Full text: Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

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Fünftes Buch. Die Lehren der neuesten Zeit. 
verpflichtet“. Man überließ es dem Gewissen eines jeden, sich dieser 
Verpflichtung nach seinem Gutdünken zu entledigen. Es handelt sich 
aber darum, dieses „Schuldigsein“ in eine „Schuld“ zu ver 
wandeln, indem man ihr eine rechtliche Grundlage gibt, so daß ihr 
gegenüber, im Fall sie nicht freiwillig erfüllt wird, ein Rechtsanspruch 
besteht. Wie sollte dies ausgeführt werden? — Es genügt hierzu, 
den „Code civil“ aufzuschlagen, Artikel 1371—1381, Kapitel von den 
„Quasi-Kontrakten“; es ist das eine Unterabteilung des Absatzes IV, 
der von den Verpflichtungen, die sich ohne besonderes 
Übereinkommen bilden, handelt. 
Dieser Gesetzesabschnitt erkennt also das Bestehen von Verpflich 
tungen im eigentlichen Sinne an, die ohne Vertrag entstehen, d. h. ohne 
die Willensäußerung der Beteiligten: zunächst die, die sich aus jedem, 
auch unfreiwillig einem anderen zugefügten Schaden ergeben, und 
die man Quasi-Delikte nennt, — und weiterhin die, die sich 
in verschiedenen, vom Gesetzbuch aufgezählten Fällen bilden, die 
unter die Rubrik Quasi-Kontrakte zusammengefaßt werden, im 
besonderen z. B.: wenn ich die Zahlung einer Summe erhalte, die mir 
nicht zukommt, oder wenn ich ohne Auftrag die Angelegenheiten eines 
Dritten führe. Auch gibt es noch andere; — die Annahme einer 
Erbschaft, die für die Erben die Verpflichtung nach sich zieht, die 
Schulden des Erblassers zu bezahlen; — die unfreiwillige Assoziation, 
die zwischen verschiedenen Personen auf Grund der Nachbarschaft 
bestehen kann, wie z. B. zwischen Mietern in demselben Hause oder 
zwischen Besitzern von Nachbargrundstücken; — eine gewisse Identität 
der Lage, wie z. B. die zwischen Mitvormündern oder Miterben usw. 
Nun behauptet die These, daß alle diese charakteristischen Um 
stände des Quasi-Kontrakts sich auch in den menschlichen Gesell 
schaften finden, und es ist eben die tatsächliche Solidarität, die 
natürliche Solidarität, die sie verursacht: — zunächst die tatsächliche 
auf der Nachbarschaft beruhende Assoziation, aber ebenso überall 
die Geschäftsführung für dritte, infolge der Arbeitsteilung — die 
Bereicherung zum Schaden anderer durch unberechtigte Aneignung 
von Werten (unearned in cremen t), worunter an erster Stelle gerade 
die zu rechnen sind, die sich aus der Annahme von Erbschaften er 
geben — welche Schaffung von Ungleichheiten liegt nicht gerade 
hierin! —, ohne weiterhin die beständige Benachteiligung dritter zu 
vergessen, die ihrerseits unter das Quasi-Delikt fallen. Man kann 
daher von diesem Gesichtspunkt aus mit Recht sagen, daß die ganze 
Gesellschaft nicht, wie Rousseau annahm, auf einem ausdrücklichen 
Kontrakt, sondern auf einem Qaasi-Kontrakt beruht; einem Kontrakt, 
der auch ohne die bewußte Zustimmung der Parteien genau die 
gleichen gesetzlichen Folgen haben muß wie ein wirklicher Vertrag.
	        
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