Full text: Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

IWW J 
S&£KMhu«f 
n 
390 
bcr Durchschnittslöhne sind die Arbeiter in Gruppen einzuteilen, und 
zwar wie folgt: 1. Hauer und Lehrhäuer, 2. Förderleute, 3. alle übrigen 
Gedingearbeiter unter Tage.. 
4. Berechnung des Kindergeldes. 
Das Kindergeld wird bei der Berechnung des Durchschnittslohnes 
(8 3) nicht in diesen einbczogen. 
5. Sperrabkommen. 
Die zwischen einzelnen Werken bestehenden Sperrabkommen werden 
aufgehoben. 
6. Frauenarbeit. 
Im Interesse der Wiedereinstellung männlicher Arbeitskräfte wird auf 
angemessene Einschränkung der Frauenarbeit Bedacht genommen werden. 
Dabei wird wegen der Arbeiterschutzvorschriften auf die Verordnung über 
Arbeiterschutz vom 12. November 1918 — „Deutscher Reichsanzeiger" Nr. 
271 vom 16. November 1918 abends — hingewiesen. 
7. Eingriffe in die Arbeits und Betriebsverhältnisse der Werke. 
Es besteht Uebereinstimmung, daß im Interesse der Aufrechterhaltung 
der deutschen Volkswirtschaft und der dazu dringend notwendigen Kali 
förderung Eingriffe in die Arbeits- und Bctriebsverhältniffe der Werke 
z. B. Absetzung von Beamten Absetzung von Arbeiter- oder Ange- 
stclltenausschüssen sowie Sicherheitsmännern, willkürliche Aenderung der 
Schichtzeit — unbedingt vermieden werden müssen. 
Bon vorstehenden Vereinbarungen abweichende Abmachungen treten 
vom 1. Dezember 1918 ab außer Kraft. 
Bcrband der Bergarbeiter Deutschlands. 
Aug. Balke. H. Sachse. H. Garbe. 
Bcrband der Fabrikarbeiter Deutschlands. 
Thiemig. Großmann. Schneider. 
Gewerkverein christlicher Bergarbeiter Deutschlands. 
Stcger. Wehner. 
Gewerkverein der Fabrik, und Handarbeiter H.-D., Abt. der Bergarbeiter. 
H. Raab. 
Verband der Heizer und Maschinisten. 
Fr. Sohlienz. 
Verein der deutschen Kaliintercfsenten. 
Zirkler. Richter. W. Kain. E. Sauer. 
Abkommen mit dein Magdeburger Brnunkohlcnbergbauberein. 
Zwischen den unterzeichneten Verbänden ist heute folgendes Ab 
kommen getroffen worden, das sowohl für Arbeitgeber als auch für Ar 
beitnehmer Gültigkeit bat: 
I. Achtftuudcn-Schicht. 
1. Die achtstündige Arbeitszeit wird bis ziiin 1. Januar 1919 in 
allen Betrieben durchgeführt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.