Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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falls nicht das Aussehen eines Felles haben. Dagegen 
sollen Pelze jeder Art, die in einzelnen Fellen bestehen, auch 
wenn diese Felle durch Nähen zugerichtet oder wenn ab 
gerissene Stücke an sie angenäht sind, der Verzollung nach 
den entsprechenden Punkten des Art. 56 des Zolltarifs ohne 
den Zuschlag von 50 v. H. unterliegen (C. 05, Nr. 17 403). 
Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 4748, 
ist die Tarifierung von ungefärbten und unbearbeiteten 
Kaninchenfellen nach Art. 56, P. 5 lit. b, des Tarifs 
richtig (C. 09, Nr. 5962, P. 4). 
57. Lederwaren: 
1. Fussbekleidung jeder Art (mit Ausnahme 
der besonders genannten), fertig und zugerichtet, 
für das Pfund 1,95 R 
1. Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915. 
Schuhwaren aller Art (mit Ausnahme der besonders 
genannten), fertig oder zugerichtet 1 ), für das Pfund 1,50 R 
Anmerkung. Leder jeder Art, zuge 
schnitten für Fussbekleidung und kleine Gegen 
stände, für das Pfund 1,46V 4 R 
Schuhwerk aus Baumwollenzeug, mit 
Sohlen aus Stricken, ledernen Spitzen und Hackenstücken — 
nach Art. 57, P. 1 (C. 87, Nr. 19 907). 
Damenschuh werk aus Gemsleder — nach Art. 57, 
P. 1 (C. 92, Nr. 14 043). 
Kinderschuhwerk aus Seidenzeug — nach 
Art. 57, P. 1 (C. 99, Nr. 6238). 
Pantoffel aus Wollgewebe als Fussbekleidung jeder 
Art — nach Art. 57, P. 1 (C. 02, Nr. 897). 
Sandalen, geflochten aus Stroh, mit zwei Quer 
bändern aus Zeugstoff, wie fertiges Schuhwerk — nach 
Art. 57, P. 1 (C. 10, Nr. 520). 
2. Fussbekleidung für Damen, aus Seidenstoff 
und Chevreauleder, fertig und zugerichtet, für 
das Pfund 
2. Vertragsgemäss bis 18.f31.XII. 1915 (u.Fr.): 
Schuhwaren für Damen aus Seidenstoßen oder 
Ghevreau, fertig oder zugerichtet, für das Pfund . 
Fertiges Damenschuh werk (Pantoffeln) aus un 
echtem Gold- oder Silbergewebe, mit einem Futterstoff von 
seidenem oder halbseidenem Gewebe, auch mit Schnallen 
mit künstlichen Steinen versehen — nach Art. 57, P. 2 (C. 10, 
Nr. 520). 
3. Lederne Handschuhe aller Gattungen; kleine 
Täschnerarbeiten aus Leder, im Gewichte von 
l ) In dem Vertrage mit Frankreich ist ein Zollsatz von 
J >7° R vereinbart. 
3,90 R 
2,55 R
	        
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