden können, bleibt befonderer Beftimmung Vorbehalten.
15. Während die zur Befeitigung von Gefahren, die fich aus der Art der Befchäftigung
für Leben, Gefundheit oder Sittlichkeit der Hausarbeiter feibft oder ihrer
Familienangehörigen ergeben, erforderlichen Maßnahmen im allgemeinen in erfter
Linie nach den Verhältniffen des Einzelfalles zu treffen fein werden, hat für ein Vorgehen
zum Schutze der öffentlichen Gefundheit gemäß § 7 die Art der vorgenommenen
Verrichtung infofern eine allgemeinere Bedeutung, als die Herftellung, Verarbeitung
oder Verpackung von Nahrungs- und Genußmitteln in den Hausarbeitsbetrieben,
wenn dagegen Bedenken obwalten, vielfach weniger durch Verfügung für den Einzelfall,
als vielmehr durch allgemeine Anordnung — des Bundesrats (§ 10 Abf. 1), der
Landeszentralbehörde oder im Wege der Polizeiverordnung (§ 10 Abf. 3) zu regeln
fein wird.
16. Der Regelung unterliegen nach § 7 Abf. 3 auch die fonft im allgemeinen von
dem Gefetz ausgenommenen Werkftätten, in denen ausfchließlich für den perfönlichen
Bedarf des Beftellers oder feiner Angehörigen gearbeitet wird, alfo die unmittelbar
für die Kundfchaft arbeitenden Handwerks- und fonftigen Kleinbetriebe ohne fremde
Hilfskraft.
Nach § 16 kann die Regelung durch Polizeiverordnung auch über den Kreis der
Hausarbeitsbetriebe hinaus auf folche Betriebe erftreckt werden, die im übrigen unter
die Vorfchriften der Gewerbeordnung fallen.
17. In die polizeilichen Verfügungen ift eine Belehrung über das zuläffige Rechtsmittel
— Befchwerde an den Regierungspräfidenten, für den Landespolizeibezirk
Berlin an den Oberpräfidenten (§ 9 Abf. 3) — aufzunehmen. Da die Zuwiderhand