Full text : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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Verfügungsrechte  des  Grundeigentümers  entzogen  sind 1 ),  fragt
es  sich,  ob  durch  diese  ausdrückliche  bergrechtliche  Gesetzesbestimmung ­
  eine  andere  Rechtsnatur  dieser  Mineralien  konstruiert
worden  ist.  Unbestritten  ist,  daß  die  regalen  Mineralien  nach
ihrer  Trennung  dem  Bergwerksbesitzer  zu  Eigentum  gehören.
Die  Streitfrage  ist,  als  was  sie  rechtlich  vor  ihrer  Trennung
von  der  Lagerstätte  aufzufassen  sind.  Hierbei  ist  wieder  zu
unterscheiden  zwischen  den  ungebrochenen  regalen  Mineralien
vor  und  nach  der  Verleihung.
In  den  Motiven  zum  endgültigen  Entwurf  zum  ABG.  heißt
cs:  „Lediglich  der  wissenschaftlichen  Tätigkeit  muß  es  überlassen ­
  bleiben,  die  den  Vorschriften  des  Berggesetzes  zugrundeliegenden ­
  Theorien  zu  entwickeln,  die  Begriffe  und  das  System
aus  diesen  Vorschriften  zu  konstruieren.  Das  Berggesetz  hat
um  so  weniger  Veranlassung,  sich  auf  dieses  Gebiet  theoretischer
Erörterungen  zu  begeben,  als  gerade  hier  die  Meinungen  sich
noch  nicht  geeinigt  haben  und  namentlich  darüber  auscinandergchen,
  wie  der  Akt  der  Erwerbung  des  Bergwerkscigenturas
und  letzteres  selbst  rechtlich  aufzufassen  und  ob  davon  auszugehen ­
  sei,  daß  die  dem  Berggesetz  unterworfenen
Mineralien  als  herrenlose  Sachen  oder,  solange
sie  sich  noch  ungewonnen  auf  ihrer  natürlichen
Lagerstätte  befinden,  als  Bestandteile  des  Grund
und  Bodens  angesehen  werden  müssen.“  Dementsprechend ­
  begnügt  sich  das  ABG.  in  §  1  auch  lediglich  mit  der
Bestimmung:  „Die  nachstehend  bezeichnctcn  Mineralien  sind
von  dem  Verfügungsrechte  des  Grundeigentümers  ausgeschlossen.“
Da  eine  weitere  gesetzliche  Regelung  bis  heute  nicht  erfolgt  ist,
so  sind  die  früheren  Streitfragen  in  der  Theorie  unvermindert
bestehen  geblieben.  Hierher  gehören  die  sogenannte  ,,Pars-fundi-Theorie“,
  die  Theorie  vom  Staatseigentum  und  die  „Res-nullius-Theoric“.
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2.  Die  ,,Pars-fundi-Theorie“.
Wie  schon  der  Ausdruck  besagt,  sehen  die  Vertreter  dieser
Ansicht 2 )  die  nicht  getrennten  Mineralien  auch  rechtlich  als
Bestandteile  des  Grund  und  Bodens  an.  Zur  Begründung  ihrer
Ansicht  führen  sie  die  natürliche  Ablagerung  der  Mineralien  ins
Feld,  die  deshalb  auch  das  BGB.  §§  905,  1037  II,  1038  II  als
Bodenbestandteile  betrachtet.  Was  liege  da  näher,  als  daß  das
Eigentum  am  Grund  und  Boden  auch  die  als  dessen  Bestandteile ­
  anzusehenden  Mineralien  mitumfasse.  Als  besondere  Rechtsobjekte ­
  könnten  die  Mineralien  nicht  gedacht  werden,  solange
sie  auf  ihrer  natürlichen  Ablagerung  sich  befänden,  also  noch
')  Hiermit  stimmen  die  meisten  Berggesetze  Deutschlands  überein,
vgl.  z.  B.  §§  1,  39  des  sächsischen  ABG.
*)  Achenbach,  Oppenhoff,  Brassert,  Laspeyres,  Fürst,  Thielmann,
Stobbc.  (letzterer  aber  nur  in  der  1.  und  2.  Aufl.,  in  der  3.  Aufl.
ist  die  Ansicht  aufgegeben).
            
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