Full text : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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die  Mineralien  schon  vorher  in  seinem  Eigentum  stehen,  dann
wäre  eine  Verleihung,  durch  die  das  Eigentum  erst  begründet
wird,  überflüssig.  Es  können  also  auch  nach  heutigem  Recht
nicht  die  festen,  ungewonnenen  Mineralien  mangels  jeglicher ­
  gesetzlichen  Bestimmung  als  von  Anfang  an  im  Eigentum
des  Staates  stehend  betrachtet  werden.  Das  gleiche  gilt,  wenn
man  die  geschichtliche  Entwickelung  des  Bergrechts  zum  Beweise ­
  heranziehen  will,  wonach  aus  der  absoluten  königlichen
Gewalt  über  alles  Privat-  und  Bergwerkseigentum  schließlich
die  „Bergbaufreiheit“  zur  Geltung  kam.  Ein  Eigentum  des
Staates  an  den  Mineralien  neben  der  Bergbaufreiheit  ist  aber
nicht  gut  denkbar.  Es  wäre  sonst  ein  Eigentum,  an  dem  der
Staat  selbst  kein  Recht  hätte.  Auch  spricht  der  heute  und
bereits  im  Mittelalter  gebräuchliche  Ausdruck  des  Bergmannes  dagegen: ­
  „Die  nicht  verliehenen  Mineralien  liegen  „im  Bergfreien“,
  ein  Ausdruck,  der  besagt,  daß  noch  keinem  ein  Eigentum ­
  an  ihnen  zusteht.
Der  Gegenbeweis  Sehlings 1 ),  daß  derjenige,  der  sich
unberechtigt  Mineralien  aneignet,  einen  Diebstahl  oder  Unterschlagung ­
  begehen  würde,  wenn  die  Mineralien  im  Eigentum
des  Staates  ständen,  dürfte  jedoch  nicht  stichhaltig  sein.  Denn
gleichgültig,  ob  man  ein  Eigentum  des  Staates,  des  Grundeigentümers, ­
  des  Beliehenen  oder  niemandes  an  den  ungebrochenen, ­
  regalen  Mineralien  annehmen  will,  die  nicht
gewonnenen  Mineralien  sind  und  bleiben  auf  ihrer  natürlichen
Ablagerung  stets  unbewegliche  Sachen.  An  unbeweglichen ­
  Sachen  kann  aber  weder  eine  Unterschlagung,  noch
ein  Diebstahl  begangen  werden.  Nimmt  man  aber  die  eigene
Ansicht  Sehlings  als  richtig  an,  nach  der  die  ungewonnenen
Mineralien  „fingiert  bewegliche“  Sachen  sind,  so  ist  ebenfalls ­
  ein  Diebstahl  oder  eine  Unterschlagung  unmöglich,  da  etwas
„Fingiertes“  nicht  gestohlen  werden  kann.  Es  ist  also  nur  der
Schluß  gerechtfertigt,  daß  wegen  der  bisherigen  Straflosigkeit
von  unberechtigten  Gewinnungsmaßnahmen  und  aus  obigen
Gründen,  nach  denen  bei  einer  unberechtigten  Gewinnung  regaler
Mineralien  das  besondere  Merkmal  des  Diebstahls  und  der
Unterschlagung,  die  Beweglichkeit  der  Sachen,  fehlte,  sich  ein
Gesetz  als  notwendig  erwies,  das  dieses  Delikt  besonders  mit
Strafe  bedrohte 2 )  (Preuß.  Gesetz  vom  26.  Aug.  1856  G.  S.
S.  293).  Unrichtig  ist  aus  gleichem  Grunde  auch  die.  weitere
Ansicht  Sehlings 3 ),  wenn  er  aus  der  Notwendigkeit  und  dem
Erlasse  dieses  Gesetzes  die  Folgerung  zieht,  daß  das  positive
Recht  unmöglich  ein  Eigentum  des  Grundeigentümers  oder  des

’)  S.  46.
s )  cf.  auch  §  370  II  Str.-G.-B.,  wonach  auch  derjenige,  welcher
nichtregalc  Mineralien  fortnimmU  nicht  wegen  Diebstahls  oder
Unterschlagung  bestraft  wird.
s )  Schling,  S.  47.
            
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