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das Bergregal, wenn auch in anderer Bezeichnung und Form,
bereits schon in den frühesten germanischen Zeiten, in dem
absoluten Rechte des Familienoberhauptes, über Leben, Arbeit
und Vermögen seiner Familienmitglieder zu verfügen, seinen
Ursprung hat. Dem steht auch nicht die Ansicht Schröders 1 )
entgegen, daß nach der ursprünglichen Volksauffassung die
Mineralien den Erdgeistern gehörten, denen sie mit List und
Gewalt abgenommen werden mußten. Diese Volksauffassung ver
körpert nur die Schwierigkeit der Gewinnung der wertvollen
Mineralien. Jedenfalls geht daraus hervor, daß die Mineralien
dem Grundbesitzer nicht gehörten.
Hinzu kommt ferner, daß nach dem Berichte Caesars (de
bello Gail. VII, 22) den Völkern, die den Germanen benachbart
waren, den keltischen Biturigern, schon jede Art von Gruben
bauten unter Tage bekannt war (omne genus cuniculorum notum);
sie waren im Besitze ‘großer Eisenbergwerke. Ebenso haben
sich nach Plutarch, Vit. par. Marius XXV und Caesar, de bello
Gail. III, 13 die Germanen in dieser Zeit schon ausreichend
mit eisernen Waffen und Geräten versorgt. 2 ) Bei der Wichtig
keit des Eisens für die Waffen des Krieges wird dieses aläo
schon damals als Heeresgut für die einzelnen Volksstämme be
trachtet und damit die Gewinnung des Eisens nicht jedem
Beliebigen überlassen worden sein, vielmehr zu den Rechten
der absolut regierenden Heerführer — der Herzoge, Könige —
gehört haben. Wie Tacitus berichtet, sollen zwei Stämme um
den Besitz einer Solquelle gekämpft haben, so daß man auch
die Salzgewinnung s. Zt. bereits kannte und als wichtiges
Nationalgut hoch bewertete. Das Verfügungsrecht über solche
allgemeinen Güter des Stammes hatten aber ebenfalls die absoluten
Heerführer.
Zerrenner, Lehrbuch des deutschen Bergrechts, Gotha 1864,
§ 7, weist den älteste'n Bergbau in Deutschland bereits vor
Christi Geburt nach. Von Belang sind die Stellen aus Horatius 3 )
und Ovidius 4 ); ferner bei Tacitus, 98 n. Chr. Geb., de moribus
Germ. cap. 43; „Gothini (in Mähren)... ferrum effodiunt“. Ferner
CI. Ptolemaeus Alexandrinus, 150 n. Chr. Geb. in seiner Geogra
phie (Ausg. Frankofurti, 1605) Lib. II, cap. II, S. 53, spricht
sogar von „Eisenbergwerken“ (sideeroorocheia) bei den Quaden,
denen die Gothiner zinsbar waren.
Weiter berichtet Tacitus in Annalen, XI, 20 (116 n. Chr,
Geb.), wo von Curtius Rufus die Rede ist: ,,qui in agro
‘) Schröder, „Lehrbuch“, S. 538.
s ) Müller-Erzbach, „Das Bergrecht Preußens“, 1917, S. 8.
3 ) Horatius, Oden, lib. I od. 16: „Tristes ut irae, quas neque
Noricus deterret ensis.“ — und Epodon od. 17: „Voies... ense
pectus N o r i c o recludere“.
4 ) Ovidius, metamorph., lib, XIV, 712: „Durior et ferro, quod
Noricus excoquit ignis.“ (Noricum liegt in Steiermark.)