SCHWEDEN
Inhalt im einzelnen
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§ 4. Eine Verordnung über Aufschub, die vom König zu einer Zeit
ausgefertigt wird, wo der Reichstag nicht versammelt ist, soll, wenn sie nicht
früher aufgehoben und auch die Oültigkeitszeit nicht sonstwie bereits abgelaufen
ist, zu gelten aufhören, wenn 6 Wochen vom Beginne des nächsten Reichstags
ab verflossen sind.
§ 5. Sind Bestimmungen in den Angelegenheiten, von denen die §§ 1
bis 3 handeln, in der Ordnung der Vorschriften des § 87 der Regierungsform
beschlossen worden, und wird es für erforderlich gehalten, die Geltungsdauer
zu verlängern oder die Bestimmungen dahin zu erweitern, daß sie für später
fällig werdende Forderungen gelten, so ist der König berechtigt, gleichviel ob
der Reichstag versammelt ist oder nicht, nach Anhörung von Bevollmächtigten
der Reichsbank und des Reichsschuldenkontors eine Verordnung darüber zu
erlassen. Wird für nötig befunden, daß eine derartige Verordnung über
Schulden anderer Art als solche erlassen wird, die von den früher geltenden
Bestimmungen umfaßt werden, so sollen die für jeden Einzelfall in § 1
getroffenen Vorschriften zur Nachachtung dienen.
Das Gesetz tritt sogleich nach der Ausfertigung in Kraft.
(Svensk Författningssamling.)
§ 1. Für die Begleichung von Forderungen an einen Gläubiger, der
außerhalb des Reichs ansässig ist, kann der Schuldner, wenn die Forderung
vor dem 5. August 1914 entstanden und die Zahlung nicht bereits vor
dem 16. Juli 1914 fällig geworden ist, Aufschub bis zum 1. November 1914
genießen.
Hat der eben bezeichnete Gläubiger nach dem 4. August 1914 seine
Forderung an jemanden abgetreten, der hier im Reiche ansässig ist, so hat
le zterer in der genannten Hinsicht keine größeren Rechte als der ausländische
Gläubiger.
§ 2. Für die Zahlung des Kaufpreises für bewegliches Eigentum kann
Aufschub gemäß § 1 nur insoweit in Anspruch genommen werden, als es sich
um den Kaufpreis für Güter handelt, die vor dem 5. August 1914 geliefert
worden sind. Hat jemand sonstwie Zahlung dafür zugesagt, daß ein anderer
cs übernimmt, etwas zu tun oder zu lassen, so kann er gleichfalls auf Grund
des § l nur insoweit Zahlungsaufschub in Anspruch nehmen, als die Über
nahme vor dem genannten Tage vollzogen worden ist.
§ 3. Während der Zeit, wo Aufschub für die Begleichung einer For
derung genossen wird, kann die Forderung weder durch Ladung vor Gericht
noch beim Oberexekutor beigetrieben werden, auch kann auf Grund derselben
keine Pfändung nachgesucht oder vollstreckt werden. Ist indessen die Klage
auf Zahlung bereits beim Gericht oder beim Oberexekutor anhängig gemacht,
so kann die Klage ohne Rücksicht auf die vorstehende Vorschrift geprüft werden.
Während der bezeichneten Zeit kann auch kein Inhaber einer Forderung,
auf die sich der Aufschub bezieht, aus einem Anlaß gemäß § 4 des Konkurs
gesetzes den Antrag stellen, daß über das Eigentum des Schuldners der Konkurs