Full text: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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In keinem Falle, weder bei der Novelle 1907 noch der 
neuerlichen „Sozialisierung“, kann man aber von einem Wieder 
aufleben des Bergregals sprechen. 1 ) Gegen diese Ansicht spricht 
schon das Bestehenbleiben des § 250 ABG., der das Regal 
der Standesherren als Ausnahme nach wie vor aufrecht er 
hält. Hätte der Gesetzgeber das Wiederaufleben des Bergregals 
beabsichtigt, dann wäre der Artikel VIII Abs. 2 der Novelle 
von 1907 wegen der Rechte der Standesherren in der bestehenden 
Fassung unverständlich. Das gleiche gilt von der Bestimmung der 
Novelle, daß der Staat in seiner Eigenschaft als Unternehmer 
— Fiskus — selbst die Verleihung wie ein Privatunternehmer 
nachsuchen muß, wenn auch unter erleichterten Bedingungen. 
Wäre die Novelle aber eine Rückkehr zum Regal, dann wäre 
eine solche besondere Verleihung absurd. Gegen eine damit 
zusammenhängende Trennung des Staates als Fiskus — (als 
Privatunternehmer, als Subjekt privatrechtlicher Beziehungen) — 
und als öffentlichrechtliche Korporation — (als ein Subjekt staats- 
und völkerrechtlicher Beziehungen nach innen und außen, als 
Inhaber der Hoheitsrechte) — bestehen keine Bedenken, sie dürfte 
auch anerkannten Rechts sein. Man denke nur an die sogen. 
„Verstaatlichung“ der Bergwerksgesellschaft „Hibernia“ in Herne 
im Jahre 1917, die rechtlich nur einen p r i va t r ec h tl i c h en 
Erwerb mit allen Rechten und Pflichten, nicht den Anfall eines 
Regals oder einen öffentlichrechtlichen Akt darstellt. Auch der 
Staat als Eisenbahnunternehmer ist nicht eine Organisation oder 
gar ein Organ des Staates als öffentlichrcchtliche Einrichtung, 
sondern lediglich als Fiskus, als Privatunternehmer, als Rechts 
nachfolger vieler privater Eisenbahngesellschaften. Auch der 
Fiskus als solcher übt z. B. nicht das Enteignungsrecht kraft 
eigenen Rechts aus, sondern kraft des Hoheitsrechts des Staates. 
Das Enteignungsrecht wird dem Fiskus für jede Eisenbahnstrecke 
durch Gesetz oder Verordnung besonders verliehen. Der Eisen- 
bahnfiskus klagt und wird verklagt wie ein Privatunternehmer. 
Das gleiche gilt auch in seiner Eigenschaft als Bergfiskus, von 
dem streng die Bergbehörden als öffentlichrechtliche Organe des 
Staates als Inhaber der Hoheitsrechte zu unterscheiden sind. 
Die Novelle von 1907 sichert dem Staate einen großen Besitz 
von (250) Stcinkohlenfeldern und die unvergebenen Salze vor 
läufig ganz. Hiermit ist v aber lediglich eine Mutungssperre für 
diese Mineralien eingeführt. Ein Dritter kann diese Mineralien 
nicht mehr schürfen und muten, also auch selbständig kein 
neues Bergwerkseigentum erwerben. Die bisher erworbenen 
Rechte Dritter bleiben jedoch unberührt. Auch aus der Fassung 
der Novelle ist auf eine Rückkehr des Gesetzgebers zum Regal 
nicht zu schließen. Es wird lediglich ein ausschließliches Vor 
behaltsrecht des Staates begründet. An der Bedeutung 
*) Vgl. Haniel, S. 18.
	        
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