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VI. Kap.: Staatshilfe
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lichenarbeit) für Betriebe, in denen in der Regel mindeftens 10 Arbeiter
befchäftigt find. Soweit alfo hausgewerbliche Betriebe wenigftens 20 bzw.
10 Arbeiter befchäftigen, unterftehen fie den erwähnten gefetzlichen Anord
nungen, und die hausgewerblichen Gehilfen der Betriebe genießen den in den
angezogenen Paragraphen ausgesprochenen Arbeiterfchutz. Zwifchenmeifter-
werkftätten und fonftige hausinduftrielle Betriebe mit wenigftens 10 Arbeitern
find nicht fo feiten, zumal in den Großftädten, und für fie kommt eine Reihe
wichtiger einfehneidender Schutzbeftimmungen zur Geltung, fo u. a. der Maxi-
malarbeitstag für Frauen (§ 137). Freilich wird — nach dem Zeugnis von
Gewerbeinfpektoren — die Ausdehnung auf Betriebe mit 10 Arbeitern leicht
umgangen, indem ftatt 10 oder ein paar mehr Arbeitern 9 als regelmäßig
Befchäftigte eingeftellt werden.
Unter den in Rede ftehenden Schutzbeftimmungen verdient der neu ein
geführte § 137 a befondere Beachtung. Er lautet: „Arbeiterinnen und jugend
lichen Arbeitern darf für die Tage, an welchen fie in dem Betriebe die gefetzlich
zuläffige Arbeitszeit hindurch befchäftigt waren, Arbeit zur Verrichtung außer
halb des Betriebs vom Arbeitgeber überhaupt nicht übertragen oder für Rechnung
Dritter überwiefen werden.“ Hierdurch ift direkt ein Schutz des neu eingeführten
Maximalarbeitstags beabfichtigt, aber es foll doch auch, zumal wenn man die
lange Vorgefchichte diefes Paragraphen berückfichtigt, eine Einfchränkung
der Heimarbeit erreicht werden. Ob diefe tatfächlich erreicht wird, fcheint
zweifelhaft. Denn wie die Jahresberichte der Gewerberäte von Danzig,
Königsberg, Potsdam für 1910 dartun, konnten Wirkungen des neuen Para
graphen noch nicht feftgeftellt werden, da die Kontrolle hierüber fehr fchwer
auszuüben fei. — Leider laffen auch die Worte des Gefetzes „für Rechnung
Dritter“ eine mehrfache Deutung zu, die bereits zu entgegen ftehenden Ent-
fcheidungen in der Judikatur geführt hat. Sollen die Worte bedeuten: daß
den Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern Arbeit nicht für Rechnung
dritter Arbeitgeber zugewiefen werden dürfe — oder daß ihnen auch keine Ar
beit mitzugeben fei, die von andern Arbeitern fertiggeftellt werden foll? Der
erftere Fall, daß ein Arbeitgeber feinen eignen Arbeiterinnen Arbeit, die für
andere Arbeitgeber beftimmt ift, überweift, ift fo gut wie ausgefchloffen. Für
diefen Fall hätte die Beftimmung nicht aufgenommen zu werden brauchen.
Wohl aber handelt es fich darum, Vorkehrungen dagegen zu treffen, daß die
Arbeiterin nicht nominell die Arbeit für dritte Perfonen, insbefondere für ihre
Angehörigen mitbekommt, während fie fie tatfächlich felbft ganz oder zum Teil
fertigftellt. Es handelt fich ferner um eine Einfchränkung der Heimarbeit.
Der Abficht des Gefetzgebers fcheint darum die Auffaffung mehr zu entfprechen,