Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

FRANKREICH 
Inhalt im einzelnen 
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sowie die Inhaber von Konzessionen für den Betrieb öffentlicher Dienstzweige 
können die Auszahlung ihrer Gelder in Höhe der Ausgaben, einschließlich der 
Arbeitslöhne, verlangen, die erforderlich sind, um die Ausführung dieser Auf 
träge oder den Betrieb dieser Dienstzweige zu sichern, wobei die Vorschüsse, 
die ihnen der Staat bewilligt, in Rechnung zu ziehen sind. 
6. Die durch das Gesetz vom 14. Juli 1900 geregelten landwirtschaftlichen Ver 
sicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit sowie die Gesellschaften oder Ver 
einigungen, die amtlich ermächtigt sind, dem Gesundheitsdienste des Landheers 
und der Kriegsflotte ihre Mitwirkung zu leihen, haben das Recht, sämtliche von 
ihnen eingezahlten Gelder abzuheben. 
7- Das Recht der Abhebung kann ebenfalls ausgeübt werden zum Zwecke 
der Bezahlung der direkten und indirekten Steuern, von Gefällen, Taxen und 
Abgaben jeder Art, die dem Staate, den Departements und den Gemeinden ge 
schuldet werden, sowie zum Zwecke der Bezahlung der Erzeugnisse der Monopole 
und aller anderen Erzeugnisse, wofür die Beträge von den staatlichen Rent- 
beamten einzuziehen sind. 
Die Auszahlung dieser Summen erfolgt ausschließlich zugunsten der Er 
heber, Einnehmer oder Rentbeamten der beteiligten öffentlichen Verwaltungen, 
und zwar gegen Übergabe eines Schecks, einer Anweisung oder Abrechnung 
an die Ordre des berechtigten Rentbeamten. 
Diese Schecks, Anweisungen oder Abrechnungen können auch zugunsten 
der Staats- oder öffentlichen Beamten ausgestellt werden, die gehalten sind, die 
Vorausbezahlung der dem Staatsschatz geschuldeten Gefälle und Steuern zu be 
wirken, vorausgesetzt daß diejenigen, zu deren Gunsten die Schecks, An 
weisungen und Abrechnungen ausgestellt sind, in ihrer Quittung ausdrücklich 
bescheinigen, daß der von ihnen eingezogene Betrag zur Bezahlung der vor 
erwähnten Gefälle und Steuern bestimmt ist. 
Jedoch darf die Gesamtheit der Abhebungen 60 v. H. des Kreditsaldos 
l) er Rechnung am 2. August 1914 nicht überschreiten, mit Ausnahme der Ab 
hebungen, die in Absatz 2, Absatz 5, erster Unterabsatz, und in Absatz 6 
d >eses Artikels erwähnt sind und die sich auf das ganze Geld erstrecken können. 
Artikel 5. 
Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels finden keine Anwendung 
auf die Einzahlungen^ die von den Depotinhabern vom 2. August 1914 ab be 
wirkt worden sind, ebensowenig auf die Abhebungen jeder Art, die für ihre 
Rechnung von demselben Tage ab bewirkt worden sind. Die so gebildeten 
Kredite bleiben dem gemeinen Rechte unterworfen. 
Artikel 6. 
Der in den Verordnungen vom 31. Juli, 1., 2., 5. und 9. August 1914 
sowie in dieser Verordnung angegebene Aufschub ist für die Schuldner durch- 
ai >s unverbindlich. 
Diejenigen, die ihn sich zunutzemachen, schulden mit vollem Rechte 
Zinsen, die, wie folgt, zu berechnen sind:
	        
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