Object: Die deutsche Hausindustrie

164 
VI. Kap.: Staatshilfe 
f 
lichenarbeit) für Betriebe, in denen in der Regel mindeftens 10 Arbeiter 
befchäftigt find. Soweit alfo hausgewerbliche Betriebe wenigftens 20 bzw. 
10 Arbeiter befchäftigen, unterftehen fie den erwähnten gefetzlichen Anord 
nungen, und die hausgewerblichen Gehilfen der Betriebe genießen den in den 
angezogenen Paragraphen ausgesprochenen Arbeiterfchutz. Zwifchenmeifter- 
werkftätten und fonftige hausinduftrielle Betriebe mit wenigftens 10 Arbeitern 
find nicht fo feiten, zumal in den Großftädten, und für fie kommt eine Reihe 
wichtiger einfehneidender Schutzbeftimmungen zur Geltung, fo u. a. der Maxi- 
malarbeitstag für Frauen (§ 137). Freilich wird — nach dem Zeugnis von 
Gewerbeinfpektoren — die Ausdehnung auf Betriebe mit 10 Arbeitern leicht 
umgangen, indem ftatt 10 oder ein paar mehr Arbeitern 9 als regelmäßig 
Befchäftigte eingeftellt werden. 
Unter den in Rede ftehenden Schutzbeftimmungen verdient der neu ein 
geführte § 137 a befondere Beachtung. Er lautet: „Arbeiterinnen und jugend 
lichen Arbeitern darf für die Tage, an welchen fie in dem Betriebe die gefetzlich 
zuläffige Arbeitszeit hindurch befchäftigt waren, Arbeit zur Verrichtung außer 
halb des Betriebs vom Arbeitgeber überhaupt nicht übertragen oder für Rechnung 
Dritter überwiefen werden.“ Hierdurch ift direkt ein Schutz des neu eingeführten 
Maximalarbeitstags beabfichtigt, aber es foll doch auch, zumal wenn man die 
lange Vorgefchichte diefes Paragraphen berückfichtigt, eine Einfchränkung 
der Heimarbeit erreicht werden. Ob diefe tatfächlich erreicht wird, fcheint 
zweifelhaft. Denn wie die Jahresberichte der Gewerberäte von Danzig, 
Königsberg, Potsdam für 1910 dartun, konnten Wirkungen des neuen Para 
graphen noch nicht feftgeftellt werden, da die Kontrolle hierüber fehr fchwer 
auszuüben fei. — Leider laffen auch die Worte des Gefetzes „für Rechnung 
Dritter“ eine mehrfache Deutung zu, die bereits zu entgegen ftehenden Ent- 
fcheidungen in der Judikatur geführt hat. Sollen die Worte bedeuten: daß 
den Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern Arbeit nicht für Rechnung 
dritter Arbeitgeber zugewiefen werden dürfe — oder daß ihnen auch keine Ar 
beit mitzugeben fei, die von andern Arbeitern fertiggeftellt werden foll? Der 
erftere Fall, daß ein Arbeitgeber feinen eignen Arbeiterinnen Arbeit, die für 
andere Arbeitgeber beftimmt ift, überweift, ift fo gut wie ausgefchloffen. Für 
diefen Fall hätte die Beftimmung nicht aufgenommen zu werden brauchen. 
Wohl aber handelt es fich darum, Vorkehrungen dagegen zu treffen, daß die 
Arbeiterin nicht nominell die Arbeit für dritte Perfonen, insbefondere für ihre 
Angehörigen mitbekommt, während fie fie tatfächlich felbft ganz oder zum Teil 
fertigftellt. Es handelt fich ferner um eine Einfchränkung der Heimarbeit. 
Der Abficht des Gefetzgebers fcheint darum die Auffaffung mehr zu entfprechen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.