Nachtrag (12. Dezember 1914)
ÖSTERREICH
Inhalt im einzelnen
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worden ist; jedoch können von einer auf diese Weise fällig gewordenen Geld
forderung während der Zeit, um die durch die Stundung die Zahlung des
fälligen Betrages hinausgeschoben wird, nur die nach dem Vertrage gebührenden
Zinsen gefordert werden.
(2) Eine zwischen dem Tage der Kundmachung dieser Kaiserlichen Ver
ordnung und dem 31. Januar 1915 erklärte Kündigung einer Geldforderung,
die, wenn sie fällig wäre, der gesetzlichen Stundung unterläge, ist so zu behandeln,
als ob sie am 1. Februar 1915 erklärt worden wäre.
(3) Das dem Gläubiger für den Fall nicht rechtzeitiger Zahlung von
Zinsen, Annuitäten oder Raten von Forderungen der in § 1, Absatz 1, bezeichneten
Art vertragsmäßig eingeräumte Recht zur Kündigung oder sofortigen Rück
forderung von Kapitalsbeträgen oder sonstige für den bezeichneten Fall vereinbarte
Rechtsnachteile mit Ausnahme der Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen
können nicht geltend gemacht werden, wenn der Schuldner nur mit Zinsen,
Annuitäten oder Raten im Rückstände ist, die vor dem 1. Februar 1915 fällig
geworden sind oder fällig werden.
Aufrechnung.
§ 16.
Der Umstand, daß eine Forderung nach den Bestimmungen dieser
Kaiserlichen Verordnung gestundet ist, steht ihrer Aufrechnung gegen eine
andere Forderung nicht entgegen.
Prozeßrechtliche Vorschriften.
§ 17-
(1) Das gerichtliche Verfahren über Klagen, mit denen die Zahlung von
Forderungen begehrt wird, die gemäß § 1, Absatz 2 und 3, teilweise von der
Stundung ausgenommen sind, ist ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens
von Amts wegen fortzusetzen. Neue Klagen auf Zahlung solcher Forderungen
sind zulässig, wenngleich damit die Zahlung des vollen Betrages der Forderung
begehrt wird. Dagegen sind neue Klagen, die bloß auf die Zahlung gestundeter
Forderungsbeträge gerichtet sind, zurückzuweisen. Auf Grund von Wechseln
oder Schecks, die vor dem 1. August 1914 ausgestellt worden sind und nach
dem 31. Juli 1914 fällig geworden sind oder fällig werden, sind Klagen nur
bezüglich des nach § 1, Absatz 2 und 3, von der Stundung ausgenommenen
Betrages zulässig.
(2) Die Verurteilung zu einer Leistung, für die dem Schuldner zur Zed
der Urteilsfällung noch die gesetzliche Stundung zukommt, ist zulässig; jedoch
ist die Frist für die Leistung einschließlich der Prozeßkosten derart zu bestimmen,
daß sie vom letzten Tage der gesetzlichen Stundungsfrist beginnt. Dieser Tag
ist im Urteile unter Angabe des Fälligkeitstages der Forderung kalendermäßig
anzugeben. Der Beginn der durch Urteil bestimmten Frist für die Leistung
von Forderungsbeträgen, deren gesetzliche Stundung durch diese Kaiserliche