Object : Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

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*  Vgl.  Heft  28  der  „Beiträge  zur  Kriegswirtschaft"  3.  28  ff.

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treffenden  Stadt  zu  verwerten  oder  aber  die  Arbeiterschaft  des
betreffenden  Werks  mit  Dörrgemüse  zu  versorgen  -bestimmt  waren,
sollten  keine  Schwierigkeiten  bereitet  werden.  Der  dritten  Gruppe,
den  landwirtschaftlichen  Netzen  betrieben,  wurde
unter  der  Bedingung,  Latz  das  Gemüse  nicht  zweckmäßiger  dem
Frischverbrauch  zugeführt  werden  konnte,  ebenfalls  Förderung  in
Aussicht  gestellt.  Bei  allen  Betrieben  war  die  natürliche  Voraussetzung, ­
  daß  Einrichtung,  Maschinenausrüstung  und  Betriebsleitung ­
  für  Herstellung  eines  einwandfreien  Dörrgutes  Gewähr
boten.  —  Nochmals  sei  betont,  daß  alle  diese  Vorschriften  sich  nur
auf  die  eigentlichen  Gemüsetrocknereien  bezogen,  während  von  der
Neichsgemüsestelle  und  der  Kriegsgesellschaft  für  Dörrgemüse  aus
die  Entwicklung  der  Getreide-,  Kartoffel-  und  Futtertrocknung
naturgemäß  keinerlei  Einfluß  genommen  werden  konnte.  Die
Durchführung  dieser  Grundsätze  hat  es  ermöglicht,  der  allzu
scharf  einsetzenden  Gründungswut  auf  dem  Gebiete  der  Dörrgemüse-Jndustrie
  vernünftige  Schranken  zu  ziehen,  ohne  die  Herstellung ­
  von  Dörrgemüse  im  erforderlichen  Umfange  zu  beeinträchtigen. ­

Nach  8  2  der  Verordnung  vom  6.  August  1916  war  also  der
Absatz  von  Dörrgemüse  an  die  Genehmigung  der  Kriegsgesellschaft ­
  gebunden.  Um  zunächst  keine  empfindliche  Stockung  im
Verkehr  eintreten  zu  lassen,  gab  die  Kriegsgosellschaft  den  Absatz
bis  zum  1.  September  1916  allgemein  frei.  Inzwischen  wurden
die  notwendigen  statistischen  Erhebungen  gepflogen  und  angemessene ­
  Absatzpreise  für  die  einzelnen  Sorten  errechnet.
Über  die  rechtliche  Natur  dieser  Absatzpreise  und  ihren  Geltungsbereich ­
  habe  ich  in  meiner  Darstellung  des  Obstverkehrs  das
Nötige  mitgeteilt*.  Durch  die  neue  Verordnung  vom  23.  Januar
1918  ist  hierbei  insofern  eine  Neuerung  geschaffen  worden,  als
die  Preise  nunmehr  für  alle  Erzeugnisse  gelten,  auch  für  solche,
zu  deren  Absatz  es  nach  der  Sondervorschrift  in  8  7  der  Verordnung ­
  einer  Genehmigung  nicht  bedarf,  also  die  von  solchen  Betrieben ­
  hergestellt  werden,  die  entweder  nur  für  den  eigenen  Haushalt ­
  arbeiten  oder  deren  Jahreserzeugung  ein  gewisses  Höchstmaß
nicht  übersteigt.  Durch  diese  Bestimmung  ist  eine  Lücke  ausgefüllt ­
  worden,  die  bisher  in  der  Preisbindung  für  Gemüse-Erzeugnisse ­
  bestand,  und  die  zu  zahlreichen  Umgehungen  und  dadurch
hervorgerufenen  Mißständen  geführt  hatte.  Mit  Bekanntmachung
vom  1.  September  1916  (Reichsanzeiger  Nr.  207  vom  2.  September
            
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