Full text : Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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Begründung:
Da  das  Augenzittern  bisher  als  Berufskrankheit  angesehen
wurde,  es  aber  eine  große  Zahl  von  Bergarbeitern  gibt,  die  sich
dieses  Leiden  als  Folge  eines  Unfalles  zugezogen  haben,  was
aber  leider  nicht  anerkannt  wurde,  so  ist  es  hochnotwendig,  daß
die  Erscheinungen  des  Augenzitterns  in  Zukunft  als  Unfallfolgen
  betrachtet  werden  und  demgemäß  eine  Unfallrente  gewährt
wird.  Daß  dieses  nötig  ist,  beweist  folgender  Fall:
Der  Hauer  Bosselmann  in  Esborn  erlitt  am  10.  September
1916  einen  Unfall  auf  der  Zeche  Trappe,  indem  ihm  bei  der
Arbeit  ein  handgroßes  Stück  Stein  auf  das  rechte  Scheitelbein
fiel  und  zwar  aus  einem  Meter  Höhe-An
  diese  Verletzung  schloß  sich  eine  acht  Tage  später  auftretende ­
  Wundrose.  Am  1.  November  1918  konnte  B.  die  Grubenarbeit ­
  wieder  aufnehmen,  bemerkte  aber  schon  bei  der  ersten
Schicht,  daß  er  nicht  mehr  gut  sehen  konnte.  Der  Arzt,  bei  deni
er  sich  vorstellte,  machte  ihn  darauf  aufmerksam,  daß  er  an  Augenzittern ­
  leide.  Die  Folge  dieser  Krankheit  —  vielmehr  die  Unfallfolge, ­
  da  die  Wundrose  dieses  Uebel  heraufbeschworem  hatte  —
war,  daß  Bosselmann  nicht  nrehr  als  Hauer  arbeiten  konnte,
sondern  minderbezahlte  Reparaturarbeit  versehen  mußte.  Er
stellte  nun  bei  der  Knappschaftsberufsgenossenschaft,  Sektion  U
in  Bochum,  den  Antrag  auf  Unfallrente.  Der  Antrag  wurde
aber  mit  folgender  Begriindung  abgelehnt:
„Bosselmann  erlitt  eine  Kopfverletzung,  infolge  deren  er  bis  Ansang ­
  November  1815  arbeitsunfähig  war.  Nachdem  er  sodann  eine
Schicht  verfahren  hatte,  mußte  er  wieder  ärztliche  Hilfe  in  Anspruch
nehmen  wegen  eines  Augenleidens,  infolgedessen  er  dann  wieder  bis
Mitte  Februar  1918  arbeitsunfähig  war.
Nach  einem  ausführlichen  und  wissenschaftlich  begründeten  äugenärztlichen
  Gurachten  leidet  Bvsselmann  an  Augenzittern,  dem  sogenannten ­
  Augenzittern  der  Bergleute,  das  sich  während  der  Behandlung
des  Bosselmann  an  den  Folgen  der  Kopfverletzung  verschlimmert  hatte
Das  Augenzittern  besteht  unabhängig  von  dem  Unfälle,  und  dafür,  daß
seine  Verschlimmerung  etwa  durch  den  Unfall  oder  durch  dessen  Folgen
bedingt  gewesen  sein  könnte,  fehlt  der  Wahrscheinlrchkeiisbeweis."
Die  Knappschaftsberufsgenossenschaft  hatte  eine  Gutachten
des  Augenarztes  Dr.  O  h  m  eingefordert  und  dieser  ein  21
Seiten  starkes  Gutachten  ausgefertigt,  das  in  seiner  Zusammensetzung ­
  folgendes  sagt:
„Nach  mehr  als  SOjähriger  Erörterung  des  Augenzitterns  der  Bergleure
  wurde  von  französischen  und  englischen  Autoren  behauptet,  daß
das  Augenzittern  durch  Unfälle  wesentlich  verschlimmert  werden  könne.
Ich!  habe  in  der  Bearbeitung  eines  großen  Materials  von  Augenzittern ­
  und  Augenverletzungen  keine  Mühe  gescheut,  um  in  dieser  für
Versichert  und  Versicherungsträger  wichtigen  Sache  die  Wahrheit  zu
finden.  Das  Ergebnis  ist,  daß  Verletzungen  nicht  zu  den  wesentlichen
            
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