Full text: Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

Kapitel II. Die Theorie der Bodenrente und ihre Anwendungen. 689 
„Stellen wir uns vor“, schreibt Stuart Mill, „daß es eine Art 
Einkommen gäbe, die das Bestreben hat, beständig ohne jede An 
strengung und ohne jedes Opfer von seiten des Besitzers größer zu 
werden, So daß diese Besitzer in der Gemeinschaft eine Klasse dar 
stellen, die sich auf Grund des natürlichen Laufes der Dinge fort 
schreitend bereichert, obgleich sie eine absolut passive Rolle spielt. 
Es würde dann keine Verletzung irgendwelcher Prinzipien sein, auf 
denen das Privateigentum beruht, wenn der Staat sich diesen Zuwachs 
des Reichtums oder einen Teil dieses Zuwachses, im Maße wie er 
sich bildet, aneignet. Eigentlich würde er niemandem etwas nehmen, 
sondern einen durch die Umstände geschaffenen Zuwachs des Reich 
tums nur zum Nutzen der Gesellschaft verwenden, anstatt ihn als 
einen unverdienten Vermögensznwachs einer Sonderklasse zufließen 
zu lassen. In genau diesem Fall befindet sich nun die Rente“ 1 ). 
Gegen dieses Argument scheint sich wirklich nichts entscheiden 
des einwenden zu lassen. Auf jeden Fall schlug man sofort nach 
dem Erscheinen des Werkes Ricakdo’s die Konfiskation der Rente zu 
gunsten des Staates vor. 
Schon 1821 schrieb sein Freund James Mill, daß der Staat mit 
vollem Recht nicht nur die jetzige Rente, sondern auch die zu 
künftige Steigerung der Bodenrente für sich in Anspruch nehmen 
könne, um damit die öffentlichen Ausgaben zu decken 2 ). Etwas 
später drückten die Saint-Simonisten den gleichen Gedanken aus 3 ). 
Hauptsächlich war es aber der Sohn von James Mill, Stuart Mill, 
der diesem Gedanken anhing. Schon in seinen Principles of 
Political Economy legt er den allgemeinen Plan dieser Reform 
dar. Nach 1870 findet man ihn noch besser in dem Programm der 
von ihm gegründeten Liga der „Land tenure Reform Association“ 
ausgeführt, die seine Ideen verbreiten sollte, sowie in den Reden und 
Kommentaren, die damit Zusammenhängen 4 ). 
Die Grundzüge waren die folgenden: 1. Der Staat kann sich 
nur die zukünftige Bodenrente aneignen, soweit sie sich nach der 
’) Principles, B. V, Kap. II. § 5. 
s ) Jasibs Mill; Elements of Political Economy, Kap. IV, Abt. 6 
(franz. Übers, von 1828, SS. 270—271). „Diese fortwährende Erhöhung der Bodenrente, 
die auf Umständen beruht, die sich aus der Gemeinschaft ergeben und nicht aus 
dem Tun und Lassen irgendeines Besitzers, scheint nicht weniger dazu geeignet, 
in besonderer Weise den Bedürfnissen des Staates dienstbar gemacht zu werden, 
als das Einkommen aus Boden in einem Lande, wo der Boden niemals Privateigentum 
gewesen ist.“ 
8 ) Vgl. oben S. 257. 
4 ) Principles of Political Economy, Bd. V, Kap. II, § 5. Vgl. auch im 
selben Buche, Kap. III, §§ 2 und 6. Siehe das Programm der Liga in Disser- 
tations and discussions, B. IV.
	        
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