Zwecken oder hölzerne Nägel für Stiefel, für das
Pud 1,15 R
1. Vertragsgemäss: Tischler- und Drechslerwaren
aus den in Art. 58 P. 1 genannten Holzarten, un-
lac leiert, unpoliert, ohne auf geleimte Arbeit oder
Furniere; hölzerne Zwecken oder Nägel für Schuh
macher; für das Pud 0,90 II
2. Tischler- und Drechslerarbeit aus Holz, das
nach Art. 58, P. 2 verzollt wird, und Erzeugnisse
aus Furnieren (einschliesslich der zusammen
geleimten Furniere), auch unlackiert und unpoliert;
Tischler- und Drechslerarbeit aus Holz jeder Art,
lackiert, poliert, ein- oder mehrfarbig angestrichen
(jedoch ohne Kunstmalerei 1 ), mit aufgeleimten
Stücken oder Furnieren, auch mit Papier beklebt;
gebogene Buchenholzmöbel ohne Flechtwerk und
Bezug, zusammengesetzt oder zerlegt, für das Pud 4,— R
2. Vertragsgemäss: Tischler- und Drechslerwaren
aus den nach Art. 58 P. 2 zu verzollenden Holz
arten und furnierte Waren (einschl. der zusammen
geleimten Furniere), auch unlackiert und unpoliert;
Tischler- und Drechslerwaren aus Holz jeder Art,
lackiert, poliert, ein- oder mehrfarbig angestrichen
(jedoch ohne Kunstmalerei), mit auf geleimter Arbeit
oder Furnieren oder mit Papier beklebt; Möbel aus
gebogenem Buchenholze ohne Rohrgeflecht und Bezug,
zusammengesetzt oder nicht, für das Pud .... 3,— R
Anmerkung 1. Kleine Drechslerarbeiten
aus Holz aller Art (ausser den besonders ge
nannten), im Gewicht von 1 Pfund und weniger
für ein Stück, werden nach P. 2 dieses Artikels
verzollt.
Anmerkung 2. Teile von Maschinen und
Apparaten aus Holz werden verzollt:
a) wenn sie zur Gattung der in P. 1 dieses
Artikels genannten Erzeugnisse gehören,
für das Pud 1,15 R
b) alle anderen, darunter solche mit Be
schlägen sowie aufgeleimten oder ein
gesetzten Stücken, für das Pud . . . 4,-— R
' ) Abgeändert laut dem „Deutschen Handels-Archiv“, 19C6,
Oktober-Heft.