Full text: Finanzwissenschaft

64 2.Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget. 
stellung dessen, wann die zur Deckung der Ausgaben bewilligten 
Kredite, Vollmachten ihre Kraft verlieren. Wir begegnen hier 
namentlich drei verschiedenen Systemen. Nach dem einen System 
hat jedes Budgetgesetz nur innerhalb jenes Jahres Geltung, für 
welches dasselbe votiert wurde. Wir können dies das kom- 
merzielle System nennen, denn wie im kaufmännischen Leben 
die Bücher mit dem 31. Dezember abgeschlossen werden, so kann 
auch hier das Leben des Budgets nicht um einen Tag über das 
Finanzjahr hinaus verlängert werden. Jedes Budget ist für ein be- 
stimmtes Jahr votiert und verliert mit Ablauf desselben seine Kraft. 
Freilich kann nicht geleugnet werden, daß bei der komplizierten 
Natur des Staatshaushaltes es mit manchen Nachteilen verbunden 
ist, wenn mit einem bestimmten Tage gewissermaßen der Lebens- 
faden abgeschnitten wird, namentlich wenn wir noch in Betracht 
ziehen, daß das Budgetgesetz oft spät zustande kommt. Auch stellt 
sich hier die (jefahr ein, daß, sofern die Regierung nicht berechtigt 
ist, nach Ablauf des Budgets Verfügungen zu treffen, vor Ablauf 
des Jahres in aller Eile — vielleicht manchmal ohne Berechtigung 
— die bewilligten Summen in Anspruch genommen werden. Auch 
haben wir hier mit der Gefahr zu rechnen, daß der Finanzminister, 
um seine Gebarung in rosigem Lichte zu zeigen, neue Ausgaben 
einfach verschiebt. Dagegen bietet dieses System Garantie für eine 
rasche, nicht langwierige Kontrolle des Staatshaushaltes, der 
Gegensatz eines Systems, wo die Realisierung des Budgets sich auf 
Jahre hinziehen kann; auch vereinfacht dieses System die Buch- 
führung, da die Bücher mit den Tatsachen immer übereinstim- 
men. Diesem System gegenüber steht jenes System, welches das 
Budget als ein selbständiges Ganzes betrachtet, dessen Realisie- 
rung weiter an einen Zeitpunkt nicht geknüpft ist und dessen Ver- 
fügungen auch nach Jahren durchgeführt werden können, wenn sie 
ansonst noch nicht realisiert sind. Wir können dieses System das 
verwaltungsmäßige System nennen, weil es sich mehr der 
Natur der Verwaltung anschmiegt. Die der Regierung gegebene 
Bevollmächtigung ist also eine unbedingte, weiter an eine gewisse 
Zeit nicht gebundene. Manche gebrauchen zur Bezeichnung dieses 
Systems die Benennung Budgetsystem, weil hier das votierte Budget 
maßgebend ist, das erstere System das Kassensystem, wo das in 
Betracht kommt, was tatsächlich durch die Kasse läuft (systöme 
d’exercice, s. di competenza, systeme de gestion, s. di cassa). Aus 
dem Vorhergesagten muß der Schluß gezogen werden, daß jenes 
System die meisten Vorteile besitzt, welches die Mitte hält, also 
‚das Budget noch für einige Zeit über das Finanzjahr hinaus in
	        
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