SCHWEIZ
Inhalt im einzelnen
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Artikel 14. Wo eine obere kantonale Nachlaßbehörde besteht,, kann
der Entscheid vom Schuldner und jedem Gläubiger innerhalb zehn Tagen nach
erhaltener Mitteilung an sie weitergezogen werden.
Zur Berufungsverhandlung sind der Schuldner und diejenigen Gläubiger vor
zuladen, die an der erstinstanzlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren.
Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
Artikel 15. Die Nachlaßbehörde kann sofort nach Anbringung des
Begehrens die Aufnahme eines Güterverzeichnisses anordnen oder die in
Artikel 170 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vorgesehenen
Anordnungen zur Sicherung der Gläubiger treffen. Die gleiche Befugnis hat die
obere Instanz nach Einlegung der Berufung.
Artikel 16. Ist die Stundung rechtskräftig bewilligt, so wird sie dem
Betreibungsamt und dem Grundbuchamt mitgeteilt. Wo die Verhältnisse es
angemessen erscheinen lassen, wird ein Sachwalter bezeichnet, der sofort ein
Inventar über sämtliche Vermögensbestandteile aufzunehmen, die Geschäfts
führung des Schuldners zu überwachen, und im allgemeinen dafür zu sorgen
hat, daß der Schuldner keine, die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger
beeinträchtigende Verfügungen trifft.
Artikel 17. Die Stundung hat die Wirkung einer Nachlaßstundung
gemäß Artikel 297 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.
Der Schuldner kann sein Geschäft fortbetreiben. Ist ein Sachwalter
ernannt worden, so unterliegt die Geschäftsführung des Schuldners dessen
Aufsicht.
Der Schuldner kann jedoch während der Stundung in rechtsgültiger
Weise folgende Handlungen nicht mehr vornehmen:
unentgeltliche Verfügungen und nach Artikel 286, Ziffer 1 und 2, des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs den Schenkungen gleich
gestellte Rechtsgeschäfte;
die Sicherstellung von Schulden, die vor der Stundungsbewilligung
entstanden sind;
alle Rechtshandlungen, welche einzelne Gläubiger solcher Forderungen
zum Nachteil anderer begünstigen.
Zur Veräußerung und Belastung von Liegenschaften, Bestellung von
Pfändern und zur Eingehung von Bürgschaften ist die Bewilligung des Sach
walters, wo kein solcher besteht, des zuständigen Konkursamtes notwendig.
Artikel 18. Die Stundung bezieht sich nicht auf die in Artikel 2,
Ziffer 2, dieser Verordnung bezeichneten Forderungen. Doch ist für diese
während der Dauer der Stundung auch gegen den der Konkursbetreibung
unterstehenden Schuldner nur die Betreibung auf Pfändung oder auf Pfand
verwertung möglich.
Artikel 19. Die in Artikel 286 und 287 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs erwähnte Frist von sechs Monaten verlängert
sich um die Dauer der Stundung.