Full text: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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feste Lagerung der Mineralien, ihre Unbeweglichkeit. Das Wild 
ist herrenlos, weil cs stets in voller Freiheit das Revier wechselt, 
wie es ihm beliebt, oder weil es seine Gewohnheit abgelegt hat, 
an einen bestimmten Ort zurückzukehren .*) Die Fischschwärme 
ziehen oft Hunderte von Kilometern in öffentlichen und privaten 
Gewässern umher. 
Ferner hat die Technik des Bergbaues ihre ausschließlichen 
Besonderheiten, die auch nicht die geringste Achnlichkeit mit 
der Ausübung des Jagd- oder Fischcrcirechts haben. Der Ver 
gleich des Bergbaues mit diesen Rechten dürfte also nicht ange 
bracht sein. 
Die Fiktion Schlings ist auch eigentlich eine Antizipation. 
Schon dem Begriffe nach muß jeder Fiktion das Gegenteil 
unterstellt werden, also hier bei der fingierten Beweglichkeit 
der Mineralien deren Unbeweglichkeit. Tatsächlich beweglich 
werden die Mineralien aber erst mit ihrer Gewinnung. Wenn 
Schling also die Mineralien schon vorher als beweglich fingiert, 
so antizipiert er in Wirklichkeit ihre* Beweglichkeit. Damit würde 
aber auch der Zeitpunkt der Gewinnung antizipiert. Mit 
diesem Zeitpunkt der Gewinnung gehen aber die Mineralien 
als neue bewegliche Sachen in das Eigentum des Bclichcnen 
über. 2 ) Wird also die Beweglichkeit und damit die Gewinnung 
der Mineralien fingiert oder antizipiert, dann geht auch durch 
diese Fiktion bereits das Eigentum über und damit ständen die 
verliehenen regalen Mineralien als bewegliche Sachen im 
Eigentum des Bergwerksbesitzers schon vor ihrem wirklichen 
Abbau, während sic ohne Verleihung im Bergfreien blieben. 
Daß dies aber nicht zutrifft, erhellt ohne weiteres schon 
aus dem Zwecke des wiederholt erwähnten Gesetzes vom 
27, März 1856 über die Bestrafung der unrechtmäßigen Ge 
winnung von Mineralien. Dieses Gesetz, das nach seinem 
Wortlaut auch die unrechtmäßige Gewinnung bereits verliehe 
ner Mineralien umfaßt, wäre überflüssig und widersinnig, wenn 
man die verliehenen Mineralien schon vor der Gewinnung als 
bewegliche Sachen ansehen wollte. Denn in diesem Falle würde 
an den beweglichen Mineralien rechtlich ein Diebstahl oder eine 
Unterschlagung, also bereits ein Vergehen nach dem allgemeinen 
Strafgesetze möglich sein. 
5. Eigene Ansicht. 
Wenn man also die ungebrochenen regalen Mineralien nicht 
als bewegliche Sachen ansprechen kann, auch nicht als fingiert 
bewegliche — eine Fiktion beweist nichts, andernfalls könnte 
man mit ihr schließlich alles erklären —, so bleibt nach Ab- 
») vgl. § 960 BGB. 
-) O. Tr. v. 14. 9. 77; R. G. v. 6. 10. 83; O. V. G. v. 15. 10. 89; 
Z. f. Bergr. 19. 104; 26, 103 ; 31, 258.
	        
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