Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag (12. Dezember 1914) 
ÖSTERREICH 
Inhalt im einzelnen 
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worden ist; jedoch können von einer auf diese Weise fällig gewordenen Geld 
forderung während der Zeit, um die durch die Stundung die Zahlung des 
fälligen Betrages hinausgeschoben wird, nur die nach dem Vertrage gebührenden 
Zinsen gefordert werden. 
(2) Eine zwischen dem Tage der Kundmachung dieser Kaiserlichen Ver 
ordnung und dem 31. Januar 1915 erklärte Kündigung einer Geldforderung, 
die, wenn sie fällig wäre, der gesetzlichen Stundung unterläge, ist so zu behandeln, 
als ob sie am 1. Februar 1915 erklärt worden wäre. 
(3) Das dem Gläubiger für den Fall nicht rechtzeitiger Zahlung von 
Zinsen, Annuitäten oder Raten von Forderungen der in § 1, Absatz 1, bezeichneten 
Art vertragsmäßig eingeräumte Recht zur Kündigung oder sofortigen Rück 
forderung von Kapitalsbeträgen oder sonstige für den bezeichneten Fall vereinbarte 
Rechtsnachteile mit Ausnahme der Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen 
können nicht geltend gemacht werden, wenn der Schuldner nur mit Zinsen, 
Annuitäten oder Raten im Rückstände ist, die vor dem 1. Februar 1915 fällig 
geworden sind oder fällig werden. 
Aufrechnung. 
§ 16. 
Der Umstand, daß eine Forderung nach den Bestimmungen dieser 
Kaiserlichen Verordnung gestundet ist, steht ihrer Aufrechnung gegen eine 
andere Forderung nicht entgegen. 
Prozeßrechtliche Vorschriften. 
§ 17- 
(1) Das gerichtliche Verfahren über Klagen, mit denen die Zahlung von 
Forderungen begehrt wird, die gemäß § 1, Absatz 2 und 3, teilweise von der 
Stundung ausgenommen sind, ist ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens 
von Amts wegen fortzusetzen. Neue Klagen auf Zahlung solcher Forderungen 
sind zulässig, wenngleich damit die Zahlung des vollen Betrages der Forderung 
begehrt wird. Dagegen sind neue Klagen, die bloß auf die Zahlung gestundeter 
Forderungsbeträge gerichtet sind, zurückzuweisen. Auf Grund von Wechseln 
oder Schecks, die vor dem 1. August 1914 ausgestellt worden sind und nach 
dem 31. Juli 1914 fällig geworden sind oder fällig werden, sind Klagen nur 
bezüglich des nach § 1, Absatz 2 und 3, von der Stundung ausgenommenen 
Betrages zulässig. 
(2) Die Verurteilung zu einer Leistung, für die dem Schuldner zur Zed 
der Urteilsfällung noch die gesetzliche Stundung zukommt, ist zulässig; jedoch 
ist die Frist für die Leistung einschließlich der Prozeßkosten derart zu bestimmen, 
daß sie vom letzten Tage der gesetzlichen Stundungsfrist beginnt. Dieser Tag 
ist im Urteile unter Angabe des Fälligkeitstages der Forderung kalendermäßig 
anzugeben. Der Beginn der durch Urteil bestimmten Frist für die Leistung 
von Forderungsbeträgen, deren gesetzliche Stundung durch diese Kaiserliche
	        
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