Full text: Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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eingezogen waren, die aber nicht mehr nach Hause kamen, weil 
die Mobilmachung folgte, macht sich der Anhang zu § 10 Ab 
satz 1 nötig. 
Absatz 2 des § 10 ist zu streichen. 
Begründung: Es ist notwendig, daß dieses Gesetz be 
stehen bleibt, da es nicht nur auf die Kriegszeit, sondern auch 
auf die sonstige Militärdienstzeit Anwendung finden soll. 
In der Hoffnung, daß diese Antrage Annahme finden, 
zeichnen (folgen Unterschriften). 
# H * 
Obiger Petition war ein guter Erfolg beschieden, indem 
einige wichtige Verbesserungsanträge derselben berücksichtigt 
wurden. Besonders wichtig ist die Verbesserung in § 6, wonach 
die zu Kriegs-, Sanitäts- oder ähnlichen Diensten verbrachte 
Zeit, sowie die auf die Entlassung aus diesen Diensten folgenden 
zwei Monate auf die Wartezeit (§ 30 Abs. 3 des Knappschafts 
gesetzes) und auf das Dienstalter (§ 31 des Gesetzes) angerechnet 
werden. Nach 8 8 dürfen Militärpensionen, die aus Anlaß des 
gegenwärtigen Krieges gezahlt werden, auf Jnvalidenpensionen 
nicht angerechnet werden. Nach 8 11 gilt dies Gesetz auch für 
die Zeit, in der Knappschaftsmitglieder zu einer Uebung vor 
der Mobilmachung einberufen waren, aber nicht mehr zur Arbeit 
zurückkehren konnten, sondern anschließend Kriegs-, Sanitäts 
oder ähnliche Dienste verrichtet haben. 
Eingabe betr. Gewährung einer Teuerungszulage an die 
Bergarbeiter. 
Eisen (Ruhr), den 26. März 1916. 
An den Vorstand des Zechenverbandes, z. H. des Vorsitzenden 
Herrn Geh. Finanzrat vr. Hugenberg, Essen-Ruhr. 
Die ergebenst unterzeichneten Bergarbeiterorganisationen 
richten an den Zechenverband die Bitte, dahin wirken zu wollen, 
daß die dem Verbände angeschlossenen Zechen ihren unter und 
über Tage beschäftigten Arbeitern ab 1. März d. I. eine Teue 
rungszulage gewähren. Als Höhe derselben würden wir vor 
schlagen: Für verheiratete Arbeiter 60 Pf., für unverheiratete 
Arbeiter 40 Pf. pro Schicht. 
Zur Begründung unserer Bitte gestatten wir uns, folgendes 
kurz anzuführen:
	        
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