Full text : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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Staates  oder  überhaupt  irgend  ein  Eigentum  an  diesen  Mineralien
habe  annehmen  können,  solange  sie  noch  nicht  durch  einen
besonderen  Akt,  dem  der  Gewinnung,  in  die  Eigentumssphäre
des  Berechtigten  gebracht  seien.  Denn,  wie  wir  weiter  unten
sehen  werden,  ist  ein  Eigentum  an  den  Mineralien  trotz  ihrer
Unbeweglichkeit  vor  der  Gewinnung  mit  der  Rechtskraft  der
Verleihung  rechtlich  gegeben.
Die  Theorie  vom  Staatseigentum  an  den  Mineralien  ist  also
ebenfalls  nicht  haltbar.  Sie  wird  auch  in  letzter  Zeit  von  keinem
anerkannten  Bergrechtler  außer  Arndt  mehr  vertreten.
4.  Die  Hes-millius-Theorie.
Diese  Theorie  von  der  Herrenlosigkeit  der  Mineralien  ist
die  verbreitetste  in  neuerer  Zeit.  Ihre  Hauptvertreter  sind  Haniel,
Baron 1 ),  Westhoff-Schlüter,  Sehling,  Müller-Erzbach  und  von
den  älteren  Schriftstellern  Beseler,  Gerber,  Dernburg  2 ),  Windscheid, ­
  Förster-Eccius  3 ).  Alle  sehen  die  noch  ungebrochenen  in
der  Erde  liegenden  Mineralien  als  herrenlose  Sachen  an.  Sie
führen  zur  Begründung  an;  schon  das  gegen  die  anderen  Theorien ­
  Vorgetragene  müsse  zu  diesem  Schlüsse  führen,  da  darnach
nur  diese  eine  Annahme  übrig  bliebe.  Die  Gründe  für  die
Herrenlosigkeit  der  Mineralien  wären  gewissermaßen  schon  in
den  Ausführungen  gegen  die  anderen  Theorien  mitenthalten. 4 )
Die  Anhänger  der  anderen  Theorien  machen  in  der  Hauptsache ­
  gegen  die  Herrenlosigkeit  der  Mineralien  geltend,  daß
diese  auf  ihrer  natürlichen  Ablagerung  nicht  als  selbständige
Sachen  aufzufassen  und  deshalb  auch  keine  Sachen  im  Rechtssinne ­
  seien,  daß  ferner  ihr  Vorhandensein  und  ihre  Lagerstätte
nicht  feststehe.  Demgegenüber  führen  die  Vertreter  der  Herrenlosigkeits-Theorie, ­
  insbesondere  Sehling,  aus,  daß  zwar  die
ungebrochenen  Mineralien  ihrer  natürlichen  Beschaffenheit  nach
Bestandteile  des  Grund  und  Bodens  seien,  daß  jedoch  positive
Gesetzesbestimmungen  sie  aus  der  Sphäre  des  Grundeigentums
heraushöben.  Diese  Ansicht  ist  an  sich  nicht  von  der  Hand  zu
weisen.  Denn  die  Souveränität  des  Gesetzes  hat  unzweifelhaft
diese  Macht.  Nirgends  ist  jedoch  im  positiven  Recht  gesagt,
daß  die  Mineralien  herrenlos  sind  oder  rechtlich  als  solche
zu  gelten  hätten.  Diese  Ansicht  bleibt  immer  nur  eine  Schlußfolgerung ­
  aus  den  vorhandenen  gesetzlichen  Bestimmungen,  die
diese  Frage  wohlweislich  und  mit  Absicht  übergehen. 5 )  Sie
behandeln  die  Mineralien  lediglich  als  besondere  Rechtsobjekte
und  scheiden  sie  völlig  aus  dem  Grundeigentum  aus,  und  zwar
von  vornherein,-  ehe.sie  in  eine  Rechtsbeziehung  zu  einer  Person
>)  Z.  T.  Bergr.  19,  S.  43.
2 )  „PreuB.  Privatrecht“  I,  637  —  638.
3)  3  153
4 )  Schling,  S.  50  III.  '‘i
5 )  vgl.  Motive;  hier  S.  20.23,  34.
            
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