Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ÖSTERREICH 
Inhalt im einzelnen 
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berufene Kasse sowie von Gerichten eingelegte Beträge können ohne Be 
schränkung zurückgefordert werden. 
§ 6. 
Hat eine Kreditstelle auf Grund laufender Rechnung, auf eine Einlage 
gegen Kassenschein oder gegen Einlagebuch mehr bezahlt, als nach den §§ 3 
und 4 der Kaiserlichen Verordnung vom 13. August 1914, RGBl. Nr. 216, und 
nach den §§ 4 und 5 dieser Kaiserlichen Verordnung zurückgefordert werden 
konnte, so kann sie den Mehrbetrag bei einem neuen Zahlungsbegehren auch 
in einem späteren Kalendermonat einrechnen. 
Ersatzansprüche aus der Bezahlung bevorrechteter Forderungen. 
§ 7- 
Forderungen auf Ersatz der für einen Dritten bezahlten Schuld an 
Steuern oder öffentlichen Abgaben unterliegen der Stundung nach den Be 
stimmungen des § 1, genießen aber im Konkurse das Vorrecht der berichtigten 
Forderung. 
Wechsel und Schecks. 
§ 8. 
(1) Bei Wechseln, die vor dem 1. August 1914 ausgestellt worden 
sind, gilt als Zahlungstag für den nach § 1, Absatz 2, von der Stundung aus 
genommenen Betrag, wenn der Wechsel spätestens am 14. August 1914 
fällig geworden ist, der 14. Oktober 1914, wenn der Wechsel zwischen dem 
15. August und dem 30. September 1914 fällig geworden ist oder fällig wird, 
der 61, auf den Fälligkeitstag folgende Tag und, wenn der Wechsel zwischen 
dem 1. Oktober und dem 30. November 1914 fällig wird, der Fälligkeitstag, 
jedoch frühestens der 14. Oktober 1914. 
(2) Hinsichtlich des nach § 1 gestundeten Betrages wird die Frist für die 
Präsentation zur Zahlung, wenn der Wechsel vor dem 1. Oktober 1914 fällig 
geworden ist oder fällig wird, bis zum 30. November 1914, wenn er zwischen 
dem 1. Oktober und dem 30. November 1914 fällig wird, um 61 Tage hinaus 
geschoben. Dementsprechend verschiebt sich auch die Frist für die Protest 
erhebung. 
(3) Wird Teilzahlung geleistet, so ist auf dem Wechsel zu vermerken, 
^ann, von wem und in welcher Höhe sie geleistet worden ist. Dem Zahlenden 
>st auf einer Abschrift des Wechsels Quittung zu erteilen. 
(4) Hat ein Rückgriffsverpflichteter auf einen Wechsel, der vor dem 
• August 1914 fällig geworden ist, Teilzahlung (§ 1, Absatz 2) geleistet, so 
kann er außer dem Vermerk nach Absatz 3 und der Quittung eine beglaubigte 
Abschrift des Protestes verlangen. Die Ausfolgung der beglaubigten Abschrift 
lst auf dem Proteste zu vermerken. Ein Duplikat oder mehr als eine be 
glaubigte Abschrift des Protestes darf nicht ausgefolgt werden. Die Unter- 
SC r '^ der Österreichisch-ungarischen Bank auf einer Abschrift des Protestes 
ersetzt deren Beglaubigung. 
(5) Bei Wechseln, die nach dem 31. Juli 1914 fällig geworden sind oder 
p '5 wer d er >, ist die Nichtleistung der Teilzahlung (§ 1, Absatz 2) durch 
0 e st, und zwar auch dann festzustellen, wenn der Protest erlassen worden
	        
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