Full text: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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den dringendsten Anforderungen über Abänderung des Berg 
rechts gerecht zu werden. Diese Einzelgesetze brachten schließ 
lich das Direktionsprinzip zu Fall. Die Steuerlast würde bis 
auf 2 v. H. des Bruttoertrages ermäßigt, davon 1 v. H. Auf- 
s i c h t s Steuer. 
Die unerträgliche Rechtszersplitterung wurde aber dadurch 
nicht beseitigt. 1 ) Der Gedanke der Vereinheitlichung tauchte 
wieder auf und im Jahre 1862 legte der 1861 vom Handeis 
minister beauftragte Oberbergrat Brassert einen Entwurf vor, 
der mit verschiedenen Aenderungen 1865 Gesetz wurde; „Das 
Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten", am 24. 6. 
1865 verkündet, mit Gesetzeskraft vom 1. 10, 1865. Das Gesetz 
wurde in den Jahren 1867 bis 1890 auch in den neu erworbenen 
Landesteilen eingeführt. 2 ) Durch dieses Gesetz ist das Bergregal 3 ) 
— und damit auch das Recht zur Feldesreservation und 
Distriktsverleihung 4 ) — endgültig (§ 244 ABG.l aufgehoben 5 ) 
worden und der Grundsatz der Bergbaufreiheit zur vollen Würdi 
gung gekommen. Jedermann kann Bergwerkseigentum erlangen. 
Das Erstfinderrecht schafft unter bestimmten gesetzlichen Vor 
aussetzungen einen Anspruch auf Bergwerksverleihung. Das 
erworbene Bergwerkseigentum wird nach französischem Muster 
ausdrücklich dem Liegenschaftsrechte unterworfen. Damit war 
dem freien Wettbewerb endlich Haus und Tür geöffnet. Schon 
nach kurzer Zeit setzte ein Bergwerksunternehmertum ein, wie 
es Deutschland bisher noch nicht erlebt hatte. Die Bergwerke, 
besonders auf Steinkohle in Rheinland und Westfalen, schossen 
wie Pilze aus dem Erdboden hervor, und in vielen Gegenden, 
wo früher ödes Berg- und Heideland war, blühte seit Ende 
des 19. Jahrhunderts die Industrie in niegekannter Größe. In 
der Technik, besonders was Bohr-, Förderungs- und Wasser 
haltungsmaschinen, Wetterführung und Nebenproduktenanlagcn 
anbetrifft, überstürzte eine Neuerung und Erfindung die andere. 
Zur Bekämpfung des ungesunden Wettbewerbes auf dem Kohlen 
markte, besonders auch der Auslandskonkurrenz, wurde am 
16./19. Februar 1893 das Rheinisch-Westfälische Kohlensgndikat 
gegründet. 
Aber auch das Allgemeine Berggesetz stellt wie das Allge 
meine Landrecht nur den Inhalt des Bergwerkseigentums fest 
(§ 54 Abs. 1). Mit dessen Wesen beschäftigt es sich nicht, 
>) Es gab in Preußen mehr als 50 verschiedene Rechtsgebicte. 
2 ) Uebersicht i. Z. f. Bergr., Bd. 50, S. 499 ff. 
3 ) Mit Ausnahme einiger Standesherren, § 250 ABQ., auch Art. VIII, 
Abs. 3 der Novelle vom 18. 6. 1907. 
4 ) cf. Westhoff-Schlüter, Anm. 1 zu § 27 ÄBG. 
3 ) Motive i. Z. f. Bergr., Bd. IV, S. 80. Achenbach, „Bergrecht“. 
S. 106, 108. Vgl. auch § 2 ÄBG. in der alten Fassung von 1865, 
wonach der Staat nur wie ein Privater Bergwerke erwerben und 
betreiben kann. Abweichend Arndt, „Bergregal“, S. 298 ff. Dagegen 
Brassert-Gottschalk, Einl., S. 2.
	        
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