38
aller Nutzen (utilitas) aus Salz- und Goldbergwerken zwischen den Flüssen
Sala und Salzaha eingeräumt war, nicht darauf, daß der Ort, wo die
Saline lag, ihnen gehörte. Die Pröbste machten gleichfalls nicht geltend,
daß sie als Besitzer des Waldes zur Erhebung der Einkünfte aus der
Saline befugt waren. Vielmehr wandten sie sich an den Kaiser und
baten und erhielten von ihm im Jahre 1156 1 eine Begnadigung, daß
ihnen die Erträgnisse jener Saline zufallen sollten. Diese Begnadigung
setzten sie der entgegen, auf welche sich die Erzbischöfe beriefen. Auf
den Streit zwischen den Erzbischöfen und Pröbsten muß noch später
zurückgekommen werden 1 2 . Der hier vorgetragene Sachverhalt beweist,
daß Abgaben aus den Bergwerken schon im Jahr 908 an andere Personen
als an die Oberflächenbesitzer zu entrichten waren. Auch sonst lassen
sich zahlreiche Urkunden und Beweise dafür beibringen, daß an die
Kaiser Abgaben aus dem Bergbau gezahlt werden mußten, welche von
ihnen allerdings oft dritten Personen übertragen wurden. So verteilten
die Kaiser die Einkünfte aus den Harzer Bergwerken an die Klöster
Walkenried, St. Simon und Judae, St. Peter und an die Stadt Goslar 3 .
Die Kaiser waren nicht Privatbesitzer der allerdings unter Kaiserlichem
Banne stehenden Harzwälder, wie sich daraus ergibt, daß in den Berg
urkunden die Waldbesitzer — erfexen in harte — besonders erwähnt
werden. Abgaben aus Bergwerken an den Kaiser kommen auch bei
den Salinen in Lüneburg vor 4 .
Es finden sich nun viele Zeugnisse dafür, daß andere Personen wie
die Kaiser Abgaben aus Bergwerken bezogen haben. Dies dürfte nur
in dem Falle gegen die besondere Abgabenpflichtigkeit der Bergwerke
sprechen, wenn sich beweisen ließe, daß die Erheber der Abgaben das
Recht hierzu als Oberflächenbesitzer, nicht aber aus Kaiserlicher Ver
leihung erlangt haben würden. Ein solcher Beweis ist nicht einmal
angetreten worden; er läßt sich auch kaum anders wie durch die
1 Die Urkunde findet sich u. a. bei Lori, Einleitung, aus Hund II 122 mit
der Jahreszahl 1146, bei Lünig XVIII 7, v. Koch-Sternfeld II 310, bei Böhlau
als Urkunde 46 mitgeteilt, S. auch weiter unten.
2 Unten §§ 6, 16, 22.
8 Die betreffende Urkunde findet sich u. a. bei Franz Johann Meyer, Versuch
einer Geschichte der Bergwerksverfassung und der Bergrechte des Harzes im Mittel-
alter, Eisenach 1817, S. 31. Sie ist aus der Walkenrieder Chronik entnommen.
4 S. Wagners Corpus Juris Metallici S. 1025 ff. Über die Bedeutung des
Kaiserlichen Bannes bei Forsten ist Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte VIII 259
zu vergleichen. Der Bann schloß nicht den Privatbesitz Dritter am Walde aus
und hatte nur ganz bestimmte Rechte, vielfach nur das Jagdrecht, zu seinem
Gegenstände. S. auch weiter unten.