Full text : Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

Kaisers  Kaffeegeschäft,  G.  m.  b.  H.,  Viersen.

194*

Verhalten  belehrt  hat.  Aus  den  Mitteln  der  Stiftung  werden  der  Wöchnerin  regelmäßig
gewährt:  kräftiges  Mittagessen  für  10  Tage,  1  bis  2  Liter  Milch  täglich  für  1  bis  3  Monate,
im  Bedarfsfälle  Leib-  und  Bettwäsche  und  im  Notfälle  Bezahlung  der  Hebamme.  Die
außerhalb  Viersens  beschäftigten  Angestellten  und  Arbeiter  erhalten  bei  jedem  Geburtsfalle
eine  entsprechende  Vergütung  in  bar.
Die  Wohltaten  der  Stiftung  kamen  seit  dem  Gründungstage,  dem  3.  Oktober  1910,  bis
zum  31.  Dezember  1912  rund  150  Familien  zugute.  Im  Kalenderjahre  1912  betrug  die
Sterblichkeit  der  verpflegten  Säuglinge  5  %.
6.  ALTERSVERSORGUNGSKASSE  OHNE  BEITRAGSLEISTUNG  DER  ANGESTELLTEN ­
  UND  ARBEITER.  Jedem  Angestellten  und  Arbeiter,  der  30  Jahre  alt  und  seit  mindestens ­
  10  Jahren  in  Diensten  der  Firma  steht,  wird  alljährlich  im  Monat  Januar  aus  den
Mitteln  dieser  Stiftung,  für  die  bis  zum  1.  Januar  1913  440000  M.  von  der  Firma  aufgewendet
waren  und  die  mit  6  %  von  der  Firma  verzinst  werden,  ein  Betrag  gutgeschrieben,  der  dem
letztbezogenen  Monatsgehalt  entspricht,  mindestens  aber  100  M.  und  höchstens  300  M.
beträgt.  Die  gutgeschriebenen  Beträge  werden  einschließlich  der  zugeschriebenen  Zinsen
mit  5  %  jährlich  verzinst  und  20  Jahre  nach  der  ersten  Hinterlegung  ausbezahlt.  Bei  einem
früheren  Ausscheiden,  gleichviel  aus  welchem  Grunde,  erhält  der  betreffende  Angestellte
oder  Arbeiter  soviel  mal  5  %  der  hinterlegten  Summe,  als  Hinterlegungen  für  ihn  stattgefunden ­
  haben.  Der  Rest  fließt  der  Kasse  wieder  zu.  Wenn  das  vorzeitige  Ausscheiden  eines
Angestellten  oder  Arbeiters  durch  Invalidität  veranlaßt  wird,  so  wird  der  ganze  hinterlegte
Betrag  ausbezahlt.  Stirbt  ein  Angestellter  oder  Arbeiter,  so  haben  die  gesetzlichen  Erben
denselben  Anspruch,  wie  wenn  der  Angestellte  oder  Arbeiter  zu  Lebzeiten  außer  durch  Invalidität ­
  ausgeschieden  wäre.  Über  den  Rest  der  hinterlegten  Summe  wird  durch  die  Firma
zugunsten  seiner  Kinder  oder  sonstigen  nächsten  Angehörigen  verfügt.
Im  Jahre  1912  betrugen  die  Gutschriften  aus  der  Altersversorgungskasse  für  225  Personen ­
  insgesamt  108  792,50  M.
Auszug  aus  den  Satzungen.
1.  Bis  auf  weiteres  wird  diese  Summe  im  Geschäfte  der  Firma  angelegt  und  mit  5  %
jährlich  verzinst.
Die  Firma  behält  sich  das  Recht  vor,  die  den  Altersversorgungsfonds  bildende
Summe  anderweitig  gegen  übliche  Verzinsung  und  hinreichende  Sicherheit  anzulegen. ­

2.  Jedem  Angestellten  und  Arbeiter  der  Firma,  der  10  Jahre  lang  ununterbrochen
in  ihren,  oder  der  Firma  Hermann  Kaiser,  oder  der  Gesellschaft  Quack  &  Fischer
m.  b.  H.  zu  Viersen,  oder  der  Firma  H.  Kaiser  &  Co.  zu  Dülken  Diensten  gestanden
und  das  30.  Lebensjahr  vollendet  hat,  wird,  solange  er  nicht  mehr  als  500  M.  monatliches ­
  Gehalt  bezieht,  während  der  weiteren  Dienstzeit  bei  Kaisers  Kaffeegeschäft
m.  b.  H.  oder  Quack  &  Fischer  m.  b.  H.  alljährlich  im  Monat  Januar  ein  Betrag
gutgeschrieben,  welcher  dem  für  diesen  Monat  von  der  Firma  zu  zahlenden  Gehalt
oder  Lohn  gleich  ist,  jedoch  mindestens  100  M.  und  höchstens  300  M.  beträgt.
3.  Diese  gutgeschriebenen  Beträge  werden  mit  5  %  jährlich  verzinst.  Die  Zinsen  werden
alljährlich  im  Monat  Januar  den  bisherigen  Gutschriften  zugeschrieben  und  dann
als  Kapital  verzinst.
4.  Die  Gutschriften  dauern  20  Jahre  lang.  Wenn  in  der  Zwischenzeit  das  Gehalt  500  M.
für  den  Monat  überschreitet,  so  fließen  vom  Schlüsse  des  Kalenderjahres  ab,  in  dem
dies  geschieht,  die  Zinsen  des  Guthabens  dem  Altersversorgungsfonds  zu.  Nach
Ablauf  von  20  Jahren  hat  der  Angestellte  oder  Arbeiter  Anspruch  auf  Auszahlung
seines  ganzen  Guthabens  aus  dem  Altersversorgungsfonds.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.