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Vereinbarungen mit dem Zechenverband.
Die am 6. Januar 1919 zwischen den Bergarbeiterverbänden
und dem Zechenverband geführten Verhandlungen hatten fol
gendes Ergebnis:
1. Allmonatlich ist vor der Auszahlung der Löhne der auf der
Zeche erzielte Durchschnitts h a u e r lohn des vergangenen Monats
öffentlich anzuschlagen, damit jeder Arbeiter weiß, wie hoch sich mi f
der Zeche der Mindestlohn stellt.
2. Im einzelnen Beschwerdefalle, der durch Benehmen mit den Bc-
triebsbeamten nicht geklärt werden kann, wird dem Arbeiterausschutz
Einblick in die Berechnung des Lohnes gegeben werden.
3. Zwecks Regelung der Arbeitsstreitigkeiten wird eine Schieds-
organisation im Anschluß an die Satzungen der Arbeitsgemeinschaft
unter der Voraussetzung vorgesehen, daß eine auf gesetzlicher Grund-
lagc beruhende Organisation dies nicht durchkreuzt. Die Fassung dieser
Vereinbarungen wird im Zechenverband ausgearbeitet unb den Berg-
arbeitcrverbänden zur Prüfung zugestellt werden.
-t. Das Strafwesen soll dahingehend reformiert werden, daß bei
Strafen von über Mk. 2 — im Etnzelfalle der Arbeiterausschutz oder
mehrere dafür bestimmte Mitglieder des Arbeiterausschusses angerufen
werden können.
8. Die Vertreter des Zechenverbandes stellten den Bergarbeiter-
verbänden anheim, einen Beamten zu den vier größeren mit mehreren
Beamten besetzten Nachweisstellen in Dortmund, Essen, Bochum und
Gelsenkirchen zu entsenden, erklärten sich mit dein Wegfall der Melde
pflicht derjenigen Arbeiter einverstanden, die unmittelbar bet der Zeche
Arbeit angenommen haben, und schlugen vor, als oberste Verwaltungs
und Beschwerdestelle des Arbeitsnachweises den Vorstand der Unter
gruppe einzusetzen, der nach den Satzungen der Arbeitsgemeinschaft zu
bestellen ist. Hiermit erklärten sich die Vertreter der Bergarbeiter
verbände einverstanden.
6. Es wird allen Zechen empfohlen werden, die jeweiligen Ab
machungen zwischen Zechenverband und Arbeiterverbänden auf allen
Schachtanlagen anzuschlagen.
Ueber die schon ctm 13. Dezember 1918 von den Bergarbeiter-
verbänden erhobene Forderung ans Gewährung einer Tenerungs-
zulage und über die Rückerstattung der Kontraktbruchstrafe
konnte keine Einigung erzielt werden. Zur Gewährung der
Teuerungszulage erklärten sich die Zecheuvertreter außerstande,
bezüglich der Kontraktbruchstrafe sei keine Kontrolle mehr mög
lich. Da der UntMtaatsfekretär Johann Giesberts m
der Mülheim er Verhandlung über die Beilegung der Streik-
bewegung auf den Zechen Deutscher Kaiser, Westende usw. er
klärt hatte, daß eventnell aus Staatsmitteln den Bergarbeiter-
forderungen Rechnung getragen werden müsse, wurde beschlossen,
diesbezüglich an die Regierung heranzutreten.
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