Full text : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

25

wenn  cs  bestimmt:  „Das  Eigentum  am  Grund  und  Boden  bezieht
sich  nicht  auf  die  nachstehend  bezeichnctcn  Mineralien“.  Das
gleiche  gilt  von  dem  Sachs.  Bcrggestez  in.  §  12:  „alle  übrigen
Mineralien  gelten  als  Bestandteile  des  Grundstücks,  unter  welchem
sie  sich  befinden.“
Auch  nach  Preuß.  Recht  darf  der  Grundeigentümer  im
Gegensatz  zu  seinem  Eigentum  am  Grund  und  Boden  keinen
zum  Abbau  berechtigten  Dritten  von  der  Verfügung  über  die
unter  seinem  Grundstück  anstehenden  regalen  Mineralien  ausschließen.
  Im  Verleihungsvcrfahren,  auch  bei  der  Feldesstreckung,
braucht  er  nicht  einmal  benachrichtigt,  viel  weniger  hinzugezogen
zu  werden.  Er  erhält  auch  keine  Entschädigung  für  die  von
einem  Dritten  gewonnenen  Mineralien.  Vielmehr  steht  ihm  nur
dann  eine  Entschädigung  (§  148,  §  137  ff.  ABG.)  zu,  wenn  ihm
sein  Grund  und  Boden  zum  Zwecke  des  Bergbaues  genommen
oder  durch  den  Bergbau  beschädigt  wird.  Will  er  selbst  Bergbau ­
  betreiben,  so  muß  ihm  das  Bergwerkseigentum  genau  so
wie  jedem  Dritten  verliehen  werden,  selbst  wenn  die  Mineralien
unter  seinem  Grund  und  Boden  anstchcn.  Er  würde  sich  sogar
nach  dem  Gesetze  über  die  Bestrafung  unbefugter  Gewinnung
und  Aneignung  von  Mineralien  vom  26.  März  1856  strafbar
machen,  wenn  er  auf  seinem  Grund  und  Boden  in  der  Absicht
der  Gewinnung  auf  regale  Mineralien  ohne  besondere  Verleihung
Bergbau  betriebe.  Andererseits  würde,  wenn  man  die  Mineralien
rechtlich  dem  Grundeigentum  zurechnen  wollte,  der  Verlcihungsakt
  einer  Enteignung  des  Grund  und  Bodens  gleichstehen,  wofür
dem  Eigentümer  eine  Entschädigung  zuzubilligcn  wäre,  die  ihm
aber  tatsächlich  niemals  gewährt  wird, 1 )  Auch  die  ausdrückliche ­
  Vorschrift  in  §  50  ABG.,  daß  bestimmte  gesetzliche  Bestimmungen ­
  über  das  Eigentum  am  Grund  und  Boden  auf  das
Bergwerkseigentum  Anwendung  finden  sollen,  wäre  eine  höchst
überflüssige  Gesetzesbestimmung,  wenn  die  „Pars-fundi-Theorie“
das  Richtige  träfe.  Ferner  ist  zu  beachten,  daß  nicht  der  Grundeigentümer, ­
  sondern  nur  der  Beliehene  einen  Herausgabeanspruch
gegen  den  Bergwerksbesitzer  hat,  der  ihm  nicht  verliehene
Mineralien  mitgewinnt 2 )  (§§  56,  57  ABG.).
3.  Die  Theorie  vom  Staatseigentum.
Die  Theorie,  daß  die  Mineralien  ursprünglich  dem  Staate
zustchen,  ist  früher  sehr  verbreitet  gewesen.  Sie  wird  in  neuester
Zeit  aber  nur  noch  von  Arndt 3 )  verfochten.  Seiner  Ansicht,
die  er  eingehend  begründet,  ist  Schling 4 )  entgegen  getreten.
Ö  Baron,  Z  f.  Bergr.  19.  S.  153,  Schling,  S.  37,  'cf.  auch  §§  224  ff.,
ABG.
2 )  vgl.  Stobbe,  3.  Auf!.,  S.  549.
3 )  Arndt,  „Zur  Geschichte  und  Theorie  des  Bergregals  und  der
Bergbaufreiheit“,  Halle  1879,  S.  279  ff.
4 )  Sehling,  „Die  Rechtsverhältnisse  an  den  der  Verfügung  des
Grundeigentümers  nicht  entzogenen  Mineralien“.  1904,  S.  41  ff.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.