Full text : Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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sind  nun  nach  btefen  Schichtlöhnen  dergestalt  festgesetzt,  daß  für
die  Kassenmitglieder  mit  einem  Schichtlohn  von  6  Mark  und
darüber  der  Grundlohn  8  Mark,  bei  einem  Schichtlohn  von  5
Mark  bis  5,90  Mark  der  Grundlohn  6,80  Mark;  bei  einem
Schichtlohn  von  4  Mark  bis  4,90  Mark  der  Grundlohn  6,40  Mark;
bei  einem  Schichtlohn  von  3,10  Mark  bis  3,90  Mark  der  Grundlohn ­
  5  Mark;  bei  einem  Schichtlohn  von  2,70  Mark  bis  3  Mark
der  Grundlohn  4,50  Mark;  bei  einem  Schichtlohn  von  2,20  Mark
bis  2,60  Mark  der  Grundlohn  4  Mark;  bei  einem  Schichtlohn
von  1,70  Mark  bis  2,10  Mark  der  Grundlohn  3,60  Mark;  für  die
weiblichen  Mitglieder  der  Grundlohn  2,30  Mark,  und  für  die
Jugendlichen  1,80  Mark  beträgt-  Bei  den  meisten  Kassen  werden
nur  60  Prozent  des  Grundlohnes  als  Krankenunterstützung  gezahlt, ­
  nur  bei  der  Kasse  der  Gewerkschaft  Morgenstern  66  Prozent, ­
  Ta  es  im  ganzen  Zwickauer  Revier  keinen  Bergarbeiter
mit  einem  Schichtlohn  von  6  Mark  und  darüber  gibt,  so  kann
auch  niemand  die  Krankenunterstützung  aus  der  höchsten  Grundlohnklasse ­
  erreichen.
Im  ß  180  der  Reichsversicherungsordnung  sind  aber  nicht
Teillöhne,  sondern  die  vollen  Tagesentgelte  bis  zur  Höhe  von
8  bzw.  10  Mark  gedeckt.  Tie  Festsetzung  der  Grundlöhne  nach
Schichtlöhnen  steht  also  im  Widersprüche  mit  deni  sozial  fortschrittlicheren ­
  Geiste  der  reichsgesetzlichen  Vorschriften.  Im  Lugau-Oelsniher
  Reviere  sind  die  Grundlöhne  zwar  nach  6cm  gesamten ­
  individuellen  Tagesarbeiterverdienste  festgesetzt,  aber  die
Krankenunterstützungen  betragen  dort  bei  den  meisten  Kassen  nur
60  Prozent  der  Grundlöhne,  nur  bei  zwei  Kassen  60  Prozent,  so
daß  bei  diesen  letzteren  die  Krankenunterstutzungen  6  Mark  und
darüber  betragen.  Was  bei  diesen  einzelnen  Kassen  möglich  ist,
kann  bei  den  anderen  nicht  unmöglich  sein.  8  180  der  RVO.  gibt
den  Krankenkassen  das  Recht,  die  Krankenunterstützungen  bis  auf
76  Prozent  der  Grundlöhne  zu  bemessen.  Der  Bochumer  Knappschaftsverein ­
  zahlt  z.  B.  60  Prozent  des  Grundlohnes  und  erhalten ­
  infolgedessen  dort  die  Mehrheit  der  Bergarbeiter  einschließlich ­
  Kindergeld  täglich  6  Mark  Krankenunterstützung.
Wer  in  so  engen  Beziehungen  zur  Bergarbeiterschaft
steht  wie  wir  Unterzeichnete,  der  kann  sich  täglich  von  der  verzweiflungsvollen ­
  Lage  derjenigen  Bergarbeiterfamilien  überzeugen, ­
  deren  Ernährer  längere  Zeit  krank  feiern  muß.  Zeitgemäße ­
  Erhöhungen  sind  unerläßlich  und  möglich,  und  zu  diesem
Zwecke  ist  die  mehrfach  erwähnte  Bundesratsverordnung  erlassen ­
  worden-  Sie  scheiterten  bisher  an  den  entgegenstehenden
finanziellen  Interessen  der  Herren  Werksbesitzer,  die  nicht  die
mit  solchen  Erhöhungen  vielleicht  verbundenen  Beitragserhöhungen ­
  tragen  wollen.  Wegen  weniger  1000  Mark  Mehrleistung
an  Krankenkassenbeiträgen  sollte  man  aber  nicht  hunderte  Familien ­
  krankfeiernder  Bergarbeiter  bitterster  Not  aussetzen.  Die
            
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