ÖSTERREICH
Inhalt im einzelnen
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berufene Kasse sowie von Gerichten eingelegte Beträge können ohne Be
schränkung zurückgefordert werden.
§ 6.
Hat eine Kreditstelle auf Grund laufender Rechnung, auf eine Einlage
gegen Kassenschein oder gegen Einlagebuch mehr bezahlt, als nach den §§ 3
und 4 der Kaiserlichen Verordnung vom 13. August 1914, RGBl. Nr. 216, und
nach den §§ 4 und 5 dieser Kaiserlichen Verordnung zurückgefordert werden
konnte, so kann sie den Mehrbetrag bei einem neuen Zahlungsbegehren auch
in einem späteren Kalendermonat einrechnen.
Ersatzansprüche aus der Bezahlung bevorrechteter Forderungen.
§ 7-
Forderungen auf Ersatz der für einen Dritten bezahlten Schuld an
Steuern oder öffentlichen Abgaben unterliegen der Stundung nach den Be
stimmungen des § 1, genießen aber im Konkurse das Vorrecht der berichtigten
Forderung.
Wechsel und Schecks.
§ 8.
(1) Bei Wechseln, die vor dem 1. August 1914 ausgestellt worden
sind, gilt als Zahlungstag für den nach § 1, Absatz 2, von der Stundung aus
genommenen Betrag, wenn der Wechsel spätestens am 14. August 1914
fällig geworden ist, der 14. Oktober 1914, wenn der Wechsel zwischen dem
15. August und dem 30. September 1914 fällig geworden ist oder fällig wird,
der 61, auf den Fälligkeitstag folgende Tag und, wenn der Wechsel zwischen
dem 1. Oktober und dem 30. November 1914 fällig wird, der Fälligkeitstag,
jedoch frühestens der 14. Oktober 1914.
(2) Hinsichtlich des nach § 1 gestundeten Betrages wird die Frist für die
Präsentation zur Zahlung, wenn der Wechsel vor dem 1. Oktober 1914 fällig
geworden ist oder fällig wird, bis zum 30. November 1914, wenn er zwischen
dem 1. Oktober und dem 30. November 1914 fällig wird, um 61 Tage hinaus
geschoben. Dementsprechend verschiebt sich auch die Frist für die Protest
erhebung.
(3) Wird Teilzahlung geleistet, so ist auf dem Wechsel zu vermerken,
^ann, von wem und in welcher Höhe sie geleistet worden ist. Dem Zahlenden
>st auf einer Abschrift des Wechsels Quittung zu erteilen.
(4) Hat ein Rückgriffsverpflichteter auf einen Wechsel, der vor dem
• August 1914 fällig geworden ist, Teilzahlung (§ 1, Absatz 2) geleistet, so
kann er außer dem Vermerk nach Absatz 3 und der Quittung eine beglaubigte
Abschrift des Protestes verlangen. Die Ausfolgung der beglaubigten Abschrift
lst auf dem Proteste zu vermerken. Ein Duplikat oder mehr als eine be
glaubigte Abschrift des Protestes darf nicht ausgefolgt werden. Die Unter-
SC r '^ der Österreichisch-ungarischen Bank auf einer Abschrift des Protestes
ersetzt deren Beglaubigung.
(5) Bei Wechseln, die nach dem 31. Juli 1914 fällig geworden sind oder
p '5 wer d er >, ist die Nichtleistung der Teilzahlung (§ 1, Absatz 2) durch
0 e st, und zwar auch dann festzustellen, wenn der Protest erlassen worden