Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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Inhalt im einzelnen 
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Vom Gesichtspunkte der im § 4, Z. 12 und 13 der dritten Moratorium 
verordnung bestimmten Ratenzahlung sind die auf die Zeit vordem 1. August 1914 
entfallenden Zinsen dem Kapital zuzurechnen. 
§ 6. 
Falls der Schuldner zur Deckung seiner laut §§ 4 und 5 der dritten 
Moratoriumverordnung dem Moratorium nicht unterliegenden Geldschuld einen 
Wechsel gegeben hat, so ist hinsichtlich der mit dem Wechsel gedeckten Schuld 
die Verurteilung von der Bedingung abhängig zu machen, daß der Gläubiger die 
geleistete Zahlung im Sinne des § 39, G. A. XXV11: 1876 quittiert. 
Solche mit Wechsel gedeckte Geldschulden können mit Ausschluß des 
Wechselverfahrens — nur im Wege des allgemeinen Rechtsverfahrens geltend 
gemacht werden. Ausgenommen sind aber die zur Deckung von Versicherungs 
prämien gegebenen Wechsel (§ 4, Z. 7 der dritten Moratoriumverordnung), die 
im Wege des Wechselverfahrens geltend gemacht werden können. 
§ 7. 
Wenn das Gericht in den im § 2 oder im § 3 vorgesehenen Fällen hin 
sichtlich einzelner Teile der eingeklagten Forderung verschiedene Erfüllungs 
fristen bestimmt, so hat es bei Erwägung sämtlicher Umstände nach Billigkeit 
darüber zu beschließen, zu welcher Erfüllungsfrist und eventuell in welchen 
Raten die Prozeßkosten zu zahlen sind. 
§ 8. 
Wenn das Gericht in einem Prozeß wegen einer dem Moratorium im 
ganzen oder teilweise nicht unterliegenden Geldschuld eine zur Zahlung ver 
pflichtende Entscheidung trifft, so bestimmt es in der Entscheidung, daß diese 
ltn ganzen oder in einem bestimmten Teil, ohne Rücksicht auf das Moratorium 
vollstreckbar ist. 
Diese Vorschrift findet auch auf die über einen privatrechtlichen Anspruch 
'■■"folgte, zur Leistung einer Geldschuld verpflichtende Entscheidung des Straf 
gerichtes Anwendung. 
II. Bestimmungen betreffend die Zahlungsaufträge. 
§ 9. 
Das Gesuch um Erlassung eines Zahlungsauftrages ist mit Anwendung 
cs §4, G. A. XIX: 1893 abzuweisen, wenn aus dem Inhalt des Gesuches nicht 
«vorgeht, daß die ganze Geldschuld, deren Geltendmachung mittels Zahlungs- 
fi' : ra ^ es beabsichtigt wird, dem Moratorium nicht unterliegt. Diese Vorschrift 
£ n et auch auf die vor dem 15. August 1914 eingelaufenen und durch Erlassung 
Anwe ^ ahlungsauftra g es vor diesem Tage noch nicht erledigten Gesuche 
Ejn Wenn gegen einen vor dem 15. August 1914 erlassenen Zahlungsauftrag 
diese^* 1116 erhoben w ird, so ist auf Grund des Antrages auf Vorladung für 
S prachg UCh dann e ’ n Termin zur Verhandlung anzuberaumen, wenn die Ein- 
am fb. August oder später erhoben wurde.
	        
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