Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN 
Nachtrag (12. Dezember 1914) 
Inhalt im einzelnen 
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Im Sinne des § 38 der Verordnung vom 30. November 1914, Z. 8680/1914 
M.-E. (vierte Moratoriumverordnung), die auf Grund der im § 16 G.-A. LX111:1912 
über die Ausnahmeverfügungen im Kriegsfall erhaltenen Ermächtigung erlassen 
wurde, stelle ich für die außerordentliche Sicherstellung der Geldforderungen 
folgende Regeln fest: 
§ 1. Eine Exekution zur Sicherstellung auf die Mobilien seines Schuldners 
kann der verlangen, der durch ein Dokument, darunter ist ein unbedingt 
verpflichtender, wenn auch noch nicht rechtskräftiger Gerichtsbeschluß zu ver 
stehen, nachweist, daß er gegen seinen Schuldner eine fällige, wenn auch unter 
das Moratorium fallende Geldforderung hat und überdies annehmbar nach 
weist, daß 
1. eine dritte Person, die im Namen des Schuldners oder in einer An 
gelegenheit desselben vorgeht oder der Schuldner selbst mit einer Handlung 
oder Verfügung die Befriedigung seiner Geldforderung gefährdet, oder 
2. daß der Schuldner keinen ständigen Wohnsitz hat, oder daß der 
Wohnort des Schuldners, dessen Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt im Aus 
lande, aber außerhalb der österreichischen Grenzen ist, wenn der Schuldner in 
den Ländern der ungarischen heiligen Krone zur Führung seiner Angelegen 
heiten einen ständigen inländischen entsprechenden Betrauten nicht hat. 
Es wird nicht als ausreichender Nachweis der Gefahr betrachtet der 
Nachweis der Tatsache, daß gegen den Schuldner früher eine Exekution ver 
fügt oder durchgeführt worden ist. 
Zur Sicherstellung von Geldforderungen, die nicht unter das Moratorium 
fallen, kann auch eine außerordentliche sicherstellungsweise Exekution gefordert 
Werden: die Verfügung einer solchen Exekution schließt die Verfügung einer 
s 'cherstellungsweisen Exekution im Sinne des G.-A. LX: 1881 nicht aus. 
Die außerordentliche Exekution zur Sicherstellung kann auch ohne Ein 
bringung einer Klage verlangt werden. Im übrigen werden im Falle einer 
s °lchen außerordentlichen Exekution die entsprechenden Regeln der Exekutions- 
0r dnung über die sicherstellungsweise Exekution mit den in dieser Verordnung 
bestimmten Abweichungen angewendet. 
§ 2. Wenn gegen den Schuldner zugunsten eines oder mehrerer Gläubiger 
ü'e außerordentliche Exekution zur Sicherstellung bereits vollzogen wurde, kann 
i e der andere Gläubiger, der nachweist, daß er gegen den Schuldner eine fällige 
Neidforderung hat, solange die außerordentliche sicherstellungsweise Exekution 
wirksam ist, ohne Nachweis der Wahrscheinlichkeit der Gefahr verlangen, daß 
b’ e außerordentliche sicherstellungsweise Exekution auch zu seinen Gunsten 
verfügt werde. 
Wenn der Gläubiger in seinem Gesuch erklärt, daß er die Exekution 
nur auf den von dem früheren Gläubiger bereits gepfändeten Mobilien zu 
führen wünscht, verfügt das Gericht die außerordentliche sicherstellungsweise 
^ekuiion so, daß sie ohne Exmittierung eines Vollziehers durch die Auf 
lehnung der Superpfändung auf das bereits vorhandene Pfändungsprotokoll 
durchgeführt werde. Von der zugunsten eines späteren Gläubigers erfolgten
	        
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