Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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aller Nutzen (utilitas) aus Salz- und Goldbergwerken zwischen den Flüssen 
Sala und Salzaha eingeräumt war, nicht darauf, daß der Ort, wo die 
Saline lag, ihnen gehörte. Die Pröbste machten gleichfalls nicht geltend, 
daß sie als Besitzer des Waldes zur Erhebung der Einkünfte aus der 
Saline befugt waren. Vielmehr wandten sie sich an den Kaiser und 
baten und erhielten von ihm im Jahre 1156 1 eine Begnadigung, daß 
ihnen die Erträgnisse jener Saline zufallen sollten. Diese Begnadigung 
setzten sie der entgegen, auf welche sich die Erzbischöfe beriefen. Auf 
den Streit zwischen den Erzbischöfen und Pröbsten muß noch später 
zurückgekommen werden 1 2 . Der hier vorgetragene Sachverhalt beweist, 
daß Abgaben aus den Bergwerken schon im Jahr 908 an andere Personen 
als an die Oberflächenbesitzer zu entrichten waren. Auch sonst lassen 
sich zahlreiche Urkunden und Beweise dafür beibringen, daß an die 
Kaiser Abgaben aus dem Bergbau gezahlt werden mußten, welche von 
ihnen allerdings oft dritten Personen übertragen wurden. So verteilten 
die Kaiser die Einkünfte aus den Harzer Bergwerken an die Klöster 
Walkenried, St. Simon und Judae, St. Peter und an die Stadt Goslar 3 . 
Die Kaiser waren nicht Privatbesitzer der allerdings unter Kaiserlichem 
Banne stehenden Harzwälder, wie sich daraus ergibt, daß in den Berg 
urkunden die Waldbesitzer — erfexen in harte — besonders erwähnt 
werden. Abgaben aus Bergwerken an den Kaiser kommen auch bei 
den Salinen in Lüneburg vor 4 . 
Es finden sich nun viele Zeugnisse dafür, daß andere Personen wie 
die Kaiser Abgaben aus Bergwerken bezogen haben. Dies dürfte nur 
in dem Falle gegen die besondere Abgabenpflichtigkeit der Bergwerke 
sprechen, wenn sich beweisen ließe, daß die Erheber der Abgaben das 
Recht hierzu als Oberflächenbesitzer, nicht aber aus Kaiserlicher Ver 
leihung erlangt haben würden. Ein solcher Beweis ist nicht einmal 
angetreten worden; er läßt sich auch kaum anders wie durch die 
1 Die Urkunde findet sich u. a. bei Lori, Einleitung, aus Hund II 122 mit 
der Jahreszahl 1146, bei Lünig XVIII 7, v. Koch-Sternfeld II 310, bei Böhlau 
als Urkunde 46 mitgeteilt, S. auch weiter unten. 
2 Unten §§ 6, 16, 22. 
8 Die betreffende Urkunde findet sich u. a. bei Franz Johann Meyer, Versuch 
einer Geschichte der Bergwerksverfassung und der Bergrechte des Harzes im Mittel- 
alter, Eisenach 1817, S. 31. Sie ist aus der Walkenrieder Chronik entnommen. 
4 S. Wagners Corpus Juris Metallici S. 1025 ff. Über die Bedeutung des 
Kaiserlichen Bannes bei Forsten ist Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte VIII 259 
zu vergleichen. Der Bann schloß nicht den Privatbesitz Dritter am Walde aus 
und hatte nur ganz bestimmte Rechte, vielfach nur das Jagdrecht, zu seinem 
Gegenstände. S. auch weiter unten.
	        
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