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Anlagen
Arbeitszeit für ihren Bezirk oder einzelne Teile desselben Abweichungen von der
Vorfchrift über die gefetzliche Zeit in Deutfchland (Gefetz vom 12. März 1893, RGBl
93) zulaffen. Die Abweichungen dürfen nicht mehr als eine halbe Stunde betragen.
Die gefetzlichen Beftimmungen über die zuläffige Dauer der Befchäftigung bleiben
unberührt.
§ 20
I. Die zuftändigen Polizeibehörden können im Wege der Verfügung eine nach den
vorftehenden Beftimmungen zuläffige Befchäftigung, fofern dabei erhebliche Miß-
ftände zutage getreten find, auf Antrag oder nach Anhörung der Schulauffichtsbehörde
für einzelne Kinder einfehränken oder unterfagen fowie, wenn für das Kind eine Ar
beitskarte erteilt ift (§ 11), diefe entziehen und die Erteilung einer neuen Arbeitskarte
verweigern.
II. Die zuftändigen Polizeibehörden find ferner befugt, zur Befeitigung erheblicher,
die Sittlichkeit gefährdender Mißftände im Wege der Verfügung für einzelne Gaft-
oder Schankwirtfchaften die Befchäftigung von Kindern weiter einzufchränken
oder zu unterfagen.
§ 21
Aufficht
I. Infoweit durch Bundesratsbefchluß oder durch die Landesregierungen die Auf
ficht anderweitig geregelt ift, finden die Beftimmungen des § 139 b GO Anwendung.
II. In Privatwohnungen, in denen ausfchließlich eigne Kinder befchäftigt werden,
dürfen Revifionen während der Nachtzeit nur ftattfinden, wenn Tatfachen vorliegen,
welche den Verdacht der Nachtbefchäftigung diefer Kinder begründen.
§ 22
Zuftändige Behörden
Welche Behörden in jedem Bundesftaat unter der Bezeichnung: höhere Verwal
tungsbehörde, untere Verwaltungsbehörde, Schulauffichtsbehörde, Gemeindebehörde,
Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde zu verftehen find, wird von der Zentralbehörde
des Bundesftaates bekanntgemacht.
V. Strafbeftimmungen
§ 23. I. Mit Geldftrafe bis zu 2000 M. wird beftraft, wer den §§ 4—8 zuwider
handelt.
II. Im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann auf Gefängnisftrafe
bis zu fechs Monaten erkannt werden.
III. Der § 75 des Gerichtsverfaffungsgefetzes findet Anwendung.
§ 24- I- Mit Geldftrafe bis zu 600 M. wird beftraft:
1. wer dem § 9 zuwider Kindern an Sonn- und Fefttagcn Befchäftigung gibt;
2. wer den auf Grund des § 20 hinfichtlich der Befchäftigung fremder Kinder
endgültig ergangenen Verfügungen zuwiderhandelt.
II. Im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann auf Haft erkannt
werden.
§ 25. I. Mit Geldftrafe bis zu 150 M. wird beftraft:
1. wer den §§ 12—16, § 17 Abf. 1 zuwiderhandelt:
2. wer den auf Grund des § 20 hinfichtlich der Befchäftigung eigner Kinder end
gültig ergangenen Verfügungen oder den auf Grund des § 17 Abf. 2 erlaffenen
Vorfchriften zuwiderhandelt.
II. I m Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann auf Haft erkannt
werden.