Nachtrag (12. Dezember 1914)
UNGARN
Inhalt im einzelnen
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in der im § 2, letzten Absatz bestimmten Frist zu erfolgen; in derselben
Frist kann bei Wechseln die Präsentation zur Ehrenzahlung erfolgen. Hinsichtlich
der 10 prozentigen Rate ist zur Aufrechterhaltung der Klage oder
des Rückgriffs die Protestaufnahme mangels Zahlung — die auf Sicht und
nach einer gewissen Frist nach Sicht zu bezahlenden Papiere ausgenommen —
nicht notwendig; der etwa dennoch aufgenommene Protest ist wohl wirksam,
doch können seine Kosten nur in dem Falle zugeurteilt werden, wenn
einer der Wechselverpflichteten im Auslande wohnt; leugnet der Verpflichtete
die erfolgte Präsentation, so belastet ihn der Beweis; hinsichtlich der Verständigung
der Vordermänner sind G.-A. XXVII: 1876 §§ 45—47 entsprechend
anzuwenden;
der Wechselverpflichtete kann fordern, daß die Tatsache der Teilzahlung,
wie auch der Umstand, durch wen diese erfolgt ist, auf dem Wechsel
angemerkt und daß ihm hierüber auf einer Abschrift des Wechsels eine
Quittung gegeben werde; der dem Zahlungsrückgriff unterworfene Wechselverpflichtete
kann überdies fordern, daß ihm eine legalisierte Abschrift
des über den ganzen Wechselbetrag wirksam aufgenommenen Protestes,
oder der nach dem 31. Juli 1914 über die Nichtleistung der Ratenzahlung
aufgenommene Originalprotest ausgefolgt werde; wurde kein Protest aufgenommen,
so hat der Wechselinhaber die Wechselabschrift, auf der er
die Teilzahlung quittiert, auf Wunsch und auf Kosten des Wechselverpflichteten
legalisieren zu lassen; die auf die Wechselabschrift geführte Bekundung
der Österreichisch-Ungarischen Bank ersetzt die Legalisierung der Wechselabschrift;
all diese Vorschriften gelten auch entsprechend für kaufmännische
Anweisungen, Lagerscheine und Schecks;
die Bestimmungen des vorliegenden Punktes erstrecken sich nicht
auf die Verpflichteten, deren ständige Geschäftsniederlage, Betrieb oder Wirtschaft,
in Ermangelung einer solchen aber Wohnort (Sitz) ausschließlich
auf dem Gebiete der Komitate Bereg, Szatmär, Ugocsa oder Ung, oder der
mit Munizipalrecht bekleideten Stadt Szatmärnemeti ist.
Gegenüber demjenigen, der auf einem vor 1. August 1914 ausgestellten
Wechsel auf Grund einer von dem Moratorium zum Teil oder im ganzen
ausgenommenen Schuld eine Wechselverpflichtung übernommen hat, kann
der Wechselinhaber, zu dessen Gunsten die erwähnte gemeingesetzliche
Schuld besteht, die auf dem Wechsel beruhende Forderung im selben Maße
geltend machen, in welchem Maße die erwähnte gemeingesetzliche Schuld
von dem Moratorium ausgenommen ist. Die im Punkt 18, Absatz 2 und 3,
enthaltenen Bestimmungen gelten auch hier. Die Vorschriften dieses Ab'
satzes erstrecken sich auch auf kaufmännische Anweisungen, Lagerschein 6
und Schecks.
§ 5. Die im § 4, Punkt 1—3 nicht erwähnten Zinsen sind, insofern
sie nach dem 31. Juli 1914 fällig geworden sind oder fällig werden,
oder in Ermangelung einer bestimmten Fälligkeit auf die Zeit seit nicht
länger als dem 1. August 1914 entfallen, von dem im § 1 bewilligten Aul'
schube gleichfalls ausgenommen.