fullscreen: Die Handelskammern

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Jede Handels- und Gewerbekammer wählt alljährlich einen 
Präsidenten und einen Vizepräsidenten, welche vom Minister be 
stätigt werden müssen; Der Präsident ist der gesetzliche Ver 
treter der Kammer; er ist für die Beobachtung der gesetzlichen 
Bestimmungen und die Vollziehung der Kammerbeschlüsse ver 
antwortlich. Er kann einen Kammerbeschluß, dessen Vollziehung 
er nicht glaubt verantworten zu können, sistieren, muß ihn je 
doch sodann dem Handelsminister vorlegen. Er fertigt alle Er 
lässe und Mitteilungen unter Mitzeichnung des Sekretärs aus. 
Der Sekretär muß fachwissenschaftlich gebildet sein. Er wird 
zur Besorgung der laufenden Geschäfte von der Kammer erwählt 
und erhält das erforderliche Hilfspersonal. Da die Handels- und 
Gewerbekammern Organe zur Befragung öffentlicher Angelegen 
heiten darstellen, sind die von ihnen ernannten Sekretäre Beamte 
der öffentlichen Verwaltung. Die Sekretäre erhalten ihre Ge 
schäftszuweisung vom Präsidenten. 
Die Kammersitzungen finden in der Regel monatlich ein 
mal, nötigenfalls öfter statt. Die Beratung ist in der Regel 
auf das Sitzungsprogramm zu beschränken; dringliche Gegen 
stände können aber jederzeit verhandelt werden. Die Sitzungen 
sind meist öffentlich, die Protokolle der öffentlichen Sitzungen 
werden gedruckt. Die Kammer ist beschlußfähig, sobald die 
Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zur Vorberatung und Be 
richterstattung werden für bestimmte Fragen Ausschüsse ge 
bildet. 
Der Handelsminister delegiert zu den Sitzungen einen Kom 
missär, welcher jederzeit das Wort erhält, aber nicht stimm 
berechtigt ist. 
Infolge der umfangreichen Tätigkeit der österreichischen 
Handelskammern ist ihr Kostenaufwand recht erheblich. Sie ent 
werfen jährlich einen vom Minister zu genehmigenden Voran 
schlag und legen jährlich Rechnung über ihre wirklichen Aus 
gaben. Soweit der Betrag des genehmigten Voranschlags nicht 
durch eigene Einkünfte der Kammern gedeckt wird, wird er zu 
der direkten Staatssteuer auf den Bergbau-, Gewerbe- und Handels 
betrieb zugeschlagen und mit ihr zugleich für die Kammer er 
hoben. Soweit die Kammern nicht eigene Räumlichkeiten zur Ver 
fügung haben, ist die Gemeinde des Kammersitzes verpflichtet, 
unentgeltlich Räumlichkeiten herzugeben. Die Kammern erfreuen 
sich weitgehender Portofreiheiten. 
Schon in den 1860er Jahren wurde, wenn auch vergeblich, 
die Errichtung einer Handelskammer für die ganze Monarchie 
angeregt. Doch gelang es im Jahre 1873 in Wien einen Handels 
kammertag zur Beratung wirtschaftspolitischer Fragen von all 
gemeinem Interesse zustande zu bringen. Drei Jahre später wurde 
für die Abhaltung von Handelskammertagen eine neue Geschäfts 
ordnung festgestellt. Bis 1906 wurden im ganzen sieben Handels- 
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Handels 
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