Full text: Die deutsche Hausindustrie

Anlagen 
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Die Gaukaffcnführcrin hat vierteljährlich einen Kaffenbericht an die Haupt, 
kaffenführerin einzureichen. 
§ 30. Wird für einen Gau eine Sekretärin angcftellt, fo bedarf ihre Wahl der 
Betätigung des Hauptvorftandes. 
3. Hauptvorftand 
§ 31. Der Hauptvorftand wird vom Verbandstage gewählt; er foll in der Regel 
aus neun Mitgliedern, der Hauptvorfitzendcn, der Hauptfchriftführcrin, der Haupt- 
kaffenführerin und den Bcifitzerinnen beftehen. Zwei Beifitzende müffen bei jeder 
Wahl durch neu zu wählende Mitglieder erfetzt werden. Die ordentlichen Mitglieder 
füllen in der Regel erwerbstätige Heimarbeiterinnen fein; ihre Zahl muß die der 
außerordentlichen Mitglieder ftets überfteigen. 
Die Mitglieder des Hauptvorftandes müffen in Berlin oder den Vororten Berlins 
ihren Wohnfitz haben. Scheiden Hauptvörftandsmitglicder aus, fo ergänzt fich der 
Hauptvorftand durch Zuwahl. 
§ 32. Der Hauptvorftand leitet den Gewerkverein, vertritt ihn nach innen und 
außen und verwaltet die Hauptkaffc. Er tritt in der Regel monatlich zufammen. 
Seine wichtigem Bcfchliiffe werden in der „Heimarbeiterin“ veröffentlicht. 
§ 33. Der Hauptvorftand ift berechtigt; 
a) Ehrenmitglieder zu ernennen. 
Sie können zu den Hauptvorftandsfitzungen cingeladcn werden und haben 
beratende Stimme. 
b) Vcreinsmitglieder mit beratender Stimme zu feinen Sitzungen zuzuziehen ; 
c) bcfoldete Sekretärinnen anzuftellen; 
d) eine geeignete Perfönlichkeit mit der Herausgabe des Vercinsblattes zu be 
auftragen; 
c) bei befonders wichtigen Angelegenheiten einen außerordentlichen Verbands 
tag einzuberufen; 
f) die Erledigung oder Verwaltung befonderer Angelegenheiten befondern Aus- 
fchüffen zu übertragen, zu denen ftets ein Mitglied des Hauptvorftandes ge 
hören muß. 
Sämtliche Hauptvorftandsmitglieder verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich. 
§ 34. Wichtige Befchlüffe des Hauptvorftandes, welche für alle Gruppen bindende 
Kraft haben füllen, bedürfen der Zuftimmung der Gruppenvorftände. 
4. Rechnungsprüferinncn 
§ 35. Jeder Verbandstag wählt drei ordentliche Mitglieder als Rechnungsprüfe- 
rinnen fowic drei Stellvertrcterinnen. Sie müffen ihren Wohnfitz in Berlin oder in 
den Vororten Rerlins haben. Die Rechnungsprüferinnen haben gemcinfam mit der 
Hauptvorfitzendcn die Prüfung der Hauptkaffc vorzunehmen. 
Die Rechnungsprüfungen erfolgen in der Regel vierteljährlich. Es ift ein Bericht 
über jede nicderzufchreiben und von den Rechnungsprüferinnen und der Haupt 
vorfitzendcn zu unterzeichnen. Die Jahresrechnung ift in der „Heimarbeiterin“ 
zu veröffentlichen. Beim Ausfeheiden einer Rechnungsprüfern! wählen die ver 
bleibenden einen Erfatz. Wiederwahl ift unzuläffig. 
5. Verbandstag 
§ 36. Alle drei Jahre findet ein ordentlicher, vom Hauptvorftand zu berufender 
Verbandstag ftatt. Einen außerordentlichen Verbandstag kann der Hauptvorftand 
berufen. Er ift verpflichtet, dies binnen drei Monaten zu tun, fobald die Mehrzahl 
aller Gruppen es beantragt.
	        
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