Full text : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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Sehling  widerlegt  die  Änsicht  Arndts,  daß  die  in  Preußen  und
Frankreich  herrschende  Praxis  der  Gerichte,  die  ohne  Verleihung ­
  gewonnenen  Mineralien  dem  Staate  zuzusprechen,
ein  Beweis  dafür  sei,  daß  diese  Mineralien  dem  Staate  gehörten.
Wohl  gemerkt  handelt  es  sich  herbei  stets  um  unberechtigt
gewonnene  Mineralien,  also  bewegliche  Sachen,  die  als  solche
gar  nicht  mehr  „ins  Bergfreic“  zurückfallen  können.  Denn  im
„Bergfreien“  liegen  die  regalen  Mineralien  nur  solange,  als  sie
sich  noch  ungebrochen  und  unverliehen  auf  ihrer  natürlichen
Ablagerung  befinden.  Das  Bergrecht  entzieht  diese  Mineralien
dem  Verfügungsrechte  des  Grundeigentümers  nur  zugunsten  des
etwa  später  Beliehenen.  Mangels  einer  Verleihung  und  nach  ihrer
Gewinnung  gehören  die  Mineralien  also  weder  dem  Grundeigentümer, ­
  noch  liegen  sic  im  Bergfreien.  Sie  sind  bewegliche
Sachen  geworden  —  wobei  die  unberechtigte  Gewinnung  keine
Rolle  spielt  —  und  stehen  in  niemandes  Eigentum.  Da  aber
wegen  ihres  Wertes  ihre  Verwendung  im  allgemeinen  Interesse
liegt,  hat  man  sie  als  solche  —  als  unberechtigt  gewonnene,
bewegliche  Sachen  —  dem  Staate,  als  dem  Intcresscnvcrtreter
der  Allgemeinheit,  zugesprochen,  nicht  weil  sie  rechtlich  bereits
in  dessen  Eigentum  gestanden  haben.  Das  Allgemeine  Landrecht
(§  1  Tit.  16  des  II.  Teils)  hat  diesen  Fall  insoweit  besonders
geregelt,  als  -cs  auf  herrenlose  Sachen,  „die  noch  in  keines
Menschen  Eigentum  gewesen  sind,  dem  Staate  ein  vorzügliches
Recht  zum  Besitze“  gibt.  Vielleicht  mag  dies  für  die  Gerichtspraxis ­
  vor  Inkrafttreten  des  BGB.  mitbestimmend  gewesen  sein.
Ein  Schluß  darauf,  daß  auch  vor  der  unberechtigten  Gewinnung
die  Mineralien  im  Eigentum  des  Staates  gestanden  haben,  läßt  sich
aus  dieser  gesetzlichen  Bestimmung  des  ALR.  nicht  herleiten.
Nach  ALR.  gehörte  ferner  das  Bergwerksregal  zu  den  niederen
Regalien.  Hierunter  verstand  es  die  Nutzungsrechte  an  den
Land-  und  Heerstraßen,  Strömen,  Meeresufern,  Häfen,  konfiszierten ­
  Gütern,  Geldstrafen,  Abzugsgeldern  und  an  gewissen
Arten  herrenloser  Sachen  (§§  21  bis  24,  Tit.  14  Teil  II
ALR.),  wozu  gemäß  §  6  Titel  16  Tejl  II  auch  die  unterirdischen ­
  Schätze  der  Natur,  auf  welche  noch  niemandem  ein
besonderes  Recht  verliehen  worden  ist,  zählen.  Es  ist  also
nicht  ein  Eigentumsrecht,  das  der  Staat  an  den  regalen
Mineralien,  wenn  man  sie  zu  diesen  Schätzen  der  Natur  rechnen
will,  besitzt.  Es  stand  vielmehr,  wie  §  22,  Tit.  14  sich  ausdrückt, ­
  nur  das  ausschließliche  Recht,  die  Mineralien  als  herrenlose ­
  Sachen  in  Besitz  zu  nehmen  und  sie  zu  seinem  Vorteile  zu
benutzen,  dem  Staate  zu.
In  dem  heute  geltenden  Rechte  fehlt  aber  jegliche  Bestimmung
darüber,  ob  und  inwieweit  der  Staat  ein  Recht  auf  Benutzung
oder  Aneignung  herrenloser  Sachen  oder  nicht  verliehener  regaler
Mineralien  hat.  Auch  nach  der  Novelle  von  1907  muß  er  sich
das  Bergwerkseigentum  noch  besonders  verleihen  lassen.  Würden
            
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