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Fünftes Buch. Die Lehren der neuesten Zeit.
verpflichtet“. Man überließ es dem Gewissen eines jeden, sich dieser
Verpflichtung nach seinem Gutdünken zu entledigen. Es handelt sich
aber darum, dieses „Schuldigsein“ in eine „Schuld“ zu ver
wandeln, indem man ihr eine rechtliche Grundlage gibt, so daß ihr
gegenüber, im Fall sie nicht freiwillig erfüllt wird, ein Rechtsanspruch
besteht. Wie sollte dies ausgeführt werden? — Es genügt hierzu,
den „Code civil“ aufzuschlagen, Artikel 1371—1381, Kapitel von den
„Quasi-Kontrakten“; es ist das eine Unterabteilung des Absatzes IV,
der von den Verpflichtungen, die sich ohne besonderes
Übereinkommen bilden, handelt.
Dieser Gesetzesabschnitt erkennt also das Bestehen von Verpflich
tungen im eigentlichen Sinne an, die ohne Vertrag entstehen, d. h. ohne
die Willensäußerung der Beteiligten: zunächst die, die sich aus jedem,
auch unfreiwillig einem anderen zugefügten Schaden ergeben, und
die man Quasi-Delikte nennt, — und weiterhin die, die sich
in verschiedenen, vom Gesetzbuch aufgezählten Fällen bilden, die
unter die Rubrik Quasi-Kontrakte zusammengefaßt werden, im
besonderen z. B.: wenn ich die Zahlung einer Summe erhalte, die mir
nicht zukommt, oder wenn ich ohne Auftrag die Angelegenheiten eines
Dritten führe. Auch gibt es noch andere; — die Annahme einer
Erbschaft, die für die Erben die Verpflichtung nach sich zieht, die
Schulden des Erblassers zu bezahlen; — die unfreiwillige Assoziation,
die zwischen verschiedenen Personen auf Grund der Nachbarschaft
bestehen kann, wie z. B. zwischen Mietern in demselben Hause oder
zwischen Besitzern von Nachbargrundstücken; — eine gewisse Identität
der Lage, wie z. B. die zwischen Mitvormündern oder Miterben usw.
Nun behauptet die These, daß alle diese charakteristischen Um
stände des Quasi-Kontrakts sich auch in den menschlichen Gesell
schaften finden, und es ist eben die tatsächliche Solidarität, die
natürliche Solidarität, die sie verursacht: — zunächst die tatsächliche
auf der Nachbarschaft beruhende Assoziation, aber ebenso überall
die Geschäftsführung für dritte, infolge der Arbeitsteilung — die
Bereicherung zum Schaden anderer durch unberechtigte Aneignung
von Werten (unearned in cremen t), worunter an erster Stelle gerade
die zu rechnen sind, die sich aus der Annahme von Erbschaften er
geben — welche Schaffung von Ungleichheiten liegt nicht gerade
hierin! —, ohne weiterhin die beständige Benachteiligung dritter zu
vergessen, die ihrerseits unter das Quasi-Delikt fallen. Man kann
daher von diesem Gesichtspunkt aus mit Recht sagen, daß die ganze
Gesellschaft nicht, wie Rousseau annahm, auf einem ausdrücklichen
Kontrakt, sondern auf einem Qaasi-Kontrakt beruht; einem Kontrakt,
der auch ohne die bewußte Zustimmung der Parteien genau die
gleichen gesetzlichen Folgen haben muß wie ein wirklicher Vertrag.