Full text : Die deutsche Hausindustrie

266

Anlagen

ergehen  füllen.  Diefem  Erfordernis  des  Gefetzes  wird  ohne  weiteres  dann  genügt,
wenn  die  Gewerbeinfpektoren,  wozu  fie  durch  Nr.  2  diefer  Anweifung  hinfichtlich
der  Maßnahmen  gemäß  §  6  Abf.  1  ausfchließlich  für  zuftändig  erklärt  find,  die  Verfügungen ­
  ihrerfeits  ohne  Inanfpruchnahme  der  Ortspolizeibehörde  erlaffen.  Daß  die
Faffung  des  Gefetzes  dem  nicht  entgegenfteht,  ift  bei  den  Verhandlungen  des  Reichstags ­
  über  den  ähnlich  gefalzten  §  120  f  Abf.  2  GO  (vgl.  Gefetz  betreffend  die  Änderung
der  §§  114  a  ufw.  der  Gewerbeordnung,  vom  27.  Dezember  1911,  RGBl  139)  ausdrücklich ­
  anerkannt.
14-  Die  Befeitigung  der  in  den  Betrieben  der  Hausarbeiter  durch  die  Art  der  Befchäftigung
  hervorgerufenen  Gefahren  für  Leben,  Gefundheit  oder  Sittlichkeit  foll  nach
der  Abficht  des  Gefetzes  tu  n  lieh  ft  ohne  Gefährdung  der  Lebensfähigkeit  der  Betriebe
feibft  erfolgen.  Es  wird  deshalb  im  Hinblick  auf  die  ungünftige  wirtfchaftliche  Lage
vieler  Hausarbeiter  bei  der  Ausführung  des  §  6  nur  fchrittweife  und  mit  befonderer
Vorficht  vorzugehen  fein.  Das  von  dem  Gefetz  erftrebte  Ziel  wird  fich,  zumal  dort,
wo  die  Erwerbsverhältniffe  der  Hausarbeiter  unbefriedigend  find,  am  beften  erreichen
laffen,  wenn  es  gelingt,  die  Unternehmer,  die  ihre  Hausarbeiter  regelmäßig  befchäftigen,
  mehr  als  bisher  mit  dem  Bewußtfein  zu  erfüllen,  daß  ihnen  auch  hinfichtlich
ihrer  Hausarbeiter  die  Pflichten  eines  Arbeitgebers  obliegen,  und  fie  für  die  Verbefferung
der  nach  §  6  Abf.  1  als  ungenügend  erfundenen  Arbeitsverhältniffe  in  diefen  Hausarbeitsbetrieben ­
  zu  intereffieren.  Die  Gewerbeauffichtsbeamten  haben  daher  in  folchen
Fällen,  wo  für  den  Hausarbeiter  allein  die  Ausführung  der  erforderlichen  Änderungen
der  Betriebsftätte  oder  Betriebsvorrichtungen  ohne  wefentliche  Beeinträchtigung
feiner  Lebenshaltung  nicht  möglich  erfcheint,  in  diefer  Richtung  die  geeigneten  Schritte
zu  unternehmen,  damit  tunlichft  die  Unternehmer  Beihilfen  für  diefen  Zweck  gewähren. ­

Unter  welchen  Vorausfetzungen  zur  Förderung  diefer  Bemühungen  der  Gewerbeauffichtsbeamten ­
  für  den  Fall,  daß  die  Unternehmer  zur  Leiftung  von  Beihilfen  bereit ­
  find,  auch  ftaatliche  Mittel  für  den  bezeichneten  Zweck  zur  Verfügung  geftellt
werden  können,  bleibt  befonderer  Beftimmung  Vorbehalten.
15.  Während  die  zur  Befeitigung  von  Gefahren,  die  fich  aus  der  Art  der  Befchäftigung
  für  Leben,  Gefundheit  oder  Sittlichkeit  der  Hausarbeiter  feibft  oder  ihrer
Familienangehörigen  ergeben,  erforderlichen  Maßnahmen  im  allgemeinen  in  erfter
Linie  nach  den  Verhältniffen  des  Einzelfalles  zu  treffen  fein  werden,  hat  für  ein  Vorgehen ­
  zum  Schutze  der  öffentlichen  Gefundheit  gemäß  §  7  die  Art  der  vorgenommenen
Verrichtung  infofern  eine  allgemeinere  Bedeutung,  als  die  Herftellung,  Verarbeitung
oder  Verpackung  von  Nahrungs-  und  Genußmitteln  in  den  Hausarbeitsbetrieben,
wenn  dagegen  Bedenken  obwalten,  vielfach  weniger  durch  Verfügung  für  den  Einzelfall, ­
  als  vielmehr  durch  allgemeine  Anordnung  —  des  Bundesrats  (§  10  Abf.  1),  der
Landeszentralbehörde  oder  im  Wege  der  Polizeiverordnung  (§  10  Abf.  3)  zu  regeln
fein  wird.
16.  Der  Regelung  unterliegen  nach  §  7  Abf.  3  auch  die  fonft  im  allgemeinen  von
dem  Gefetz  ausgenommenen  Werkftätten,  in  denen  ausfchließlich  für  den  perfönlichen
Bedarf  des  Beftellers  oder  feiner  Angehörigen  gearbeitet  wird,  alfo  die  unmittelbar
für  die  Kundfchaft  arbeitenden  Handwerks-  und  fonftigen  Kleinbetriebe  ohne  fremde
Hilfskraft.
Nach  §  16  kann  die  Regelung  durch  Polizeiverordnung  auch  über  den  Kreis  der
Hausarbeitsbetriebe  hinaus  auf  folche  Betriebe  erftreckt  werden,  die  im  übrigen  unter
die  Vorfchriften  der  Gewerbeordnung  fallen.
17.  In  die  polizeilichen  Verfügungen  ift  eine  Belehrung  über  das  zuläffige  Rechtsmittel ­
  —  Befchwerde  an  den  Regierungspräfidenten,  für  den  Landespolizeibezirk
Berlin  an  den  Oberpräfidenten  (§  9  Abf.  3)  —  aufzunehmen.  Da  die  Zuwiderhand ­
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.