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Bayerische Versicherungsbank, A.-G.,
vormals Versicherungsanstalten der
Bayerischen Hypotheken- und Wechsel
bank, München.
PENSIONSFONDS. Die Bank ging aus den Versicherungsanstalten der Bayerischen
Hypotheken- und Wechselbank hervor, die, im Jahre 1836 geschaffen, bis zum 31. Dezem
ber 1905 lediglich eine rechtlich ungetrennte Abteilung bildeten. Die Beamten nahmen dem
entsprechend an den allgemeinen Pensionseinrichtungen der Bank teil, wie sie an einer
anderen Stelle dieses Werkes geschildert sind. Bei der Umwandlung der Versicherungs
anstalten in die jetzt selbständige Bank wurde dieser ein angemessener Teil des bis dahin
angesammelten Pensionsfonds in Höhe von 422 519,10 M. überwiesen. Darüber hinaus
haftet die Bank mit ihrem ganzen Vermögen. Um jedoch die Sicherstellung der Mittel
erkennbar zu machen, wurde der Pensionsfonds unter dem Namen Fonds für Pensionen
und Unterstützungen beibehalten und durch jährliche namhafte Zuwendungen auf über
1 100 000 M. erhöht. Im Interesse eines rascheren Anwachsens des Fonds wurden die
anfallenden Pensionen und gelegentlichen Unterstützungen bisher aus laufenden Mitteln
bestritten.
Die Pensionsrechte blieben bei der Abtrennung der Bank vollkommen ungeschmälert,
übersteigen also, wie sich aus der eingehenden Darstellung der Bayerischen Hypotheken-
und Wechselbank ergibt, die Pensionsbezüge sowohl der Reichs- wie die der bayerischen
Staatsbeamten.
Unter solchen Umständen konnte das Versicherungsgesetz für Angestellte keine mate
rielle Besserung bringen, wohl aber tauchten angesichts des Versicherungszwangs mannig
fache Schwierigkeiten formeller Art auf. Die Bank erachtete es in Übereinstimmung mit
ihren Beamten als die beste Lösung, so wenig Änderungen als möglich eintreten zu lassen.
Die Beamten zahlen nach wie vor die bestimmungsgemäßen Beiträge an die Pensions
einrichtung der Bank, wogegen diese nicht nur ihre eigenen Pflichtbeiträge an die Reichs
anstalt, sondern auch die der Beamten bestreitet. Eine natürliche Folge ist es, daß die
Pensionsleistungen der Bank jeweils um die dem Berechtigten von der Reichsanstalt ver
güteten Beträge gekürzt werden. Auf diese Weise werden die Beamten durch das Gesetz
materiell nicht berührt, während die Bank nicht unerhebliche Mehraufwendungen wird
machen müssen.
KRANKENFÜRSORGE. Für das krankenversicherungspflichtige Personal hat die
Bank auf Grund des § 3a des Krankenversicherungsgesetzes die gesamte Krankenfürsorge
übernommen und dabei besonders hinsichtlich der Höhe des Krankengeldes ein Mehrfaches