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Begründung:
Da das Augenzittern bisher als Berufskrankheit angesehen
wurde, es aber eine große Zahl von Bergarbeitern gibt, die sich
dieses Leiden als Folge eines Unfalles zugezogen haben, was
aber leider nicht anerkannt wurde, so ist es hochnotwendig, daß
die Erscheinungen des Augenzitterns in Zukunft als Unfall-
folgen betrachtet werden und demgemäß eine Unfallrente gewährt
wird. Daß dieses nötig ist, beweist folgender Fall:
Der Hauer Bosselmann in Esborn erlitt am 10. September
1916 einen Unfall auf der Zeche Trappe, indem ihm bei der
Arbeit ein handgroßes Stück Stein auf das rechte Scheitelbein
fiel und zwar aus einem Meter Höhe-
An diese Verletzung schloß sich eine acht Tage später auf
tretende Wundrose. Am 1. November 1918 konnte B. die Gru
benarbeit wieder aufnehmen, bemerkte aber schon bei der ersten
Schicht, daß er nicht mehr gut sehen konnte. Der Arzt, bei deni
er sich vorstellte, machte ihn darauf aufmerksam, daß er an Augen
zittern leide. Die Folge dieser Krankheit — vielmehr die Un
fallfolge, da die Wundrose dieses Uebel heraufbeschworem hatte —
war, daß Bosselmann nicht nrehr als Hauer arbeiten konnte,
sondern minderbezahlte Reparaturarbeit versehen mußte. Er
stellte nun bei der Knappschaftsberufsgenossenschaft, Sektion U
in Bochum, den Antrag auf Unfallrente. Der Antrag wurde
aber mit folgender Begriindung abgelehnt:
„Bosselmann erlitt eine Kopfverletzung, infolge deren er bis An
sang November 1815 arbeitsunfähig war. Nachdem er sodann eine
Schicht verfahren hatte, mußte er wieder ärztliche Hilfe in Anspruch
nehmen wegen eines Augenleidens, infolgedessen er dann wieder bis
Mitte Februar 1918 arbeitsunfähig war.
Nach einem ausführlichen und wissenschaftlich begründeten äugen-
ärztlichen Gurachten leidet Bvsselmann an Augenzittern, dem soge
nannten Augenzittern der Bergleute, das sich während der Behandlung
des Bosselmann an den Folgen der Kopfverletzung verschlimmert hatte
Das Augenzittern besteht unabhängig von dem Unfälle, und dafür, daß
seine Verschlimmerung etwa durch den Unfall oder durch dessen Folgen
bedingt gewesen sein könnte, fehlt der Wahrscheinlrchkeiisbeweis."
Die Knappschaftsberufsgenossenschaft hatte eine Gutachten
des Augenarztes Dr. O h m eingefordert und dieser ein 21
Seiten starkes Gutachten ausgefertigt, das in seiner Zusammen
setzung folgendes sagt:
„Nach mehr als SOjähriger Erörterung des Augenzitterns der Berg-
leure wurde von französischen und englischen Autoren behauptet, daß
das Augenzittern durch Unfälle wesentlich verschlimmert werden könne.
Ich! habe in der Bearbeitung eines großen Materials von Augen
zittern und Augenverletzungen keine Mühe gescheut, um in dieser für
Versichert und Versicherungsträger wichtigen Sache die Wahrheit zu
finden. Das Ergebnis ist, daß Verletzungen nicht zu den wesentlichen