Full text: Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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Reichstages vom 18. März 1915 zu ergänzen. Dieser Beschluß 
— Drucksache Nr. 56 ll s 1 •— lautet: 
Den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, 1. die Bekanntmachung 
betreffend Wochenbeihilfe während des Krieges vom 3. Dezember da 
hin auszudehnen, daß die Wochenbeihilfe allgemein gewährt wird, wenn 
der Ehemann bis Ausbruch des Krieges ein Einkommen von weniger 
als 2500 Mark bezogen hat. 
Es unterliegt wohl keinem Zweifel, daß der Sinn des § 1 
der genannten Bundesratsverordnung dem angeführten Beschluß 
des Reichstages entspricht, wonach allen Frauen eine Wochen 
beihilfe zugestanden werden soll, deren Männer vor Kriegsaus 
bruch in einem Versicherungspflichtigen Betrieb gearbeitet und 
nicht mehr als 2500 Mk. verdient haben, aber dennoch ist eine 
wörtliche Ergänzung des Beschlusses notwendig, sollen nicht eine 
Anzahl Frauen rheinisch-westfälischer Bergarbeiter von der 
Wohltat der Wochenbeihilfe ausgeschlossen werden. 
Der Allg. Knappschaftsverein Bochum, in dem alle im rhei 
nisch-westfälischen Bergbau beschäftigten Bergarbeiter gegen 
Krankheit versichert sein müssen, hat in seinen Satzungen (§ 9) 
jedoch die Bestimmung, daß Leute, die bei ihrer Anlegung vom 
Arzt als nur „zum Teil noch erwerbsfähig" befunden werden, 
sich von her Krankenversicherung befreien lassen müssen, ehe sie 
angelegt werden. Dabei handelt es sich durchaus nicht immer 
um ältere oder wirklich kranke Leute, sondern auch um jüngere 
und — wie der jetzige Krieg bewiesen hat — um gesunde Leute. 
Bergleute, die sich von der Krankenversicherungspflicht befreien 
lassen mußten, wurden von den Herren Stabsärzten als gesund 
befunden, zum Kriegsdienst eingezogen und widerstehen tat 
sächlich allen Strapazen des Krieges. Daß aber felddiensttaug 
liche Leute, die vorher in gewerblichen Betrieben beschäftigt, 
auch versicherungspflichtig waren, unterliegt keinem Zweifel und, 
sofern der Allg. Knappschaftsverein bei solchen Leuten die Be 
freiung von der Krankenversicherungspflicht erzwungen hat, liegt 
ein Verstoß gegen die Reichsversicherungsordnung vor. 
Nur ein Beispiel: Der Bergmann Emil Petsch aus Massen 
bei Dortmund, Reckerdingsweg 72, wurde als Ersatzrekrut aus 
gehoben und am 28. Dezember nach Köln zum Jnf.-Rgt. 39 ein 
gezogen. Nach zweimonatiger Ausbildung ist P. am 2. März 
mit seinem Truppenteil nach dem östlichen Kriegsschauplatz aus 
gerückt und kämpft seither in der Front. Frau P. hat am 
22. Januar 1915 einem Kinde das Leben geschenkt und daraufhin 
beim Allg. Knappschaftsverein als derjenigen Krankenkasse, der 
ihr Mann gesetzlich angehören mußte, den Antrag auf Ge 
währung der Wochenbeihilfe gestellt. Diesen Antrag hat die
	        
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