Full text : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

21

In  keinem  Falle,  weder  bei  der  Novelle  1907  noch  der
neuerlichen  „Sozialisierung“,  kann  man  aber  von  einem  Wiederaufleben ­
  des  Bergregals  sprechen. 1 )  Gegen  diese  Ansicht  spricht
schon  das  Bestehenbleiben  des  §  250  ABG.,  der  das  Regal
der  Standesherren  als  Ausnahme  nach  wie  vor  aufrecht  erhält. ­
  Hätte  der  Gesetzgeber  das  Wiederaufleben  des  Bergregals
beabsichtigt,  dann  wäre  der  Artikel  VIII  Abs.  2  der  Novelle
von  1907  wegen  der  Rechte  der  Standesherren  in  der  bestehenden
Fassung  unverständlich.  Das  gleiche  gilt  von  der  Bestimmung  der
Novelle,  daß  der  Staat  in  seiner  Eigenschaft  als  Unternehmer
—  Fiskus  —  selbst  die  Verleihung  wie  ein  Privatunternehmer
nachsuchen  muß,  wenn  auch  unter  erleichterten  Bedingungen.
Wäre  die  Novelle  aber  eine  Rückkehr  zum  Regal,  dann  wäre
eine  solche  besondere  Verleihung  absurd.  Gegen  eine  damit
zusammenhängende  Trennung  des  Staates  als  Fiskus  —  (als
Privatunternehmer,  als  Subjekt  privatrechtlicher  Beziehungen)  —
und  als  öffentlichrechtliche  Korporation  —  (als  ein  Subjekt  staatsund
  völkerrechtlicher  Beziehungen  nach  innen  und  außen,  als
Inhaber  der  Hoheitsrechte)  —  bestehen  keine  Bedenken,  sie  dürfte
auch  anerkannten  Rechts  sein.  Man  denke  nur  an  die  sogen.
„Verstaatlichung“  der  Bergwerksgesellschaft  „Hibernia“  in  Herne
im  Jahre  1917,  die  rechtlich  nur  einen  p  r  i  va  t  r  ec  h  tl  i  c  h  en
Erwerb  mit  allen  Rechten  und  Pflichten,  nicht  den  Anfall  eines
Regals  oder  einen  öffentlichrechtlichen  Akt  darstellt.  Auch  der
Staat  als  Eisenbahnunternehmer  ist  nicht  eine  Organisation  oder
gar  ein  Organ  des  Staates  als  öffentlichrcchtliche  Einrichtung,
sondern  lediglich  als  Fiskus,  als  Privatunternehmer,  als  Rechtsnachfolger ­
  vieler  privater  Eisenbahngesellschaften.  Auch  der
Fiskus  als  solcher  übt  z.  B.  nicht  das  Enteignungsrecht  kraft
eigenen  Rechts  aus,  sondern  kraft  des  Hoheitsrechts  des  Staates.
Das  Enteignungsrecht  wird  dem  Fiskus  für  jede  Eisenbahnstrecke
durch  Gesetz  oder  Verordnung  besonders  verliehen.  Der  Eisenbahnfiskus
  klagt  und  wird  verklagt  wie  ein  Privatunternehmer.
Das  gleiche  gilt  auch  in  seiner  Eigenschaft  als  Bergfiskus,  von
dem  streng  die  Bergbehörden  als  öffentlichrechtliche  Organe  des
Staates  als  Inhaber  der  Hoheitsrechte  zu  unterscheiden  sind.
Die  Novelle  von  1907  sichert  dem  Staate  einen  großen  Besitz
von  (250)  Stcinkohlenfeldern  und  die  unvergebenen  Salze  vorläufig ­
  ganz.  Hiermit  ist  v  aber  lediglich  eine  Mutungssperre  für
diese  Mineralien  eingeführt.  Ein  Dritter  kann  diese  Mineralien
nicht  mehr  schürfen  und  muten,  also  auch  selbständig  kein
neues  Bergwerkseigentum  erwerben.  Die  bisher  erworbenen
Rechte  Dritter  bleiben  jedoch  unberührt.  Auch  aus  der  Fassung
der  Novelle  ist  auf  eine  Rückkehr  des  Gesetzgebers  zum  Regal
nicht  zu  schließen.  Es  wird  lediglich  ein  ausschließliches  Vorbehaltsrecht ­
  des  Staates  begründet.  An  der  Bedeutung

*)  Vgl.  Haniel,  S.  18.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.