Kübler & Niethammer, Kriebstein. 213 *
ARBEITERJUBILÄUMSFONDS. Derselbe wurde anläßlich des 50jährigen Bestehens
der Firma gegründet und beträgt zurzeit 102 756,20 M. Aus den Zinsen desselben erhalten
die Witwen der Arbeiter alljährlich je 15 Zentner Kohlen, außerdem Arbeiter und
Arbeiterinnen im Alters- und Invaliditätsfalle einen Zuschuß zur reichsgesetzlichen Rente,
der nach dem Dienstalter abgestuft, bis 200 M. p. a. steigt.
BEAMTEN JUBILÄUMSFONDS. Derselbe wurde ebenfalls anläßlich des 50 jährigen
Bestehens der Firma gegründet und beträgt zurzeit 110 525 M.; aus den Zinsen desselben
wird derjenige Teil der Angestelltenversicherung, der von den Beamten zu tragen ist (4 %
des Gehaltes), gedeckt. Den Beamten, welche ein höheres Gehalt als 5000 M. beziehen,
und die deshalb nicht versicherungspflichtig sind, werden jährlich 320 M. gutgeschrieben,
wovon die Hälfte ebenfalls vom Jubiläumsfonds getragen wird. Soweit die Zinsen des
selben nicht zureichen, wird der fehlende Betrag von der Firma gedeckt.
Im übrigen gelten noch folgende Bestimmungen:
1. Arbeiter, welche länger als ein Jahr der Firma angehören, erhalten das Schulgeld
für ihre Kinder.
2. Arbeiter, welche 10 Jahre ununterbrochen der Firma angehören, erhalten bei der
Konfirmation eines Kindes 30 M.
3. Gemäß einer von Niethammer am Tage der Verheiratung seiner Tochter gemachten
Stiftung erhalten Arbeiter und Arbeiterinnen, welche sich verheiraten, bei der
kirchlichen Einsegnung eine Traubibel.
4. Verheiratete Arbeiter, welche der Reserve oder Landwehr des Reichsheeres ange
hören, erhalten im Falle der Einberufung zu einer Übung während der Dauer
derselben zwei Drittel, unverheiratete ein Sechstel ihres Lohnes.
5. In Krankheitsfällen erhalten alle verheirateten Arbeiter und Arbeiterinnen,
sowie Witwer und Witwen mit schulpflichtigen Kindern, wenn sie schon 1 Jahr
der Firma angehören, neben dem von der Krankenkasse gewährten Kranken
gelde (der Hälfte des Lohnes) noch ein Sechstel ihres Lohnes.
6. Die der Firma länger als ein Jahr angehörenden Frauen erhalten im Falle eines
Wochenbettes 25 M. unter der Voraussetzung, daß sie wenigstens 4 Wochen
der Arbeit fern bleiben.
7. Beim Tode ihres Ehegatten erhalten Arbeiter und Arbeiterinnen, welche min
destens 1 Jahr der Firma angehören, zwei Wochenlöhne, beim Tode eines Kindes
unter 14 Jahren einen Wochenlohn als Beitrag zu den Beerdigungskosten.
8. Beim Tode eines Arbeiters erhält seine Witwe für jedes Kind bis zum vollendeten
14. Jahre eine Unterstützung von 1 M. pro Woche.
9. Feiertage, welche regelmäßig in die Woche fallen (1. Bußtag, Karfreitag, Oster
montag, Himmelfahrt, Pfingstmontag, 2. Bußtag), und Feiertage, sofern sie in
die Woche fallen (Neujahr, Erscheinungsfest, Reformationsfest, 1. und 2. Weih
nachtsfeiertag), werden den in den Fabriken Arbeitenden wie Arbeitstage bezahlt.
10. Die länger als 1 Jahr der Firma angehörenden verheirateten bzw. verwitweten
Arbeiter erhalten für jedes Kind bis zu seinem Austritt aus der Schule eine Unter
stützung von wöchentlich 1 kg Brot. Diese Unterstützung wird in Marken gewährt,
gegen welche bei bestimmten Bäckern das Brot erhoben wird.
Die gesetzlich zugunsten der Arbeiter vorgeschriebenen Ausgaben betrugen im Jahre
1912 43376,12 M., die freiwillig geleisteten Ausgaben 131 349,66 M.