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feste Lagerung der Mineralien, ihre Unbeweglichkeit. Das Wild
ist herrenlos, weil cs stets in voller Freiheit das Revier wechselt,
wie es ihm beliebt, oder weil es seine Gewohnheit abgelegt hat,
an einen bestimmten Ort zurückzukehren .*) Die Fischschwärme
ziehen oft Hunderte von Kilometern in öffentlichen und privaten
Gewässern umher.
Ferner hat die Technik des Bergbaues ihre ausschließlichen
Besonderheiten, die auch nicht die geringste Achnlichkeit mit
der Ausübung des Jagd- oder Fischcrcirechts haben. Der Ver
gleich des Bergbaues mit diesen Rechten dürfte also nicht ange
bracht sein.
Die Fiktion Schlings ist auch eigentlich eine Antizipation.
Schon dem Begriffe nach muß jeder Fiktion das Gegenteil
unterstellt werden, also hier bei der fingierten Beweglichkeit
der Mineralien deren Unbeweglichkeit. Tatsächlich beweglich
werden die Mineralien aber erst mit ihrer Gewinnung. Wenn
Schling also die Mineralien schon vorher als beweglich fingiert,
so antizipiert er in Wirklichkeit ihre* Beweglichkeit. Damit würde
aber auch der Zeitpunkt der Gewinnung antizipiert. Mit
diesem Zeitpunkt der Gewinnung gehen aber die Mineralien
als neue bewegliche Sachen in das Eigentum des Bclichcnen
über. 2 ) Wird also die Beweglichkeit und damit die Gewinnung
der Mineralien fingiert oder antizipiert, dann geht auch durch
diese Fiktion bereits das Eigentum über und damit ständen die
verliehenen regalen Mineralien als bewegliche Sachen im
Eigentum des Bergwerksbesitzers schon vor ihrem wirklichen
Abbau, während sic ohne Verleihung im Bergfreien blieben.
Daß dies aber nicht zutrifft, erhellt ohne weiteres schon
aus dem Zwecke des wiederholt erwähnten Gesetzes vom
27, März 1856 über die Bestrafung der unrechtmäßigen Ge
winnung von Mineralien. Dieses Gesetz, das nach seinem
Wortlaut auch die unrechtmäßige Gewinnung bereits verliehe
ner Mineralien umfaßt, wäre überflüssig und widersinnig, wenn
man die verliehenen Mineralien schon vor der Gewinnung als
bewegliche Sachen ansehen wollte. Denn in diesem Falle würde
an den beweglichen Mineralien rechtlich ein Diebstahl oder eine
Unterschlagung, also bereits ein Vergehen nach dem allgemeinen
Strafgesetze möglich sein.
5. Eigene Ansicht.
Wenn man also die ungebrochenen regalen Mineralien nicht
als bewegliche Sachen ansprechen kann, auch nicht als fingiert
bewegliche — eine Fiktion beweist nichts, andernfalls könnte
man mit ihr schließlich alles erklären —, so bleibt nach Ab-
») vgl. § 960 BGB.
-) O. Tr. v. 14. 9. 77; R. G. v. 6. 10. 83; O. V. G. v. 15. 10. 89;
Z. f. Bergr. 19. 104; 26, 103 ; 31, 258.