UNGARN
Inhalt im einzelnen
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Vom Gesichtspunkte der im § 4, Z. 12 und 13 der dritten Moratorium
verordnung bestimmten Ratenzahlung sind die auf die Zeit vordem 1. August 1914
entfallenden Zinsen dem Kapital zuzurechnen.
§ 6.
Falls der Schuldner zur Deckung seiner laut §§ 4 und 5 der dritten
Moratoriumverordnung dem Moratorium nicht unterliegenden Geldschuld einen
Wechsel gegeben hat, so ist hinsichtlich der mit dem Wechsel gedeckten Schuld
die Verurteilung von der Bedingung abhängig zu machen, daß der Gläubiger die
geleistete Zahlung im Sinne des § 39, G. A. XXV11: 1876 quittiert.
Solche mit Wechsel gedeckte Geldschulden können mit Ausschluß des
Wechselverfahrens — nur im Wege des allgemeinen Rechtsverfahrens geltend
gemacht werden. Ausgenommen sind aber die zur Deckung von Versicherungs
prämien gegebenen Wechsel (§ 4, Z. 7 der dritten Moratoriumverordnung), die
im Wege des Wechselverfahrens geltend gemacht werden können.
§ 7.
Wenn das Gericht in den im § 2 oder im § 3 vorgesehenen Fällen hin
sichtlich einzelner Teile der eingeklagten Forderung verschiedene Erfüllungs
fristen bestimmt, so hat es bei Erwägung sämtlicher Umstände nach Billigkeit
darüber zu beschließen, zu welcher Erfüllungsfrist und eventuell in welchen
Raten die Prozeßkosten zu zahlen sind.
§ 8.
Wenn das Gericht in einem Prozeß wegen einer dem Moratorium im
ganzen oder teilweise nicht unterliegenden Geldschuld eine zur Zahlung ver
pflichtende Entscheidung trifft, so bestimmt es in der Entscheidung, daß diese
ltn ganzen oder in einem bestimmten Teil, ohne Rücksicht auf das Moratorium
vollstreckbar ist.
Diese Vorschrift findet auch auf die über einen privatrechtlichen Anspruch
'■■"folgte, zur Leistung einer Geldschuld verpflichtende Entscheidung des Straf
gerichtes Anwendung.
II. Bestimmungen betreffend die Zahlungsaufträge.
§ 9.
Das Gesuch um Erlassung eines Zahlungsauftrages ist mit Anwendung
cs §4, G. A. XIX: 1893 abzuweisen, wenn aus dem Inhalt des Gesuches nicht
«vorgeht, daß die ganze Geldschuld, deren Geltendmachung mittels Zahlungs-
fi' : ra ^ es beabsichtigt wird, dem Moratorium nicht unterliegt. Diese Vorschrift
£ n et auch auf die vor dem 15. August 1914 eingelaufenen und durch Erlassung
Anwe ^ ahlungsauftra g es vor diesem Tage noch nicht erledigten Gesuche
Ejn Wenn gegen einen vor dem 15. August 1914 erlassenen Zahlungsauftrag
diese^* 1116 erhoben w ird, so ist auf Grund des Antrages auf Vorladung für
S prachg UCh dann e ’ n Termin zur Verhandlung anzuberaumen, wenn die Ein-
am fb. August oder später erhoben wurde.