Full text: Die deutsche Hausindustrie

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Anlagen 
Arbeitszeit für ihren Bezirk oder einzelne Teile desselben Abweichungen von der 
Vorfchrift über die gefetzliche Zeit in Deutfchland (Gefetz vom 12. März 1893, RGBl 
93) zulaffen. Die Abweichungen dürfen nicht mehr als eine halbe Stunde betragen. 
Die gefetzlichen Beftimmungen über die zuläffige Dauer der Befchäftigung bleiben 
unberührt. 
§ 20 
I. Die zuftändigen Polizeibehörden können im Wege der Verfügung eine nach den 
vorftehenden Beftimmungen zuläffige Befchäftigung, fofern dabei erhebliche Miß- 
ftände zutage getreten find, auf Antrag oder nach Anhörung der Schulauffichtsbehörde 
für einzelne Kinder einfehränken oder unterfagen fowie, wenn für das Kind eine Ar 
beitskarte erteilt ift (§ 11), diefe entziehen und die Erteilung einer neuen Arbeitskarte 
verweigern. 
II. Die zuftändigen Polizeibehörden find ferner befugt, zur Befeitigung erheblicher, 
die Sittlichkeit gefährdender Mißftände im Wege der Verfügung für einzelne Gaft- 
oder Schankwirtfchaften die Befchäftigung von Kindern weiter einzufchränken 
oder zu unterfagen. 
§ 21 
Aufficht 
I. Infoweit durch Bundesratsbefchluß oder durch die Landesregierungen die Auf 
ficht anderweitig geregelt ift, finden die Beftimmungen des § 139 b GO Anwendung. 
II. In Privatwohnungen, in denen ausfchließlich eigne Kinder befchäftigt werden, 
dürfen Revifionen während der Nachtzeit nur ftattfinden, wenn Tatfachen vorliegen, 
welche den Verdacht der Nachtbefchäftigung diefer Kinder begründen. 
§ 22 
Zuftändige Behörden 
Welche Behörden in jedem Bundesftaat unter der Bezeichnung: höhere Verwal 
tungsbehörde, untere Verwaltungsbehörde, Schulauffichtsbehörde, Gemeindebehörde, 
Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde zu verftehen find, wird von der Zentralbehörde 
des Bundesftaates bekanntgemacht. 
V. Strafbeftimmungen 
§ 23. I. Mit Geldftrafe bis zu 2000 M. wird beftraft, wer den §§ 4—8 zuwider 
handelt. 
II. Im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann auf Gefängnisftrafe 
bis zu fechs Monaten erkannt werden. 
III. Der § 75 des Gerichtsverfaffungsgefetzes findet Anwendung. 
§ 24- I- Mit Geldftrafe bis zu 600 M. wird beftraft: 
1. wer dem § 9 zuwider Kindern an Sonn- und Fefttagcn Befchäftigung gibt; 
2. wer den auf Grund des § 20 hinfichtlich der Befchäftigung fremder Kinder 
endgültig ergangenen Verfügungen zuwiderhandelt. 
II. Im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann auf Haft erkannt 
werden. 
§ 25. I. Mit Geldftrafe bis zu 150 M. wird beftraft: 
1. wer den §§ 12—16, § 17 Abf. 1 zuwiderhandelt: 
2. wer den auf Grund des § 20 hinfichtlich der Befchäftigung eigner Kinder end 
gültig ergangenen Verfügungen oder den auf Grund des § 17 Abf. 2 erlaffenen 
Vorfchriften zuwiderhandelt. 
II. I m Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann auf Haft erkannt 
werden.
	        
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