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den dringendsten Anforderungen über Abänderung des Berg
rechts gerecht zu werden. Diese Einzelgesetze brachten schließ
lich das Direktionsprinzip zu Fall. Die Steuerlast würde bis
auf 2 v. H. des Bruttoertrages ermäßigt, davon 1 v. H. Auf-
s i c h t s Steuer.
Die unerträgliche Rechtszersplitterung wurde aber dadurch
nicht beseitigt. 1 ) Der Gedanke der Vereinheitlichung tauchte
wieder auf und im Jahre 1862 legte der 1861 vom Handeis
minister beauftragte Oberbergrat Brassert einen Entwurf vor,
der mit verschiedenen Aenderungen 1865 Gesetz wurde; „Das
Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten", am 24. 6.
1865 verkündet, mit Gesetzeskraft vom 1. 10, 1865. Das Gesetz
wurde in den Jahren 1867 bis 1890 auch in den neu erworbenen
Landesteilen eingeführt. 2 ) Durch dieses Gesetz ist das Bergregal 3 )
— und damit auch das Recht zur Feldesreservation und
Distriktsverleihung 4 ) — endgültig (§ 244 ABG.l aufgehoben 5 )
worden und der Grundsatz der Bergbaufreiheit zur vollen Würdi
gung gekommen. Jedermann kann Bergwerkseigentum erlangen.
Das Erstfinderrecht schafft unter bestimmten gesetzlichen Vor
aussetzungen einen Anspruch auf Bergwerksverleihung. Das
erworbene Bergwerkseigentum wird nach französischem Muster
ausdrücklich dem Liegenschaftsrechte unterworfen. Damit war
dem freien Wettbewerb endlich Haus und Tür geöffnet. Schon
nach kurzer Zeit setzte ein Bergwerksunternehmertum ein, wie
es Deutschland bisher noch nicht erlebt hatte. Die Bergwerke,
besonders auf Steinkohle in Rheinland und Westfalen, schossen
wie Pilze aus dem Erdboden hervor, und in vielen Gegenden,
wo früher ödes Berg- und Heideland war, blühte seit Ende
des 19. Jahrhunderts die Industrie in niegekannter Größe. In
der Technik, besonders was Bohr-, Förderungs- und Wasser
haltungsmaschinen, Wetterführung und Nebenproduktenanlagcn
anbetrifft, überstürzte eine Neuerung und Erfindung die andere.
Zur Bekämpfung des ungesunden Wettbewerbes auf dem Kohlen
markte, besonders auch der Auslandskonkurrenz, wurde am
16./19. Februar 1893 das Rheinisch-Westfälische Kohlensgndikat
gegründet.
Aber auch das Allgemeine Berggesetz stellt wie das Allge
meine Landrecht nur den Inhalt des Bergwerkseigentums fest
(§ 54 Abs. 1). Mit dessen Wesen beschäftigt es sich nicht,
>) Es gab in Preußen mehr als 50 verschiedene Rechtsgebicte.
2 ) Uebersicht i. Z. f. Bergr., Bd. 50, S. 499 ff.
3 ) Mit Ausnahme einiger Standesherren, § 250 ABQ., auch Art. VIII,
Abs. 3 der Novelle vom 18. 6. 1907.
4 ) cf. Westhoff-Schlüter, Anm. 1 zu § 27 ÄBG.
3 ) Motive i. Z. f. Bergr., Bd. IV, S. 80. Achenbach, „Bergrecht“.
S. 106, 108. Vgl. auch § 2 ÄBG. in der alten Fassung von 1865,
wonach der Staat nur wie ein Privater Bergwerke erwerben und
betreiben kann. Abweichend Arndt, „Bergregal“, S. 298 ff. Dagegen
Brassert-Gottschalk, Einl., S. 2.