64 2.Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
stellung dessen, wann die zur Deckung der Ausgaben bewilligten
Kredite, Vollmachten ihre Kraft verlieren. Wir begegnen hier
namentlich drei verschiedenen Systemen. Nach dem einen System
hat jedes Budgetgesetz nur innerhalb jenes Jahres Geltung, für
welches dasselbe votiert wurde. Wir können dies das kom-
merzielle System nennen, denn wie im kaufmännischen Leben
die Bücher mit dem 31. Dezember abgeschlossen werden, so kann
auch hier das Leben des Budgets nicht um einen Tag über das
Finanzjahr hinaus verlängert werden. Jedes Budget ist für ein be-
stimmtes Jahr votiert und verliert mit Ablauf desselben seine Kraft.
Freilich kann nicht geleugnet werden, daß bei der komplizierten
Natur des Staatshaushaltes es mit manchen Nachteilen verbunden
ist, wenn mit einem bestimmten Tage gewissermaßen der Lebens-
faden abgeschnitten wird, namentlich wenn wir noch in Betracht
ziehen, daß das Budgetgesetz oft spät zustande kommt. Auch stellt
sich hier die (jefahr ein, daß, sofern die Regierung nicht berechtigt
ist, nach Ablauf des Budgets Verfügungen zu treffen, vor Ablauf
des Jahres in aller Eile — vielleicht manchmal ohne Berechtigung
— die bewilligten Summen in Anspruch genommen werden. Auch
haben wir hier mit der Gefahr zu rechnen, daß der Finanzminister,
um seine Gebarung in rosigem Lichte zu zeigen, neue Ausgaben
einfach verschiebt. Dagegen bietet dieses System Garantie für eine
rasche, nicht langwierige Kontrolle des Staatshaushaltes, der
Gegensatz eines Systems, wo die Realisierung des Budgets sich auf
Jahre hinziehen kann; auch vereinfacht dieses System die Buch-
führung, da die Bücher mit den Tatsachen immer übereinstim-
men. Diesem System gegenüber steht jenes System, welches das
Budget als ein selbständiges Ganzes betrachtet, dessen Realisie-
rung weiter an einen Zeitpunkt nicht geknüpft ist und dessen Ver-
fügungen auch nach Jahren durchgeführt werden können, wenn sie
ansonst noch nicht realisiert sind. Wir können dieses System das
verwaltungsmäßige System nennen, weil es sich mehr der
Natur der Verwaltung anschmiegt. Die der Regierung gegebene
Bevollmächtigung ist also eine unbedingte, weiter an eine gewisse
Zeit nicht gebundene. Manche gebrauchen zur Bezeichnung dieses
Systems die Benennung Budgetsystem, weil hier das votierte Budget
maßgebend ist, das erstere System das Kassensystem, wo das in
Betracht kommt, was tatsächlich durch die Kasse läuft (systöme
d’exercice, s. di competenza, systeme de gestion, s. di cassa). Aus
dem Vorhergesagten muß der Schluß gezogen werden, daß jenes
System die meisten Vorteile besitzt, welches die Mitte hält, also
‚das Budget noch für einige Zeit über das Finanzjahr hinaus in