Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

157. Nadeln: 
1. Nähnadeln und Nadeln jeder Art, ausser 
den weiter unten genannten, für das Pfund . . 
Vertragsgemäss: Aus 157. Nadeln aus Stahl 
oder Eisen: 
1. Nähnadeln und andere Nadeln jeder Art, 
ausser den weiter unten genannten, für das Pfund, 
2. Nähmaschinennadeln, für das Pfund . . . 
2. Vertragsgemäss: Für das Pfund 
3. Segelmacher-, Riemer-, Sattler-, Pack-, 
Schnürnadeln; Strick- und Stick-Nadeln sowie 
Häkelhaken jeder Art; Strickstöckchen, auch 
Tamburier- oder Strickhaken, auch mit Griffen 
aus gemeinen Materialien, für das Pfund . . . 
Nadeln und Haken für Strickmaschinen — nach 
Art. 157, P. 3 (C. 09, Nr. 34 804). 
Anmerkung. Die in diesem Artikel ge 
nannten Waren, in roh vorgearbeitetem Zustande, 
werden wie die fertigen Waren verzollt. 
Laut Beschluss der Tarifkommission vom 7. November 
1906, Nr. 566, sind als Nadeln in vorgearbeitetem Zu 
stande, die nach Art. 157 des Tarifs einzulassen sind, gemäss 
der Anmerkung zu diesem Artikel, alle Erzeugnisse anzu 
sehen, die sich als zur Erzeugung von Nadeln vorbereitete 
Gegenstände darstellen, bei denen bereits die charakteristischen 
Merkmale von Nadeln hervortreten, wonach sich mit Sicherheit 
bestimmen lässt, zu welcher Art von Waren das fertige Er 
zeugnis gehört (C. 06, Nr. 30 155). 
158. Messerwaren, ausser den unter andere Artikel 
fallenden und den Maschinenmessern: 
1. jeder Art, ohne Rücksicht auf ihre Ver 
wendung, in Passungen aus gemeinen Materialien, 
gefertigt aus schmiedbarem Gusseisen, Schmiede 
eisen, Stahl, Kupfer, Kupferlegierungen und 
anderen im Art. 143 genannten Metallen und 
Metalllegierungen, auch Scheren und Pinzetten, mit 
glatten oder gezähnten Schneiden; Messerklingen 
und Gabeln ohne Hefte, nicht fertig und fertig, 
für das Pud 
1. Vertragsgemäss: Messerwaren jeder Art, 
ohne Rücksicht auf ihre Verwendung, aus schmied 
barem Gusseisen, Schmiedeeisen, Stahl, Kupfer, 
Kupferlegierungen oder anderen in Art. 143 ge-
	        
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