Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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GALIZIEN und die BUKOWi 
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Ersatzansprüche aus der Bezahlung bevorrechteter Forderungen. * 
§ 7. 
Forderungen auf Ersatz der für einen Dritten bezahlten Schuld an 
Steuern oder öffentlichen Abgaben unterliegen der Stundung nach den Be 
stimmungen des § 1, genießen aber im Konkurse das Vorrecht der berichtigten 
Forderung. 
Einfluß der höheren Gewalt auf Wechsel und Schecks. 
§ 8. 
(1) Steht bei Wechseln oder Schecks, ohne Unterschied des Zahlungs 
ortes und des Ausstellungstages, der Präsentation oder der Protest 
erhebung ein infolge der kriegerischen Ereignisse eingetretenes unüber 
windliches Hindernis (höhere Gewalt) entgegen, so wird die Zahlungszeit, 
die Frist für die Präsentation zur Annahme oder zur Zahlung und für die 
rotesterhebung um soviel hinausgeschoben, als erforderlich ist, um nach 
vegfall des Hindernisses die wechselrechtliche Handlung vorzunehmen, min- 
oestens aber bis zum Ablauf von zehn Werktagen nach Wegfall des Hinder- 
insses. Im Protest ist das Hindernis und dessen Dauer, soweit als tunlich 
testzustellen. 
s (2) Für Wechsel und Schecks, die nach dem 31. Juli 1914 ausge- 
® e llt wurden und in Galizien oder in der Bukowina zahlbar sind oder deren 
ez °gener, und bei eigenen Wechseln, deren Aussteller in diesem Gebiete 
wohnhaft ist (Art. 4, Z. 8, und Art. 97 WO.), wird die Zahlungszeit und die 
2Q für die Präsentation zur Annahme oder zur Zahlung bis einschließlich 
• November 1914 hinausgeschoben. Dementsprechend verschiebt sich auch die 
Us t für die Protesterhebung. 
Zinsenvergütung. 
§ 9. 
Zahl iir • C *' e ^ e ’* : um ^' e i n f°ig e der Stundung (§§ 1, 3, 4. 5 und 8) die 
trän J llnaus S esc h°ben wird, sind die gesetzlichen oder die nach dem Ver- 
S e gebührenden höheren Zinsen zu entrichten. 
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Prozeßrechtliche Vorschriften. 
§ 10 - denen die Zahlung ge- 
(1) Das gerichtliche Verfahren über Klagen, def Stundungsfnst 
stundeter Forderungen begehrt wird, ist > s Aufnahme des un er 
nicht fortzusetzen, es sei denn, daß der e a hnnvor dem 1. August 1 
hrochenen Verfahrens beantragt. Wenn jedocisc e j ne mündliche Strei- 
die erste Tagsatzung im Sinne des § 239 verfahren fortzusetzen un 
Verhandlung stattgefunden hat, ist das gerichthc e ^ prozeßkosten dera 
>m Urteil die Frist für die Leistung einschlieb 
Stundungsfrist beginnt. 
zu bestimmen, daß sie vom letzten Tage der ges s ; n d zurück- 
(2) Ne« Klagen auf Zahlung gestundeter Forderungen 
zuweisen.
	        
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