Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

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in  der  im  §  2,  letzten  Absatz  bestimmten  Frist  zu  erfolgen;  in  derselben
Frist  kann  bei  Wechseln  die  Präsentation  zur  Ehrenzahlung  erfolgen.  Hinsichtlich ­
  der  10  prozentigen  Rate  ist  zur  Aufrechterhaltung  der  Klage  oder
des  Rückgriffs  die  Protestaufnahme  mangels  Zahlung  —  die  auf  Sicht  und
nach  einer  gewissen  Frist  nach  Sicht  zu  bezahlenden  Papiere  ausgenommen  —
nicht  notwendig;  der  etwa  dennoch  aufgenommene  Protest  ist  wohl  wirksam, ­
  doch  können  seine  Kosten  nur  in  dem  Falle  zugeurteilt  werden,  wenn
einer  der  Wechselverpflichteten  im  Auslande  wohnt;  leugnet  der  Verpflichtete
die  erfolgte  Präsentation,  so  belastet  ihn  der  Beweis;  hinsichtlich  der  Verständigung ­
  der  Vordermänner  sind  G.-A.  XXVII:  1876  §§  45—47  entsprechend ­
  anzuwenden;
der  Wechselverpflichtete  kann  fordern,  daß  die  Tatsache  der  Teilzahlung, ­
  wie  auch  der  Umstand,  durch  wen  diese  erfolgt  ist,  auf  dem  Wechsel
angemerkt  und  daß  ihm  hierüber  auf  einer  Abschrift  des  Wechsels  eine
Quittung  gegeben  werde;  der  dem  Zahlungsrückgriff  unterworfene  Wechselverpflichtete ­
  kann  überdies  fordern,  daß  ihm  eine  legalisierte  Abschrift
des  über  den  ganzen  Wechselbetrag  wirksam  aufgenommenen  Protestes,
oder  der  nach  dem  31.  Juli  1914  über  die  Nichtleistung  der  Ratenzahlung
aufgenommene  Originalprotest  ausgefolgt  werde;  wurde  kein  Protest  aufgenommen, ­
  so  hat  der  Wechselinhaber  die  Wechselabschrift,  auf  der  er
die  Teilzahlung  quittiert,  auf  Wunsch  und  auf  Kosten  des  Wechselverpflichteten ­
  legalisieren  zu  lassen;  die  auf  die  Wechselabschrift  geführte  Bekundung
der  Österreichisch-Ungarischen  Bank  ersetzt  die  Legalisierung  der  Wechselabschrift; ­
  all  diese  Vorschriften  gelten  auch  entsprechend  für  kaufmännische
Anweisungen,  Lagerscheine  und  Schecks;
die  Bestimmungen  des  vorliegenden  Punktes  erstrecken  sich  nicht
auf  die  Verpflichteten,  deren  ständige  Geschäftsniederlage,  Betrieb  oder  Wirtschaft, ­
  in  Ermangelung  einer  solchen  aber  Wohnort  (Sitz)  ausschließlich
auf  dem  Gebiete  der  Komitate  Bereg,  Szatmär,  Ugocsa  oder  Ung,  oder  der
mit  Munizipalrecht  bekleideten  Stadt  Szatmärnemeti  ist.
Gegenüber  demjenigen,  der  auf  einem  vor  1.  August  1914  ausgestellten
Wechsel  auf  Grund  einer  von  dem  Moratorium  zum  Teil  oder  im  ganzen
ausgenommenen  Schuld  eine  Wechselverpflichtung  übernommen  hat,  kann
der  Wechselinhaber,  zu  dessen  Gunsten  die  erwähnte  gemeingesetzliche
Schuld  besteht,  die  auf  dem  Wechsel  beruhende  Forderung  im  selben  Maße
geltend  machen,  in  welchem  Maße  die  erwähnte  gemeingesetzliche  Schuld
von  dem  Moratorium  ausgenommen  ist.  Die  im  Punkt  18,  Absatz  2  und  3,
enthaltenen  Bestimmungen  gelten  auch  hier.  Die  Vorschriften  dieses  Ab'
satzes  erstrecken  sich  auch  auf  kaufmännische  Anweisungen,  Lagerschein 6
und  Schecks.
§  5.  Die  im  §  4,  Punkt  1—3  nicht  erwähnten  Zinsen  sind,  insofern
sie  nach  dem  31.  Juli  1914  fällig  geworden  sind  oder  fällig  werden,
oder  in  Ermangelung  einer  bestimmten  Fälligkeit  auf  die  Zeit  seit  nicht
länger  als  dem  1.  August  1914  entfallen,  von  dem  im  §  1  bewilligten  Aul'
schube  gleichfalls  ausgenommen.
            
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