SCHWEIZ
Inhalt im einzelnen
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Getreue, liebe Eidgenossen! Wir haben für die Tage vom 5. August
bis zum 30. September für das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft im Sinne
des Artikels 62 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs einen
allgemeinen Rechtsstillstand gewährt und dadurch die Möglichkeit ausgeschlossen,
während dieser Zeit Betreibungshandlungen vorzunehmen.
Für die im Kriegsdienste befindlichen schweizerischen Wehrmänner
dauert der Rechtsstillstand von Gesetzes wegen (Artikel 57 ScliKG) fort,
solange sie unter den Fahnen stehen. Für die übrige Bevölkerung aber ihn
weiter bestehen zu lassen, geht nicht an. Der Rechtsstillstand hat den Geld
verkehr zum Teil gehindert, zum Teil ganz unterbunden. Der Schuldner
unterließ es, weil er den Zahlungsbefehl, die Pfändung und den Konkurs nicht
mehr zu fürchten hatte, seiner Zahlungspflicht nachzukommen und erschwerte
und verunmöglichte es so seinem Gläubiger, seinerseits die ihm obliegenden
Verbindlichkeiten zu erfüllen. Während das Institut des Rechtsstillstandes
seinem Zwecke nach nur den Notleidenden dienen soll, hat es sich häufig auch
der Bemittelte und Reiche zunutze gemacht und sich seinen Gläubigern gegen
über so verhalten, wie wenn seine Schulden gestundet wären. Unser ganzes
Wirtschaftsleben ist ins Stocken geraten. Um es in die alten ordentlichen
Bahnen, soweit dies möglich ist, zurückzuführen, haben wir beschlossen, den
nach Artikel 62 SchKG gewährten Rechtsstillstand nicht zu verlängern, ihn
also mit dem 30. September dahinfallen zu lassen.
Können vom 1. Oktober an gegen Schuldner, die nicht als Wehrmänner
an der Grenze stehen, Zwangsvollstreckungen angehoben und durchgeführt
werden, so würden viele nur deshalb in Konkurs geraten oder ausgepfändet
werden, weil sie zurzeit nicht in der Lage sind, ihren Verpflichtungen nach
zukommen und würde so ihre wirtschaftliche Existenz vernichtet, ihr Vermögen
entwertet und würden sie selbst von den in einzelnen Kantonen recht harten,
öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses ge
troffen. Dies nach Möglichkeit zu verhindern, ist der Zweck der von uns am
28. September 1914 erlassenen Verordnung betreffend Ergänzung und Ab
änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs für die Zeit
der Kriegswirren.
Die von uns aufgestellten neuen Vorschriften greifen so tief in das
geltende Betreibungsrecht ein, daß es uns als angezeigt erscheint, ihnen einige
erläuternde Bemerkungen mit auf den Weg zu geben. Wir stützen uns dabei
zum Teil auf die Ausführungen eines eingehenden Berichtes, den die mit der
Prüfung des Verordnungsentwurfes betraute Expertenkommission erstattet hat.
Die Verordnung läßt den Bundesratsbeschluß betreffend Schutz
der in der Schweiz domizilierten Schuldner gegenüber den im
Auslande domizilierten Gläubigern, vom 17. August 1914, un
berührt. Soweit also im Ausland weitergehende, das privatrechtliche Ver
hältnis betreffende Stundungsvorschriften zum Schutze der dortigen Schuldner
bestehen, können sich die in der Schweiz wohnenden Schuldner gegenüber
Gläubigern des Auslandes nach wie vor auf diese Vorschriften berufen. Sie
werden dies entweder im Verfahren gemäß Artikel 85 SchKG oder vor dem