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Jede Handels- und Gewerbekammer wählt alljährlich einen
Präsidenten und einen Vizepräsidenten, welche vom Minister be
stätigt werden müssen; Der Präsident ist der gesetzliche Ver
treter der Kammer; er ist für die Beobachtung der gesetzlichen
Bestimmungen und die Vollziehung der Kammerbeschlüsse ver
antwortlich. Er kann einen Kammerbeschluß, dessen Vollziehung
er nicht glaubt verantworten zu können, sistieren, muß ihn je
doch sodann dem Handelsminister vorlegen. Er fertigt alle Er
lässe und Mitteilungen unter Mitzeichnung des Sekretärs aus.
Der Sekretär muß fachwissenschaftlich gebildet sein. Er wird
zur Besorgung der laufenden Geschäfte von der Kammer erwählt
und erhält das erforderliche Hilfspersonal. Da die Handels- und
Gewerbekammern Organe zur Befragung öffentlicher Angelegen
heiten darstellen, sind die von ihnen ernannten Sekretäre Beamte
der öffentlichen Verwaltung. Die Sekretäre erhalten ihre Ge
schäftszuweisung vom Präsidenten.
Die Kammersitzungen finden in der Regel monatlich ein
mal, nötigenfalls öfter statt. Die Beratung ist in der Regel
auf das Sitzungsprogramm zu beschränken; dringliche Gegen
stände können aber jederzeit verhandelt werden. Die Sitzungen
sind meist öffentlich, die Protokolle der öffentlichen Sitzungen
werden gedruckt. Die Kammer ist beschlußfähig, sobald die
Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zur Vorberatung und Be
richterstattung werden für bestimmte Fragen Ausschüsse ge
bildet.
Der Handelsminister delegiert zu den Sitzungen einen Kom
missär, welcher jederzeit das Wort erhält, aber nicht stimm
berechtigt ist.
Infolge der umfangreichen Tätigkeit der österreichischen
Handelskammern ist ihr Kostenaufwand recht erheblich. Sie ent
werfen jährlich einen vom Minister zu genehmigenden Voran
schlag und legen jährlich Rechnung über ihre wirklichen Aus
gaben. Soweit der Betrag des genehmigten Voranschlags nicht
durch eigene Einkünfte der Kammern gedeckt wird, wird er zu
der direkten Staatssteuer auf den Bergbau-, Gewerbe- und Handels
betrieb zugeschlagen und mit ihr zugleich für die Kammer er
hoben. Soweit die Kammern nicht eigene Räumlichkeiten zur Ver
fügung haben, ist die Gemeinde des Kammersitzes verpflichtet,
unentgeltlich Räumlichkeiten herzugeben. Die Kammern erfreuen
sich weitgehender Portofreiheiten.
Schon in den 1860er Jahren wurde, wenn auch vergeblich,
die Errichtung einer Handelskammer für die ganze Monarchie
angeregt. Doch gelang es im Jahre 1873 in Wien einen Handels
kammertag zur Beratung wirtschaftspolitischer Fragen von all
gemeinem Interesse zustande zu bringen. Drei Jahre später wurde
für die Abhaltung von Handelskammertagen eine neue Geschäfts
ordnung festgestellt. Bis 1906 wurden im ganzen sieben Handels-
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Geschäfts
führung 1
K os t en au fwand.
Handels
kammertag.