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eingezogen waren, die aber nicht mehr nach Hause kamen, weil
die Mobilmachung folgte, macht sich der Anhang zu § 10 Ab
satz 1 nötig.
Absatz 2 des § 10 ist zu streichen.
Begründung: Es ist notwendig, daß dieses Gesetz be
stehen bleibt, da es nicht nur auf die Kriegszeit, sondern auch
auf die sonstige Militärdienstzeit Anwendung finden soll.
In der Hoffnung, daß diese Antrage Annahme finden,
zeichnen (folgen Unterschriften).
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Obiger Petition war ein guter Erfolg beschieden, indem
einige wichtige Verbesserungsanträge derselben berücksichtigt
wurden. Besonders wichtig ist die Verbesserung in § 6, wonach
die zu Kriegs-, Sanitäts- oder ähnlichen Diensten verbrachte
Zeit, sowie die auf die Entlassung aus diesen Diensten folgenden
zwei Monate auf die Wartezeit (§ 30 Abs. 3 des Knappschafts
gesetzes) und auf das Dienstalter (§ 31 des Gesetzes) angerechnet
werden. Nach 8 8 dürfen Militärpensionen, die aus Anlaß des
gegenwärtigen Krieges gezahlt werden, auf Jnvalidenpensionen
nicht angerechnet werden. Nach 8 11 gilt dies Gesetz auch für
die Zeit, in der Knappschaftsmitglieder zu einer Uebung vor
der Mobilmachung einberufen waren, aber nicht mehr zur Arbeit
zurückkehren konnten, sondern anschließend Kriegs-, Sanitäts
oder ähnliche Dienste verrichtet haben.
Eingabe betr. Gewährung einer Teuerungszulage an die
Bergarbeiter.
Eisen (Ruhr), den 26. März 1916.
An den Vorstand des Zechenverbandes, z. H. des Vorsitzenden
Herrn Geh. Finanzrat vr. Hugenberg, Essen-Ruhr.
Die ergebenst unterzeichneten Bergarbeiterorganisationen
richten an den Zechenverband die Bitte, dahin wirken zu wollen,
daß die dem Verbände angeschlossenen Zechen ihren unter und
über Tage beschäftigten Arbeitern ab 1. März d. I. eine Teue
rungszulage gewähren. Als Höhe derselben würden wir vor
schlagen: Für verheiratete Arbeiter 60 Pf., für unverheiratete
Arbeiter 40 Pf. pro Schicht.
Zur Begründung unserer Bitte gestatten wir uns, folgendes
kurz anzuführen: