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In keinem Falle, weder bei der Novelle 1907 noch der
neuerlichen „Sozialisierung“, kann man aber von einem Wieder
aufleben des Bergregals sprechen. 1 ) Gegen diese Ansicht spricht
schon das Bestehenbleiben des § 250 ABG., der das Regal
der Standesherren als Ausnahme nach wie vor aufrecht er
hält. Hätte der Gesetzgeber das Wiederaufleben des Bergregals
beabsichtigt, dann wäre der Artikel VIII Abs. 2 der Novelle
von 1907 wegen der Rechte der Standesherren in der bestehenden
Fassung unverständlich. Das gleiche gilt von der Bestimmung der
Novelle, daß der Staat in seiner Eigenschaft als Unternehmer
— Fiskus — selbst die Verleihung wie ein Privatunternehmer
nachsuchen muß, wenn auch unter erleichterten Bedingungen.
Wäre die Novelle aber eine Rückkehr zum Regal, dann wäre
eine solche besondere Verleihung absurd. Gegen eine damit
zusammenhängende Trennung des Staates als Fiskus — (als
Privatunternehmer, als Subjekt privatrechtlicher Beziehungen) —
und als öffentlichrechtliche Korporation — (als ein Subjekt staats-
und völkerrechtlicher Beziehungen nach innen und außen, als
Inhaber der Hoheitsrechte) — bestehen keine Bedenken, sie dürfte
auch anerkannten Rechts sein. Man denke nur an die sogen.
„Verstaatlichung“ der Bergwerksgesellschaft „Hibernia“ in Herne
im Jahre 1917, die rechtlich nur einen p r i va t r ec h tl i c h en
Erwerb mit allen Rechten und Pflichten, nicht den Anfall eines
Regals oder einen öffentlichrechtlichen Akt darstellt. Auch der
Staat als Eisenbahnunternehmer ist nicht eine Organisation oder
gar ein Organ des Staates als öffentlichrcchtliche Einrichtung,
sondern lediglich als Fiskus, als Privatunternehmer, als Rechts
nachfolger vieler privater Eisenbahngesellschaften. Auch der
Fiskus als solcher übt z. B. nicht das Enteignungsrecht kraft
eigenen Rechts aus, sondern kraft des Hoheitsrechts des Staates.
Das Enteignungsrecht wird dem Fiskus für jede Eisenbahnstrecke
durch Gesetz oder Verordnung besonders verliehen. Der Eisen-
bahnfiskus klagt und wird verklagt wie ein Privatunternehmer.
Das gleiche gilt auch in seiner Eigenschaft als Bergfiskus, von
dem streng die Bergbehörden als öffentlichrechtliche Organe des
Staates als Inhaber der Hoheitsrechte zu unterscheiden sind.
Die Novelle von 1907 sichert dem Staate einen großen Besitz
von (250) Stcinkohlenfeldern und die unvergebenen Salze vor
läufig ganz. Hiermit ist v aber lediglich eine Mutungssperre für
diese Mineralien eingeführt. Ein Dritter kann diese Mineralien
nicht mehr schürfen und muten, also auch selbständig kein
neues Bergwerkseigentum erwerben. Die bisher erworbenen
Rechte Dritter bleiben jedoch unberührt. Auch aus der Fassung
der Novelle ist auf eine Rückkehr des Gesetzgebers zum Regal
nicht zu schließen. Es wird lediglich ein ausschließliches Vor
behaltsrecht des Staates begründet. An der Bedeutung
*) Vgl. Haniel, S. 18.