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falls nicht das Aussehen eines Felles haben. Dagegen
sollen Pelze jeder Art, die in einzelnen Fellen bestehen, auch
wenn diese Felle durch Nähen zugerichtet oder wenn ab
gerissene Stücke an sie angenäht sind, der Verzollung nach
den entsprechenden Punkten des Art. 56 des Zolltarifs ohne
den Zuschlag von 50 v. H. unterliegen (C. 05, Nr. 17 403).
Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 4748,
ist die Tarifierung von ungefärbten und unbearbeiteten
Kaninchenfellen nach Art. 56, P. 5 lit. b, des Tarifs
richtig (C. 09, Nr. 5962, P. 4).
57. Lederwaren:
1. Fussbekleidung jeder Art (mit Ausnahme
der besonders genannten), fertig und zugerichtet,
für das Pfund 1,95 R
1. Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915.
Schuhwaren aller Art (mit Ausnahme der besonders
genannten), fertig oder zugerichtet 1 ), für das Pfund 1,50 R
Anmerkung. Leder jeder Art, zuge
schnitten für Fussbekleidung und kleine Gegen
stände, für das Pfund 1,46V 4 R
Schuhwerk aus Baumwollenzeug, mit
Sohlen aus Stricken, ledernen Spitzen und Hackenstücken —
nach Art. 57, P. 1 (C. 87, Nr. 19 907).
Damenschuh werk aus Gemsleder — nach Art. 57,
P. 1 (C. 92, Nr. 14 043).
Kinderschuhwerk aus Seidenzeug — nach
Art. 57, P. 1 (C. 99, Nr. 6238).
Pantoffel aus Wollgewebe als Fussbekleidung jeder
Art — nach Art. 57, P. 1 (C. 02, Nr. 897).
Sandalen, geflochten aus Stroh, mit zwei Quer
bändern aus Zeugstoff, wie fertiges Schuhwerk — nach
Art. 57, P. 1 (C. 10, Nr. 520).
2. Fussbekleidung für Damen, aus Seidenstoff
und Chevreauleder, fertig und zugerichtet, für
das Pfund
2. Vertragsgemäss bis 18.f31.XII. 1915 (u.Fr.):
Schuhwaren für Damen aus Seidenstoßen oder
Ghevreau, fertig oder zugerichtet, für das Pfund .
Fertiges Damenschuh werk (Pantoffeln) aus un
echtem Gold- oder Silbergewebe, mit einem Futterstoff von
seidenem oder halbseidenem Gewebe, auch mit Schnallen
mit künstlichen Steinen versehen — nach Art. 57, P. 2 (C. 10,
Nr. 520).
3. Lederne Handschuhe aller Gattungen; kleine
Täschnerarbeiten aus Leder, im Gewichte von
l ) In dem Vertrage mit Frankreich ist ein Zollsatz von
J >7° R vereinbart.
3,90 R
2,55 R