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IV. Staatliche und private Organisation.
Die näheren Belege für diese Sätze finden sich in dem
angegebenen rechtsphilosophischen Werke.
Daraus folgt nun ein für uns sehr wichtiger Satz:
die Organisation ist die Quelle des Eigentums.
Denn es ist nur ein anderer Ausdruck für das Obige,
wenn man sagt: die primitiven Organisationen von
Fischern und Jägern und Ackerbauern waren das
Rechtssubjekt. Eine zu bestimmten Zwecken gebildete
Gruppe ist aber der Embryo einer Organisation und
der passende Vergleichspunkt mit den höchsten Organi
sationen ist der Zweckgedanke: nicht irgendwelche phan
tastische Theorie, sondern der „Gebrauchszweck" ent
schied über die beiden Arten von Eigentum. Die Ent
stehung der zweiten, des Privateigentums (mit dem
Zwischenglied der Familie) aus dem gemeinsamen
wird man sich zeitlich sehr nahe an die erste Form heran
gerückt, beide also als fast gleichzeitig zu denken haben.
Denn es muß sich sehr bald herausgestellt haben, daß
Vieles (persönliche Werkzeuge und Waffen, Gebrauchs
gegenstände usf.) besser von den Einzelnen als eigen
behütet und gepflegt wird, als von Allen, woran sich
der Erwerb eines Eigentumsrechtes durch Arbeit
(bes. beim Ackerbau) ungezwungen anschließt. Ganz
genaues historisches Nacheinander kann hier die Anthro
pologie nicht liefern; genug wenn sie lehrt, daß von
einem sentimentalen oder theoretischen Kommunismus
nie die Rede war, der durchaus Sache später rationalisti-
scher Konstruktion ist, sondern der Zweck entschied,
wem das Eigentum zuerkannt wurde, der Organisa
tion oder den Einzelnen.
In jedem Kulturland wird man jedenfalls Organi
sation und Einzelleistung schon nebeneinander finden