Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

SCHWEIZ 
Inhalt im einzelnen 
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Artikel 14. Wo eine obere kantonale Nachlaßbehörde besteht,, kann 
der Entscheid vom Schuldner und jedem Gläubiger innerhalb zehn Tagen nach 
erhaltener Mitteilung an sie weitergezogen werden. 
Zur Berufungsverhandlung sind der Schuldner und diejenigen Gläubiger vor 
zuladen, die an der erstinstanzlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren. 
Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. 
Artikel 15. Die Nachlaßbehörde kann sofort nach Anbringung des 
Begehrens die Aufnahme eines Güterverzeichnisses anordnen oder die in 
Artikel 170 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vorgesehenen 
Anordnungen zur Sicherung der Gläubiger treffen. Die gleiche Befugnis hat die 
obere Instanz nach Einlegung der Berufung. 
Artikel 16. Ist die Stundung rechtskräftig bewilligt, so wird sie dem 
Betreibungsamt und dem Grundbuchamt mitgeteilt. Wo die Verhältnisse es 
angemessen erscheinen lassen, wird ein Sachwalter bezeichnet, der sofort ein 
Inventar über sämtliche Vermögensbestandteile aufzunehmen, die Geschäfts 
führung des Schuldners zu überwachen, und im allgemeinen dafür zu sorgen 
hat, daß der Schuldner keine, die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger 
beeinträchtigende Verfügungen trifft. 
Artikel 17. Die Stundung hat die Wirkung einer Nachlaßstundung 
gemäß Artikel 297 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs. 
Der Schuldner kann sein Geschäft fortbetreiben. Ist ein Sachwalter 
ernannt worden, so unterliegt die Geschäftsführung des Schuldners dessen 
Aufsicht. 
Der Schuldner kann jedoch während der Stundung in rechtsgültiger 
Weise folgende Handlungen nicht mehr vornehmen: 
unentgeltliche Verfügungen und nach Artikel 286, Ziffer 1 und 2, des 
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs den Schenkungen gleich 
gestellte Rechtsgeschäfte; 
die Sicherstellung von Schulden, die vor der Stundungsbewilligung 
entstanden sind; 
alle Rechtshandlungen, welche einzelne Gläubiger solcher Forderungen 
zum Nachteil anderer begünstigen. 
Zur Veräußerung und Belastung von Liegenschaften, Bestellung von 
Pfändern und zur Eingehung von Bürgschaften ist die Bewilligung des Sach 
walters, wo kein solcher besteht, des zuständigen Konkursamtes notwendig. 
Artikel 18. Die Stundung bezieht sich nicht auf die in Artikel 2, 
Ziffer 2, dieser Verordnung bezeichneten Forderungen. Doch ist für diese 
während der Dauer der Stundung auch gegen den der Konkursbetreibung 
unterstehenden Schuldner nur die Betreibung auf Pfändung oder auf Pfand 
verwertung möglich. 
Artikel 19. Die in Artikel 286 und 287 des Bundesgesetzes über 
Schuldbetreibung und Konkurs erwähnte Frist von sechs Monaten verlängert 
sich um die Dauer der Stundung.
	        
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