Full text: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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das Bergregal, wenn auch in anderer Bezeichnung und Form, 
bereits schon in den frühesten germanischen Zeiten, in dem 
absoluten Rechte des Familienoberhauptes, über Leben, Arbeit 
und Vermögen seiner Familienmitglieder zu verfügen, seinen 
Ursprung hat. Dem steht auch nicht die Ansicht Schröders 1 ) 
entgegen, daß nach der ursprünglichen Volksauffassung die 
Mineralien den Erdgeistern gehörten, denen sie mit List und 
Gewalt abgenommen werden mußten. Diese Volksauffassung ver 
körpert nur die Schwierigkeit der Gewinnung der wertvollen 
Mineralien. Jedenfalls geht daraus hervor, daß die Mineralien 
dem Grundbesitzer nicht gehörten. 
Hinzu kommt ferner, daß nach dem Berichte Caesars (de 
bello Gail. VII, 22) den Völkern, die den Germanen benachbart 
waren, den keltischen Biturigern, schon jede Art von Gruben 
bauten unter Tage bekannt war (omne genus cuniculorum notum); 
sie waren im Besitze ‘großer Eisenbergwerke. Ebenso haben 
sich nach Plutarch, Vit. par. Marius XXV und Caesar, de bello 
Gail. III, 13 die Germanen in dieser Zeit schon ausreichend 
mit eisernen Waffen und Geräten versorgt. 2 ) Bei der Wichtig 
keit des Eisens für die Waffen des Krieges wird dieses aläo 
schon damals als Heeresgut für die einzelnen Volksstämme be 
trachtet und damit die Gewinnung des Eisens nicht jedem 
Beliebigen überlassen worden sein, vielmehr zu den Rechten 
der absolut regierenden Heerführer — der Herzoge, Könige — 
gehört haben. Wie Tacitus berichtet, sollen zwei Stämme um 
den Besitz einer Solquelle gekämpft haben, so daß man auch 
die Salzgewinnung s. Zt. bereits kannte und als wichtiges 
Nationalgut hoch bewertete. Das Verfügungsrecht über solche 
allgemeinen Güter des Stammes hatten aber ebenfalls die absoluten 
Heerführer. 
Zerrenner, Lehrbuch des deutschen Bergrechts, Gotha 1864, 
§ 7, weist den älteste'n Bergbau in Deutschland bereits vor 
Christi Geburt nach. Von Belang sind die Stellen aus Horatius 3 ) 
und Ovidius 4 ); ferner bei Tacitus, 98 n. Chr. Geb., de moribus 
Germ. cap. 43; „Gothini (in Mähren)... ferrum effodiunt“. Ferner 
CI. Ptolemaeus Alexandrinus, 150 n. Chr. Geb. in seiner Geogra 
phie (Ausg. Frankofurti, 1605) Lib. II, cap. II, S. 53, spricht 
sogar von „Eisenbergwerken“ (sideeroorocheia) bei den Quaden, 
denen die Gothiner zinsbar waren. 
Weiter berichtet Tacitus in Annalen, XI, 20 (116 n. Chr, 
Geb.), wo von Curtius Rufus die Rede ist: ,,qui in agro 
‘) Schröder, „Lehrbuch“, S. 538. 
s ) Müller-Erzbach, „Das Bergrecht Preußens“, 1917, S. 8. 
3 ) Horatius, Oden, lib. I od. 16: „Tristes ut irae, quas neque 
Noricus deterret ensis.“ — und Epodon od. 17: „Voies... ense 
pectus N o r i c o recludere“. 
4 ) Ovidius, metamorph., lib, XIV, 712: „Durior et ferro, quod 
Noricus excoquit ignis.“ (Noricum liegt in Steiermark.)
	        
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